Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

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1.3.1 Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten (16 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Verbände und Gewerkschaften 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2270

Mit Beschäftigten der in Anlage 2 geregelten Beschäftigtengruppe können vertraglich bis zu 5 Stunden Arbeitszeit pro Woche zusätzlich zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden. Lehnen Beschäftigte eine solche Vereinbarung ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
Wünscht ein Beschäftigter eine solche Vereinbarung, darf dies nur mit einem sachlichen Grund abgelehnt werden.

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2339

Für alle Tarifmitarbeiter und Tarifmitarbeiterinnen wird ein Langzeitkonto und ein Lebensarbeitszeitkonto [...] eingerichtet. Für die Nutzung des Langzeitkontos ist eine beiderseitige Freiwilligkeit gegeben. Zur Teilnahme kann weder der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin verpflichtet werden, noch ist das Unternehmen verpflichtet eine Teilnahme zu gewähren. Entscheidend für die Teilnahme ist die jeweilige Kapazitätsbedarfssituation.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2459

Über die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine schriftliche Mitteilung, mit der die Höhe des umgebuchten Guthabens und der Zeitpunkt der Umbuchung festgelegt werden.

Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2466

Eine Umbuchung von positiven Arbeitszeitkonto-Stunden in das Lebensarbeitszeitkonto findet nur auf Wunsch des Arbeitnehmers statt. Eine solche Umbuchung ist mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende vom Arbeitnehmer zu beantragen.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2524

Ein individuelles Langzeitkonto wird eingerichtet, sobald ein/e Mitarbeiter/in, der/die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fällt, erstmalig den Wunsch äußert, Zeit- oder Geldansprüche auf ein Langzeitkonto zu übertragen.

Vereinbarung Anonym 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2529

Jeder AN kann die Teilnahme beantragen. Die Teilnahmeerklärung muss schriftlich auf dem zur Verfügung gestellten Vordruck erfolgen. Der AN ist nicht dauerhaft an einen Betrag oder Vergütungsanteil gebunden. Die Höhe regelmäßiger wie auch einmaliger Einzahlungen kann halbjährlich jeweils zum 01.04. oder 01.10. durch Einreichung einer aktualisierten Teilnahmeerklärung geändert werden. Diese muss bis spätestens 01.03. bzw. 01.09. in der Personalabteilung eingereicht werden. Rückwirkende Änderungen können nicht vorgenommen werden.

Vereinbarung Chemische Industrie 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/125

The length of career break shall be a minimum of 3 months and maximum 2 years.
An eligible employee may take 2 separate Career Breaks during their employment with the Company, as long as there is a 5-year gap between the end of the first break and the start of the second break.

Vereinbarung Chemische Industrie 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/125

If an employee is granted a Career Break he/she will be guaranteed a job on returning to work on the same grade as that which applied at the time immediately before leaving. Reasonable efforts will be made to ensure that this job will be of the same nature and in the same business/function as applied prior to the Break. The intention being that an individual's career should not be unduly disrupted as a result of the Break. If, however, this is not possible then he/she may be offered an alternative position which is comparable with the skills, knowledge and experience of that employee.
In accepting an employee's application for a Career Break, [...] and Functions commit to be accountable and responsible for ensuring that a position remains available for employees within their business.

Vereinbarung Schmuckhersteller 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/344

Arbeitnehmer können in besonderen Fällen von einem Langzeitkonto Gebrauch machen (z. B. für Qualifizierungsmaßnahmen, Versorgung von Familienangehörigen bei Krankheit, einmaligem Eigenheimbau oder zur Regulierung der Altersteilzeit). Auf dieses Konto können sowohl alte Urlaubsbestände als auch Positivstunden der flexiblen Arbeitszeit gutgeschrieben werden.
Langzeitarbeitskonten können sowohl mit Positiv- als auch mit Negativ-Stunden begonnen werden.
Das Anlegen eines Langzeitarbeitskontos muss von den Betriebsparteien genehmigt werden. Die Auf- und Abbauzeiten müssen vereinbart werden. Der Langzeitarbeitsplan ist vom Antragsteller einzureichen [...].

