HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888
Grundsätze für das Zeitwertkonto
Grundsätze
Zeitwertkonten sind ein Instrument, um rechtlich wirksame Freistellungsvereinbarungen gestalten zu können. Durch Zeitwertkonten werden die rechtlichen, insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen gewährleistet. Im Rahmen von Zeitwertkonten findet eine Verschiebung der Fälligkeit des Vergütungszeitpunktes für geleistete Arbeit statt. Alle eingebrachten Elemente werden daher zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in das Zeitwertkonto auf Basis des im Zeitpunkt der Einbringung vereinbarten Arbeitsentgelts in einen Geldwert umgerechnet.
Steuern und Sozialversicherung
Für die in das Zeitwertkonto eingestellten Vergütungselemente sind bei deren Entnahme die dann geltenden steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen maßgeblich. Derzeit werden die eingebrachten Vergütungselemente als Bruttobeträge gutgeschrieben und unterliegen erst bei einer späteren Verfügung dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Soweit sich durch künftige Änderungen der Gesetzgebung, durch Rechtsprechung oder durch Verwaltungsanweisung die Abzüge erhöhen bzw. sich die steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Zeitwertkonten verändern, sind die diesbezüglichen Folgen vom Beschäftigten zu tragen. Der Arbeitgeber ist nicht zu einem entsprechenden Ausgleich verpflichtet.
Insolvenzsicherung
In Höhe der vom Beschäftigten in das Zeitwertkonto eingebrachten Geldwerte bringt der Arbeitgeber auf ein bei einem Unternehmenstreuhänder eingerichtetes Treuhandkonto einen entsprechenden Betrag zur Absicherung der Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Zeitwertkonto ein. Die Konzernbetriebsparteien einigen sich in einer Protokollnotiz über diesen Treuhänder.
Kapitalanlage
Die eingebrachten Geldbeträge werden gemäß dieser Konzernbetriebsvereinbarung angelegt. Der Stand des individuellen Zeitwertkontos (Wertguthaben) ergibt sich aus dem Wert der dem Beschäftigten rechnerisch zugeordneten Anlage (virtuelles Mitarbeiterdepot).
Entnahme aus dem Wertguthaben
Aus der Höhe des Wertguthabens berechnet sich die Höhe der anteiligen Auszahlungen in einer Freistellungsphase (Auszahlungs-Möglichkeit 1 = "Alternative Wertguthaben").
Sofern eine anderweitige Vereinbarung über die Vergütung in der Freistellungsphase getroffen worden ist (Auszahlungs-Möglichkeit 2 = "Alternative Entgeltniveau"), gelten folgende ergänzende Regelungen im Zweifelsfall:
Übersteigt das Wertguthaben den im Freistellungszeitraum auszukehrenden Betrag, so haben sich Arbeitgeber und Beschäftigter auf eine Behandlung des Restguthabens zu verständigen. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Rest-Wertguthaben als Einmalbetrag auszuzahlen und entsprechend den steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu behandeln.
Bleibt das angesparte Wertguthaben nach Verzinsung und Versteuerung hinter den an den Beschäftigten ausgezahlten Beträgen im Freistellungszeitraum zurück, sollen sich Arbeitgeber und Beschäftigter über eine angemessene Regelung hinsichtlich des zu viel gezahlten Betrages einigen. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Negativ-Wertguthaben durch Einbehalt vom Lohn entsprechend der Einbezugsphase auszugleichen.
Einbringungsfähige Entgeltbestandteile
Einbringungsfähig ist der nach dem Modell gem. C 2 festgelegte Sparanteil eines Entgelts.
Einbringungsfähig sind Entgeltbestandteile, soweit sie zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht fällig waren und soweit gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Bestimmungen nicht gegen eine Einbringung stehen und aus administrativer Sicht eine Einbringung nicht unverhältnismäßig aufwendig ist.
Das Zeitwertkonto des Beschäftigten wird bei erstmaliger Einbringung eingerichtet.
Ab der Meldung eines Störfalls erfolgt keine weitere Zuführung in das Zeitwertkonto.
Auswirkungen der Einbringung auf betriebliche und gesetzliche Leistungen
Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden, solange gesetzlich zulässig, auf Basis des um die jeweiligen in das Zeitwertkonto eingebrachten Geldwerte reduzierten Bruttoentgelt abgeführt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich unterschritten werden und damit z. B. ein bis dahin freiwillig in der privaten Krankenversicherung versicherter Mitarbeiter wieder pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird.
Auch bei der Berechnung eines Mutterschafts- und Krankengeldzuschusses ist - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - Ausgangspunkt das (ermäßigte) Netto, welches sich aus dem reduzierten Bruttoentgelt ergibt.
In das Zeitwertkonto können keine Einbringungen bzw. Gutschriften eingestellt werden, sobald feststeht, dass das voraussichtliche Ende des Freistellungszeitraums über den Zeitpunkt hinausgeht, zu dem der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) spätestens beanspruchen kann (sog. Überzahlung). Für diese Prognoseentscheidung sind zum einen der ungeminderte Entgeltanspruch (ohne Berücksichtigung der voraussichtlichen Entgeltentwicklung) und zum anderen der voraussichtliche Zeitraum der Freistellung maßgeblich. Im Fall der sog. Überzahlung wird jede weitere Einbringung bzw. Gutschrift auf dem Zeitwertkonto nach dem vorgenannten Zeitraum steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als zugeflossenes Einkommen behandelt und ist vom Mitarbeiter lohnzuversteuern und zu verbeitragen. Die Grundsätze der nachgelagerten Versteuerung finden für diesen Fall daher keine Anwendung. Die Einstellung von Altersteilzeitbezügen in das Zeitwertkonto ist ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber wird dem Beschäftigten die auf die Erträge des Treuhandvermögens einbehaltenen Steuerbeträge (z. B. Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, andere insbesondere ausländische Quellensteuern), die durch eine Steuerbescheinigung der Kapitalgesellschaft nachgewiesen werden, erstatten.
Anlage der in das Zeitwertkonto eingebrachten Geldbeträge
Der Arbeitgeber zahlt in Höhe der durch den Beschäftigten in das Zeitwertkonto eingebrachten Geldwerte unverzüglich Geldbeträge in entsprechender Höhe auf ein beim Unternehmenstreuhänder - ausschließlich für Zwecke der möglichen künftigen Arbeitsfreistellung - eingerichtetes Treuhandkonto ein.
Die Vermögensanlage erfolgt durch den Unternehmenstreuhänder bzw. durch von diesem beauftragte Dritte (z. B. Kapitalanlagegesellschaften/Investmentmanager).
Der Stand des individuellen Zeitwertkontos (Wertguthaben) ergibt sich aus dem Wert des dem Mitarbeiter rechnerisch zugeordneten Rückkaufswertes des Versicherungsvertrages, der vom Treuhänder für den Mitarbeiter als versicherte Person abgeschlossen wird (virtuelles Mitarbeiterkonto).
Anlageform
Die Anlageform wird in einer Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung geregelt.
Rückfluss und Werterhalt
Entsprechend den Bestimmungen der §§ 7d, 80 ff SGB IV wird gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der planmäßigen Entnahme des auf dem jeweiligen Zeitwertkonto befindlichen Wertguthabens ein Rückfluss des Wertguthabens mindestens in Höhe der angelegten Beträge an den Beschäftigten erfolgt. Wertzuwächse der Wertguthabenanlage (z. B. Zinsgewinne, Fondsausschüttungen und Ähnliches) werden nicht vom sog. Werterhalt erfasst.