Thema: Toleranz, Respekt und Kollegialität

Bei Klick auf diese Schaltfäche können Sie nach für Sie relevanten Beiträgen filtern.

2.2.3 Beschwerderecht (12 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010800/14

Vorrangig sollten ohnehin die lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um auf Verstöße oder Defizite aufmerksam zu machen. Beschwerden und Besorgnisse sollten, falls möglich, immer zunächst mit dem direkten oder nächst höheren Vorgesetzen, dem örtlichen Betriebsrat oder innerhalb der lokalen Einheit besprochen werden. Mitarbeiter können sich mit ihren Besorgnissen auch an einen Arbeitssicherheitsbeauftragten oder die Personalabteilung wenden, je nachdem, wen sie für den besten Ansprechpartner in der jeweiligen Sache oder in der gegebenen Situation halten.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/111

Personen, die sich durch Missachtung der in dieser Dienstvereinbarung beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, haben das Recht, sich an ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten, die Gleichstellungsbeauftragte, den Personalrat, die Personalreferentin oder den Personalreferenten oder eine andere Person ihres Vertrauens zu wenden. [...] Die Beschwerde darf nicht zu einer Benachteiligung der oder des Vortragenden führen.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/33

Wenn eine persönliche Zurechtweisung durch die belästigte Person im Einzelfall erfolglos oder unangebracht erscheint, kann sich die betroffene Person, die sich durch die Missachtung der oben beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlt, an die nachfolgenden Stellen wenden. Verantwortliche Stellen in diesem Sinne sind insbesondere:
- Abteilungsleitung,
- Mitarbeitervertretung,
- Einrichtungsleitung,
- Personalabteilung,
- Betriebsarzt/Betriebsärztin,
- Seelsorger/in.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/31

Jede Beschäftigte hat das Recht, sich während der Arbeitszeit mit Beschwerden an die verantwortliche Führungskraft, Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen sowie an eine Konfliktlotsin zu wenden.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/124

Beschwerderecht
[...] Eine Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen der Beschwerdeführenden und/oder der Betroffenen führen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/104

Betroffene haben das Recht, zu allen Gesprächsterminen eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auch diesen Personen darf daraus keinerlei Nachteil entstehen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/101

Die Anlaufstellen haben in erster Linie unterstützende Funktion und können einen ,Runden Tisch’ (mit Zustimmung der/des Betroffenen) einberufen oder die Durchführung einer Mediation anregen; die Verantwortung für die Konfliktlösung bleibt jedoch bei den Vorgesetzten.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/119

Unabhängig von betrieblichen Ordnungsmaßnahmen haben diskriminierte Beschäftigte die Möglichkeit, zivil- und/oder strafrechtliche Schritte zu ergreifen, ohne dass ihnen im Unternehmen dadurch Nachteile entstehen.

Vereinbarung Elektro 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080600/52

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben Beschäftigte das Recht sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes, des Unternehmens oder Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber, vom Vorgesetzen, anderen Arbeitnehmern oder Dritten wegen eines der im AGG genannten Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen. Zur Umsetzung der AGG-Bestimmungen ist die Einrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdestelle unabdingbar. Der Personalleiter wird damit beauftragt, die Funktionen der Beschwerdestelle im Sinne des AGG wahrzunehmen.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/87

Offizielle Beschwerdestelle im Sinne des AGG ist [Person A] bzw. als Vertretung [Person B] im Personaldezernat.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/45

Kommen die in § 4 genannten Stellen zu dem Ergebnis, dass kein Fehlverhalten vorliegt, schlagen sie der Behörde die Einstellung des Verfahrens vor. Wer in zulässiger Weise eine Beschwerde geführt hat, darf hieraus keinen Nachteil erleiden. Dies gilt auch, wenn das Verfahren eingestellt wird.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/70

Die Bank behält sich das Recht vor, rechtliche Schritte und Schadenersatz gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geltend zu machen, die den Beschwerdeweg missbrauchen.

Zurück zum Thema

Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele und Gegenstand
    1. Allgemeine Ziele 8 Textauszüge
    2. Spezielle Ziele 8 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlicher Geltungsbereich 6 Textauszüge
    2. Persönlicher Geltungsbereich 13 Textauszüge
  1. Aspekte partnerschaftlichen Verhaltens
    1. Diskriminierung unterbinden 8 Textauszüge
    2. Mobbing unterbinden 11 Textauszüge
    3. Sexuelle Belästigung unterbinden 11 Textauszüge
    4. Sozialer Umgang, Konfliktbewältigung und Kommunikation 6 Textauszüge
    5. Unternehmensschädigendes Verhalten vermeiden 4 Textauszüge
    6. Vielfalt fördern und Chancengleichheit herstellen 8 Textauszüge
    7. Einzelne Beschäftigtengruppen integrieren und fördern 10 Textauszüge
  2. Rechte, Pflichten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten
    1. Grundsätze 5 Textauszüge
    2. Belästigungsverbot 7 Textauszüge
    3. Beschwerderecht 12 Textauszüge
    4. Die Rolle des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers 11 Textauszüge
    5. Die Rolle von Vorgesetzten und Führungskräften 10 Textauszüge
    6. Die Rolle von unbeteiligten Dritten 8 Textauszüge
    7. Code of Conduct, Corporate Compliance 6 Textauszüge
  3. Unterstützende Maßnahmen
    1. Information, Sensibilisierung und Aufklärung 8 Textauszüge
    2. Qualifizierung und Fortbildung 7 Textauszüge
    3. Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement 4 Textauszüge
    4. Ansprechpersonen und Beratungsstellen 7 Textauszüge
    5. Konflikt- oder Mobbingbeauftragte 7 Textauszüge
    6. Mediation, Supervision und Coaching 8 Textauszüge
    7. Whistleblowing und Hinweisgebersysteme 7 Textauszüge
    8. Berichte, Überprüfung, Fortschreibung und Dokumentation 11 Textauszüge
  4. Sanktionen
    1. Allgemeine Sanktionen 12 Textauszüge
    2. Abgestufte Sanktionen 5 Textauszüge
  5. Sensibilität im Umgang mit Sprache und Kommunikation
    1. Geschlechtsneutrale Sprache in den Vereinbarungen 6 Textauszüge
    2. Kommunizieren ohne zu diskriminieren 9 Textauszüge
  1. Rechte, Prozeduren und Instrumente
    1. Information und Beratung 8 Textauszüge
    2. Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung 7 Textauszüge
    3. Gemeinsame Gremien und paritätische Kommissionen 7 Textauszüge
    4. Beteiligung von JAV, Schwerbehinderten- und Gleichstellungsbeauftragten 6 Textauszüge

Der Beitrag wurde zu Ihrem Merkzettel hinzugefügt.

Merkzettel öffnen