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2755

Präambel
Mit der vorliegenden Vereinbarung leistet die [Hochschule] einen weiteren Beitrag für die familiengerechte [Hochschule]; neue Spielräume zur lebensphasenorientierten persönlichen Arbeitszeitgestaltung werden geöffnet. Auf dem Weg der Flexibilisierung der Arbeitszeit stellt die Einführung von Langzeitkonten einen zusätzlichen wichtigen Baustein dar. Neben der Möglichkeit, im Jahreszeitraum nicht kompensierbare Mehrarbeit für eine spätere längere Freizeitphase anzusparen, wird den Beschäftigten mit der in dem Langzeitkontenmodell enthaltenen Wahlarbeitszeit eine zusätzliche Option eingeräumt, ihre wöchentliche Arbeitszeit individuellen Lebensbedürfnissen anzupassen. Dieses Angebot ermöglicht den Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, Arbeitszeit anzusparen, um sie für ganz unterschiedliche Bedarfe zu nutzen. Dazu können längere Freizeitphasen ebenso wie die vorübergehende Wahrnehmung von Pflegeaufgaben für Angehörige oder persönlicher Weiterbildungen außerhalb des betrieblichen Umfeldes zählen. Wie bei der Einführung von Arbeitszeitkonten ist auch hier die Grundlage für ein positives Gesamtergebnis das vertrauensvolle Miteinander, um betriebliche Notwendigkeiten und persönliche Wünsche möglichst optimal in Einklang zu bringen.

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Hintergrund und Ziel
Die Betriebsparteien wollen angesichts der demographischen Veränderung und den damit einhergehenden sich ändernden Rahmenbedingungen (wie längere Lebensarbeitszeit, geänderte familiäre Strukturen, geänderte Werte-Setzungen durch die Beschäftigten) den Beschäftigten "Auszeiten" zur individuellen persönlichen Nutzung ermöglichen.
Mit dieser Vereinbarung wollen die Betriebsparteien insbesondere der immer größeren Bedeutung zukommenden häuslichen Pflege naher Angehöriger Rechnung tragen und anerkennen, dass Beschäftigte, die sich diesen Aufgaben stellen, eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und hohes Maß an Verantwortung wahrnehmen.
Zugleich wollen die Betriebsparteien den zunehmenden Anfragen nach "Auszeiten" (Sabbatical) z. B. zur persönlichen Nutzung oder zur individuellen Weiterbildung und -entwicklung Rechnung tragen.
Insbesondere zur Familienpflege und berufsbegleitenden Weiterbildung sind sich die Betriebsparteien einig, dass [die Firma] in geeigneter Form (z. B. Inside, Broschüre) auf die unterschiedlichen Möglichkeiten und Ansprüche hinweist. Das sind u. a. Teilzeitmodelle (wie befristete Teilzeit, Sabbatical, Altersteilzeit), sozialversicherungsrechtlich gestützte Modelle (etwa Altersteilzeit, Teilrente) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. befristete Telearbeit/Homeoffice, alternierender Arbeitsplatz, befristete Befreiung von Schichtarbeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit).

