Thema: Agiles Arbeiten mitgestalten - Strategie und Handlungsfelder der Mitbestimmung

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2.5.1 Versetzungen (12 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Anonym 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080104/25

Wechsel in den Schwarm
Bei Wechsel von Beschäftigten in den Schwarm soll möglichst mit allen Beteiligten ein Einvernehmen über den Einsatz im Schwarm erzielt werden. Dieser Wechsel soll vom Prinzip der Freiwilligkeit getragen sein, um im Interesse einer optimalen und schnellen Aufgabenbearbeitung hoch motivierte Schwarmmitglieder als zentralen Erfolgsfaktor agilen Arbeitens im Schwarm zu haben. Wird das Prinzip der Freiwilligkeit im Einzelfall nicht umgesetzt, hat die/der betroffene Beschäftigte das Recht, den örtlichen Betriebsrat hinzuzuziehen, um eine Klärung zu erreichen.

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/25

Der für den Schwarm zuständige Betriebsrat erhält rechtzeitig und umfassend, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn des Schwarmeinsatzes, alle notwendigen Informationen (z. B. Thema, Arbeitsort, personelle Besetzung).

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/25

Bei Versetzungen im Rahmen von § 99 BetrVG erfolgt die Einbindung des Betriebsrats nach den bestehenden Regelungen (z. B. GBV Auswahlrichtlinie) und den lokalen Prozessen im Konzern und unter Anwendung der betriebsüblichen IT-Systeme (z. B. [...]) inklusive der Angabe der Schwarm-ID.
Bei organisatorischen Veränderungen im Sinne von §§ 90, 92 BetrVG wird der zuständige Betriebsrat frühzeitig über die geplanten Veränderungen informiert und die Betriebsparteien beraten mit dem Ziel, den Beratungsprozess schnell, möglichst innerhalb von 1 Woche, durchzuführen.

Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080104/18

Der Übergang in die selbstorganisierte Arbeitswelt stellt betriebsverfassungsrechtlich eine Versetzung dar. Die arbeitsrechtliche Zuordnung eines MA zu seiner Heimat-OE wird durch den Übergang in die selbstorganisierte Arbeitswelt dahingehend verändert, dass arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten von Mitarbeiter und Arbeitgeber, Disziplinargewalt, Fürsorgepflichten, Weisungsrechte etc. entsprechend der in der Anlage 1 a) bis c) definierten Aufteilung der Führungsaufgaben auf die Rollen AM, PO und UT der verschiedenen Aggregationsebenen übergehen.

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/18

Sollten sich die Aufgaben und Tätigkeiten gemäß der GBV Positionsbeschreibung durch den Übergang oder infolge neuer Aufgaben- und Funktionszuweisungen in der Weise ändern, dass sich daraus eine neue tarifliche Eingruppierung begründet, so ist dem zuständigen Betriebsrat die neue Eingruppierung nach § 99 BetrVG zur Mitbestimmung vorzulegen.

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/18

Personelle Einzelmaßnahmen beim Übergang mit/ohne zugeordneter EinheitSofern bereits eine Einheit besteht, der sich das Team zuordnet, erfolgt die Versetzung der Mitarbeiter des selbstorganisierten Teams in diese Einheit.Die personellen Einzelmaßnahmen werden unmittelbar nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zur Betriebsänderung dem zuständigen Betriebsrat zur Mitbestimmung zugeleitet. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitarbeiter aus der selbstorganisierten Arbeitswelt in die "traditionelle" Arbeitsorganisation wechselt (Rück- Übergang).

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/18

Ein Wechsel zwischen den Teams der jeweiligen Einheit stellt keine Versetzung dar.

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/18

Betriebsorganisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. Versetzungen, Umgruppierungen, Bildung neuer Teams) werden nach den Regularien des BetrVG und SGB IX durchgeführt und bedürfen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/21

Erfolgt ein Beschäftigten-Wechsel zwischen zwei Chaptern, ohne dass damit eine weitere Veränderung verbunden ist, wird das zuständige Betriebsratsgremium gemäß § 80 BetrVG vorab über diesen Wechsel informiert. Ist der Tatbestand des § 99 BetrVG erfüllt, erfolgt eine entsprechende Beteiligung.
Vor jeder Änderung der Chapterstruktur (z. B. Eröffnung eines neuen Chapters; Zusammenlegung von Chaptern; Verschiebung von Chaptern) erfolgt eine Information und Erörterung mit dem jeweils zuständigen Betriebsratsgremium. Die Bestimmungen des BetrVG/ SGB IX bleiben unberührt.
Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen sowie die Regelungen des SGB IX sind einzuhalten. Die Regelungen der Konzernintegrationsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Es ist speziell auf die Barrierefreiheit zu achten.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080104/15

In Hinblick auf die Tätigkeit von Führungskräften in agil arbeitendem Teams besteht folgendes gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien:
- Werden Führungskräfte mit dem vollen Umfang ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und für mehr als 12 Monate in agil arbeitenden Teams eingesetzt, so wird im Regelfall eine Versetzung vorliegen und der zuständige Betriebsrat beteiligt. Gemäß § 3 Nr. 6 dieser Betriebsvereinbarung erfolgt ein solcher Einsatz nur im Einvernehmen mit der Führungskraft.

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/15

Die Betriebsparteien vereinbaren für folgende Arbeitnehmergruppen, die im vollen Umfang ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in agilen Teams eingesetzt werden, ein sog. Rückkehrrecht:
- Mitarbeiter, die mit dem vollen Umfang ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in agilen Teams eingesetzt sind [...].

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HBS-Datenbank-Nr: 080104/15

Ist die Tätigkeit im agilen Team mit einer erheblichen Veränderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist, so werden die zuständigen Betriebsräte gem. § 99 BetrVG unterrichtet. Erfolgt dies nicht und ist der betroffene Arbeitnehmer oder der zuständige Betriebsrat der Auffassung, dass eine Versetzung vorliegt, so informiert der zuständige Betriebsrat [Firma] (jeweiliger HR Business Partner/Leiter Business HR Region) in Textform (E-Mail) über diesen Umstand. [Die Firma] hat dann innerhalb von 4 Wochen ebenfalls in Textform zu erläutern, warum keine Versetzung vorliegt. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Erläuterung, kann der zuständige Betriebsrat mit Zustimmung des Arbeitnehmers verlangen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers im agilen Team unterbrochen wird, bis eine Erläuterung durch [die Firma] vorliegt.

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    4. Evaluierung 6 Textauszüge
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    1. Einbeziehung von Sachverständigen 1 Textauszüge
    2. Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung 10 Textauszüge

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