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Allgemeine Voraussetzungen und Regeln
Eine Vereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung kann, soweit nachfolgend nicht Abweichungen vereinbart sind, unter folgenden Bedingungen vereinbart werden:
- Zeitpunkt der Antragsstellung
Der Wunsch nach Freistellung soll mindestens drei Monate vor beabsichtigtem Antritt beim Vorgesetzten oder im zuständigen Personalbereich angemeldet werden. Er beinhaltet den Beginn und die Dauer der Freistellung sowie den Beginn und die Dauer der Aktivphase.
- Nur volle Kalendermonate
Der Antritt kann nur zum Ersten eines Kalendermonats erfolgen. Die Vereinbarung erfolgt immer für volle Kalendermonate.
- Keine vorausgehende Arbeitszeiterhöhung/Schutz der tarifvertraglichen Arbeitszeit
Im Zusammenhang mit einer Vereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung darf keine Erhöhung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) über die für den Beschäftigten geltende tarifvertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit erfolgen.
- Keine entgegenstehenden sachlichen Gründe
Der Freistellung dürfen keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Als sachlicher Grund gilt insbesondere, dass der Beschäftigte nicht oder nicht kurzfristig ersetz- oder vertretbar ist. In diesem Fall soll gemeinsam zwischen Führungskraft und Beschäftigtem nach Möglichkeit ein anderer Vereinbarungszeitraum gefunden werden. Kann keine Einigung über einen anderen Zeitraum gefunden werden ist der Sachverhalt in einer betrieblichen Schlichtungsstelle nach Abschnitt H dieser Konzernbetriebsvereinbarung zu besprechen.
- Gesamtzeitraum
Der Gesamtzeitraum (Aktivphase mit Passivphase) beträgt maximal 48 Kalendermonate, die Passivphase maximal 12 Kalendermonate.
Bei einer Bildungsteilzeit kann ein Gesamtzeitraum von bis zu 72 Kalendermonaten vereinbart werden mit einer Passivphase von bis zu 36 Kalendermonaten.
- Formulare und Workflows
Zur Beantragung und Abwicklung kann [die Firma] die Verwendung von Formularen oder Workflows verbindlich vorgeben. Diese sind vor Einführung mit dem Konzernbetriebsrat abzustimmen.
- Ausschluss der Kündigung
Eine Kündigung durch den Beschäftigten, deren Fristende in die Zeit der Gesamtlaufzeit fällt, gilt erst auf das Ende der Gesamtzeit der befristeten Teilzeit als wirksam ausgesprochen, es sei denn, der Arbeitgeber bestätigt einen früheren Beendigungstermin.
Davon ausgenommen ist das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund.
- Urlaub
Urlaubsansprüche, die vor dem Gesamtzeitraum einer Vereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung entstanden sind, sind vor oder nach der befristeten Teilzeit zu gewähren.
Der verhältnismäßig auf die Aktivphase entfallende Urlaub ist in dieser zu nehmen; in der Passivphase werden rechnerisch keine zusätzlichen Urlaubsansprüche erworben; die in diesem Zeitraum anfallenden Urlaubstage sind mit der Freistellung und der Urlaubsgewährung in der Aktivphase abgegolten. Dies hat zur Folge, dass der Urlaubsanspruch, der verhältnismäßig im Gesamtzeitraum der Teilzeitvereinbarung entstehen würde, für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 reduziert wird. Es wird zugunsten des Beschäftigten gerundet.
An Feiertagen und Freistellungsanlässen entstehen in der Aktivphase die gleichen Zeitausgleichansprüche wie außerhalb einer Vereinbarung nach dieser KBV; dadurch sind die auf die Passivphase entfallenden Zeitausgleichsansprüche als abgegolten anzusehen.

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Grundsätze für das Zeitwertkonto
Grundsätze
Zeitwertkonten sind ein Instrument, um rechtlich wirksame Freistellungsvereinbarungen gestalten zu können. Durch Zeitwertkonten werden die rechtlichen, insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen gewährleistet. Im Rahmen von Zeitwertkonten findet eine Verschiebung der Fälligkeit des Vergütungszeitpunktes für geleistete Arbeit statt. Alle eingebrachten Elemente werden daher zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in das Zeitwertkonto auf Basis des im Zeitpunkt der Einbringung vereinbarten Arbeitsentgelts in einen Geldwert umgerechnet.
Steuern und Sozialversicherung
Für die in das Zeitwertkonto eingestellten Vergütungselemente sind bei deren Entnahme die dann geltenden steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen maßgeblich. Derzeit werden die eingebrachten Vergütungselemente als Bruttobeträge gutgeschrieben und unterliegen erst bei einer späteren Verfügung dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Soweit sich durch künftige Änderungen der Gesetzgebung, durch Rechtsprechung oder durch Verwaltungsanweisung die Abzüge erhöhen bzw. sich die steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Zeitwertkonten verändern, sind die diesbezüglichen Folgen vom Beschäftigten zu tragen. Der Arbeitgeber ist nicht zu einem entsprechenden Ausgleich verpflichtet.
Insolvenzsicherung
In Höhe der vom Beschäftigten in das Zeitwertkonto eingebrachten Geldwerte bringt der Arbeitgeber auf ein bei einem Unternehmenstreuhänder eingerichtetes Treuhandkonto einen entsprechenden Betrag zur Absicherung der Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Zeitwertkonto ein. Die Konzernbetriebsparteien einigen sich in einer Protokollnotiz über diesen Treuhänder.
Kapitalanlage
Die eingebrachten Geldbeträge werden gemäß dieser Konzernbetriebsvereinbarung angelegt. Der Stand des individuellen Zeitwertkontos (Wertguthaben) ergibt sich aus dem Wert der dem Beschäftigten rechnerisch zugeordneten Anlage (virtuelles Mitarbeiterdepot).
Entnahme aus dem Wertguthaben
Aus der Höhe des Wertguthabens berechnet sich die Höhe der anteiligen Auszahlungen in einer Freistellungsphase (Auszahlungs-Möglichkeit 1 = "Alternative Wertguthaben").
Sofern eine anderweitige Vereinbarung über die Vergütung in der Freistellungsphase getroffen worden ist (Auszahlungs-Möglichkeit 2 = "Alternative Entgeltniveau"), gelten folgende ergänzende Regelungen im Zweifelsfall:
Übersteigt das Wertguthaben den im Freistellungszeitraum auszukehrenden Betrag, so haben sich Arbeitgeber und Beschäftigter auf eine Behandlung des Restguthabens zu verständigen. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Rest-Wertguthaben als Einmalbetrag auszuzahlen und entsprechend den steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu behandeln.
Bleibt das angesparte Wertguthaben nach Verzinsung und Versteuerung hinter den an den Beschäftigten ausgezahlten Beträgen im Freistellungszeitraum zurück, sollen sich Arbeitgeber und Beschäftigter über eine angemessene Regelung hinsichtlich des zu viel gezahlten Betrages einigen. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Negativ-Wertguthaben durch Einbehalt vom Lohn entsprechend der Einbezugsphase auszugleichen.
Einbringungsfähige Entgeltbestandteile
Einbringungsfähig ist der nach dem Modell gem. C 2 festgelegte Sparanteil eines Entgelts.
Einbringungsfähig sind Entgeltbestandteile, soweit sie zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht fällig waren und soweit gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Bestimmungen nicht gegen eine Einbringung stehen und aus administrativer Sicht eine Einbringung nicht unverhältnismäßig aufwendig ist.
Das Zeitwertkonto des Beschäftigten wird bei erstmaliger Einbringung eingerichtet.
Ab der Meldung eines Störfalls erfolgt keine weitere Zuführung in das Zeitwertkonto.
Auswirkungen der Einbringung auf betriebliche und gesetzliche Leistungen
Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden, solange gesetzlich zulässig, auf Basis des um die jeweiligen in das Zeitwertkonto eingebrachten Geldwerte reduzierten Bruttoentgelt abgeführt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich unterschritten werden und damit z. B. ein bis dahin freiwillig in der privaten Krankenversicherung versicherter Mitarbeiter wieder pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird.
Auch bei der Berechnung eines Mutterschafts- und Krankengeldzuschusses ist - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - Ausgangspunkt das (ermäßigte) Netto, welches sich aus dem reduzierten Bruttoentgelt ergibt.
In das Zeitwertkonto können keine Einbringungen bzw. Gutschriften eingestellt werden, sobald feststeht, dass das voraussichtliche Ende des Freistellungszeitraums über den Zeitpunkt hinausgeht, zu dem der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) spätestens beanspruchen kann (sog. Überzahlung). Für diese Prognoseentscheidung sind zum einen der ungeminderte Entgeltanspruch (ohne Berücksichtigung der voraussichtlichen Entgeltentwicklung) und zum anderen der voraussichtliche Zeitraum der Freistellung maßgeblich. Im Fall der sog. Überzahlung wird jede weitere Einbringung bzw. Gutschrift auf dem Zeitwertkonto nach dem vorgenannten Zeitraum steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als zugeflossenes Einkommen behandelt und ist vom Mitarbeiter lohnzuversteuern und zu verbeitragen. Die Grundsätze der nachgelagerten Versteuerung finden für diesen Fall daher keine Anwendung. Die Einstellung von Altersteilzeitbezügen in das Zeitwertkonto ist ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber wird dem Beschäftigten die auf die Erträge des Treuhandvermögens einbehaltenen Steuerbeträge (z. B. Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, andere insbesondere ausländische Quellensteuern), die durch eine Steuerbescheinigung der Kapitalgesellschaft nachgewiesen werden, erstatten.
Anlage der in das Zeitwertkonto eingebrachten Geldbeträge
Der Arbeitgeber zahlt in Höhe der durch den Beschäftigten in das Zeitwertkonto eingebrachten Geldwerte unverzüglich Geldbeträge in entsprechender Höhe auf ein beim Unternehmenstreuhänder - ausschließlich für Zwecke der möglichen künftigen Arbeitsfreistellung - eingerichtetes Treuhandkonto ein.
Die Vermögensanlage erfolgt durch den Unternehmenstreuhänder bzw. durch von diesem beauftragte Dritte (z. B. Kapitalanlagegesellschaften/Investmentmanager).
Der Stand des individuellen Zeitwertkontos (Wertguthaben) ergibt sich aus dem Wert des dem Mitarbeiter rechnerisch zugeordneten Rückkaufswertes des Versicherungsvertrages, der vom Treuhänder für den Mitarbeiter als versicherte Person abgeschlossen wird (virtuelles Mitarbeiterkonto).
Anlageform
Die Anlageform wird in einer Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung geregelt.
Rückfluss und Werterhalt
Entsprechend den Bestimmungen der §§ 7d, 80 ff SGB IV wird gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der planmäßigen Entnahme des auf dem jeweiligen Zeitwertkonto befindlichen Wertguthabens ein Rückfluss des Wertguthabens mindestens in Höhe der angelegten Beträge an den Beschäftigten erfolgt. Wertzuwächse der Wertguthabenanlage (z. B. Zinsgewinne, Fondsausschüttungen und Ähnliches) werden nicht vom sog. Werterhalt erfasst.

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Durchführung der Auszahlung von Wertguthaben
- Auszahlung durch den Arbeitgeber
Auszahlungen aus dem Wertguthaben erfolgen grundsätzlich durch den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber meldet dem Unternehmenstreuhänder bzw. dem von diesem beauftragten Administrator die erfolgte Auszahlung des jeweiligen Arbeitszeitguthabens sowie den diesbezüglichen Mitarbeiterantrag auf Auszahlung des Wertguthabens. Er legt die gemäß der entsprechenden Treuhandvereinbarung notwendigen Unterlagen vor.
Nachdem der Unternehmenstreuhänder bzw. der von diesem beauftragten Administrator, die maßgeblichen Unterlagen erhalten hat, prüft er den Antrag bzw. die Vereinbarung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen und unterstellt hierbei die inhaltliche Richtigkeit der gemeldeten Daten bzw. vorgelegten Unterlagen.
Soweit die Prüfung nichts Gegenteiliges ergibt, veranlasst der Unternehmenstreuhänder bzw. der von diesem beauftragten Administrator die entsprechende Auszahlung des Guthabens über die Bank unmittelbar an den Arbeitgeber, soweit die Treuhandkonten eine entsprechende Deckung aufweisen.
Für den Fall, dass eine vollständige Entnahme des Wertguthabens zu erfolgen hat, ist für die Berechnung der Höhe des Wertguthabens das auf den Beschäftigten entfallende anteilige Vermögen im Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme maßgebend.
- Abwicklung im Insolvenzfall
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind die Ansprüche des Beschäftigten auf Auszahlung des Wertguthabens fällig und erfüllbar, weitere Aufstockungen des Wertguthabens durch Einbringungen des Beschäftigten sind nicht mehr möglich. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers sowie die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels Masse begründen ebenfalls die Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Ansprüche auf Auszahlung des jeweiligen Guthabens gegen den Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt durch den Unternehmenstreuhänder aus dem Treuhandvermögen unmittelbar an den Mitarbeiter.
Liegen dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmenstreuhänder bzw. dem von diesem beauftragten Administrator im Monat der Auszahlung des Wertguthabens die notwendigen Lohnunterlagen nicht vor, wird das jeweilige Guthaben auf der Basis der Lohnsteuerklasse VI ausgezahlt bzw. einer gegebenenfalls geltenden entsprechenden Lohnsteuerklasse. Zu viel geleistete Sozialversicherungsbeiträge können vom Beschäftigten von der Sozialversicherung gemäß § 26 II SGB IV in der jeweils aktuellen Fassung zurückverlangt werden.
Insolvenzschutz
In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung (§ 7e SGB IV) sind Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gemäß § 7 V dieser Betriebsvereinbarung zu treffen. Hierfür wird die Durchführung einer doppelseitigen Treuhand unter Beteiligung des Arbeitgebers, eines Unternehmenstreuhänders und eines Administrators vereinbart.
Zeitliche und technische Abwicklung der Zeitwertkonten, Rangfolge
Die Einzelheiten der zeitlichen und technischen Abwicklung der Einbringung, Entnahme, Umschichtung, Anlagezeitpunkte etc. bestimmen sich nach den Regelungen des als Anlage 2 beigefügten Administrationshandbuches in der jeweils geltenden Fassung.
Die Parteien sind sich einig, dass die Anlage 2 nebst ihren Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ein integraler Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist.
Die Parteien dieser Betriebsvereinbarung sind sich einig, dass materiell-rechtliche Anpassungen der Anlage 2 nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden können. Über technische Anpassungen der Anlage 2 ist der Konzernbetriebsrat zeitnah zu informieren.
Kosten
Der Arbeitgeber trägt die anfallenden Beratungs- und Verwaltungskosten für die Einrichtung der Zeitwertkonten bzw. der Treuhand. Die Kosten der Durchführung und der Administration von Zeitwertkonten werden vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht entsprechend der jeweiligen Anlageform anderweitig (z. B. Anlageerträge, Zinsgewinne, Disagio etc.) einbehalten werden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2913

Die [Verwaltung] und der Gesamtpersonalrat schließen gemäß §§ 78, 80 und § 66 Abs. 1 Nr. 1 [...] Personalvertretungsgesetz ([...] PersVG) die folgende Dienstvereinbarung über die Einrichtung eines Langzeitkontos zur Flexibilisierung der Arbeitszeit entsprechend § 10 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie § 9 a [...] Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ([...] ArbZVO):
Zweckbestimmung
Diese Dienstvereinbarung ermöglicht Beschäftigten der [Verwaltung] ein Langzeitkonto einzurichten. Mit dem Langzeitkonto sollen Beschäftigte über einen längeren Zeitraum Zeitguthaben ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt entnehmen können.
Mit der Einführung des Langzeitkontos steht den Beschäftigten eine weitere Möglichkeit zur Rücksteuerung des Arbeitszeitsaldos aus den jeweiligen städtischen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung zur Verfügung.
Das Langzeitkonto kann beispielsweise für eine Freistellung vor Beginn der gesetzlichen Altersrente oder auch für eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit genutzt werden oder es kann für eine Auszeit, auch in Verbindung mit Urlaub, beansprucht werden.
Das verantwortliche Mitgestalten der eigenen Arbeitszeit durch die Beschäftigten soll gefördert und die Vereinbarkeit von Arbeitszeit und Freizeit erleichtert werden. Dadurch können Beruf und Privatleben besser in Einklang gebracht werden, die Attraktivität der [Verwaltung] als Arbeitsgeberin wird erhöht.

Vereinbarung Chemische Industrie 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2921

Präambel
Der Gesamtbetriebsrat [...] und die Unternehmensleitung [...] stimmen überein, dass vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der sich verändernden Sozialgesetzgebung hinsichtlich Rentenniveau und Renteneintrittsalter zukunftsorientierte Konzepte für einen erhöhten Weiterbildungsbedarf und zur flexiblen Gestaltung der Lebensarbeitszeit zu implementieren sind. Aus diesem Grund schließen die Unternehmensleitung [...] und der Gesamtbetriebsrat [...] auf Basis der tarifvertraglichen Regelungen zum Langzeitkonto die vorliegende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einrichtung und Durchführung eines Langzeitkontos.
Damit ist diese Vereinbarung ein strategisches Mittel zur Bewältigung des demographischen Wandels. Das Langzeitkonto dient dem Ausgleich von Entgelteinbußen in Phasen der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zur Gestaltung lebensphasenorientierter Arbeitszeit. Sie können insbesondere zum Zweck der Qualifizierung, im Rahmen einer Elternzeit, zur Pflege naher Angehöriger oder vor Eintritt in Altersrente vereinbart werden.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeiten flexibilisieren, Auftragsschwankungen und Kundenwünsche berücksichtigen, Personalkosten reduzieren 6 Textauszüge
    2. Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, mittel- bis langfristige Auszeiten ermöglichen, Weiterbildung fördern, befristeten Übergang in Teilzeitbeschäftigung ermöglichen, Lebensarbeitszeit verkürzen 3 Textauszüge
    3. Beschäftigung sichern, Mehrarbeit vermeiden, Arbeitsplätze schaffen, demografischen Wandel bewältigen 5 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlich, personell 7 Textauszüge
  3. Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
    1. Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten 16 Textauszüge
    2. Zeit- oder Geldwertkonten 8 Textauszüge
    3. Kontoverwaltung und -organisation 11 Textauszüge
    4. Sabbaticals 4 Textauszüge
  4. Ansparen auf Langzeitkonten
    1. Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte 21 Textauszüge
    2. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte 16 Textauszüge
    3. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte 11 Textauszüge
    4. Begrenzungen des Ansparens und Ausgleichszeiträume 15 Textauszüge
    5. Zuschläge für Zeitguthaben 1 Textauszüge
  5. Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
    1. Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben 16 Textauszüge
    2. Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte 21 Textauszüge
    3. Verwendung der Zeitguthaben durch den Arbeitgeber 2 Textauszüge
    4. Zeitentnahmen bei Lebensarbeitszeitkonten 4 Textauszüge
    5. Regelungen zur Freistellungszeit 16 Textauszüge
  6. Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
    1. Wert und Verzinsung von Zeitguthaben 10 Textauszüge
    2. Insolvenzschutz 15 Textauszüge
    3. Störfälle 20 Textauszüge
  7. Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
    1. Wechsel des Arbeitgebers 9 Textauszüge
  1. Informations- und Beratungsrechte der Beschäftigten
    1. Informationen über das Konto, Zeitpunkte 13 Textauszüge
  2. Informationen für Dritte
    1. Informationen für den Betriebsrat, Wahrung des Datenschutzes 3 Textauszüge
  3. Informationsrechte des Betriebsrates
    1. Art und Umfang der Informationen 4 Textauszüge
  4. Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen
    1. Konfliktlösungen 7 Textauszüge
    2. Gemeinsame Kommissionen 6 Textauszüge
  5. Bezug zu anderen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
    1. Gesetze, Tarifverträge etc. 3 Textauszüge

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