HBS-Datenbank-Nr: 030200/2727
Einbringungsmöglichkeiten in das Langzeitkonto
Einbringungsfähige Entgelt- und Zeitbestandteile
Das Langzeitkonto des Mitarbeiters wird bei erstmaliger Einbringung eingerichtet. Anstelle der Entgeltauszahlung werden die jeweiligen Vergütungsansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen in das Langzeitkonto eingestellt.
Es dürfen nur Entgeltbestandteile aus dem Arbeitsverhältnis in das Langzeitkonto eingebracht werden, auf deren Auszahlung im Zeitpunkt der Einbringung in das Langzeitkonto kein gesetzlicher oder - soweit nicht abweichend geregelt - tarifvertraglicher Anspruch besteht und die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Einbringung noch nicht fällig waren.
Im Einzelnen können auf Antrag des Mitarbeiters eingebracht werden:
- Der Demografiebetrag 1 gemäß den Bestimmungen von § 7 Nr. 1 TV Demografie in der jeweils geltenden Fassung und der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verwendung des Demografiebetrages für die betriebliche Altersversorgung vom 15.12.2009 einschließlich der dazugehörigen Protokollnotizen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit ein tariflicher Anspruch besteht und der Betrag nicht für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird.
- Der Demografiebetrag 2 gemäß den Bestimmungen von § 7 Nr. 3 TV Demografie in der jeweils geltenden Fassung und der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verwendung des Demografiebetrages für Langzeitkonten vom 31.07.2013, soweit ein tariflicher Anspruch besteht.
- Teile des laufenden monatlichen Bruttotarifentgelts in Höhe von mindestens 1 %, maximal in Höhe von 10 % des monatlichen Bruttotarifentgelts.
- Teile der Brutto-Bonuszahlung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung Variable Remuneration (VR) für Tarifmitarbeiter/innen vom 26.09.2008 einschließlich der dazugehörigen Protokollnotizen in ihrer jeweils gültigen Fassung, in einer Höhe von mindestens brutto EUR 250,00 p. a. maximal in Höhe der Gesamt-Brutto- Bonuszahlung des jeweiligen Bonusjahres.
- Die vollständige Treueprämie gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung Treueprämie für Tarifmitarbeiter/innen vom 04.12.1988 einschließlich der Protokollnotizen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Das Jubiläumsgeld gemäß den jeweils gültigen Regelungen in einer Höhe von mindestens brutto EUR 250,00, maximal in Höhe der Jubiläumszuwendung.
- Die Altersfreizeiten gemäß § 2 a MTV Chemie in der jeweils gültigen Fassung.
- Der komplette betriebliche Jubiläumsurlaub gemäß den jeweils gültigen betrieblichen Regelungen.
- Der komplette Zeitausgleich für die im Vorfeld angeordnete Mehrarbeit bzw. für die im Rahmen der Zeitbudgeterhöhung angeordnete Mehrarbeit, soweit die in dieser Form angeordnete Mehrarbeit einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten erreicht, inklusive Mehrarbeitszuschläge.
- Die jährlichen Urlaubsansprüche in Höhe von maximal 5 Tagen/Schichten des tariflichen Erholungsurlaubs, soweit die Urlaubsansprüche über den gesetzlichen Mindesturlaub einschließlich des gesetzlichen Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte hinausgehen (siehe unten, II). Im Rahmen der langen 4-Schicht können abweichend hiervon maximal 3 Schichten eingebracht werden.
Andere Zeit- und Entgeltbestandteile können nicht eingebracht werden, es sei denn, dass dies zwischen Unternehmen und Arbeitnehmervertretungen gesondert vereinbart wird.
Eine Einbringung erfolgt nur dann, sofern bzw. soweit die Einbringung nicht im Einzelfall ausscheidet; dies gilt dann, wenn der jeweilige Geld- bzw. Zeitbaustein schon aufgrund einer Vereinbarung bzw. gesetzlichen Regelung anderweitig verwendet wird bzw. werden muss (z. B. bei Lohnpfändung, bei gesetzlichem Mindesturlaub gem. BUrIG etc.) oder der jeweilige Geld- bzw. Zeitbaustein - unabhängig von der Einbringung - nicht zur Auszahlung kommt. Kommt der jeweilige Geld- bzw. Zeitbaustein in nicht ausreichender Höhe zur Auszahlung, erfolgt eine Einbringung in Höhe des tatsächlichen Auszahlungsbetrages.
Es erfolgt ein jährlicher Austausch zwischen Unternehmen und Gesamtbetriebsrat über die mit der Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung gemachten Erfahrungen. Die Einzelheiten der konkreten Durchführung der Einbringung der aufgeführten Entgeltbestandteile in das Langzeitkonto sind jeweils zwischen den Parteien dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zu beraten.
Um eine nachgelagerte Versteuerung im Rahmen der Gehaltsabrechnung realisieren zu können, muss der Mitarbeiter die Entscheidung, die vorgenannten Zeit- und Entgeltbestandteile in das Langzeitkonto einzubringen, spätestens bis zum 30.09. eines Kalenderjahres für das Folgejahr dem Unternehmen mitteilen. Der Mitarbeiter ist an seine Entscheidung dauerhaft gebunden. Änderungen für die Zukunft können ebenfalls bis spätestens 30.09. für das folgende Kalenderjahr mitgeteilt werden, rückwirkende Änderungen können nicht vorgenommen werden. Für die erstmalige Einbringung nach Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat gesonderte Fristen festgelegt. Die Einbringung eines bereits fälligen Anspruchs auf Vergütung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Anträge auf Einbringung in das Langzeitkonto werden ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Eintritt eines Störfalls (z. B. Austritt des Mitarbeiters) nicht mehr umgesetzt bzw. sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Fristen, Fälligkeit und Bindungsdauer sind im Antragsformular niedergeschrieben.
Auswirkungen der Einbringung auf betriebliche und gesetzliche Leistungen
Das Unternehmen stellt sicher, dass die mit der Einbringung in das Langzeitkonto einhergehende Anpassung des Bruttoentgelts keinen Einfluss auf künftige Vergütungserhöhungen oder auf andere betriebliche vergütungsabhängige Leistungen - soweit diese von dem laufenden Monatsentgelt abhängen - hat. Diese Leistungen des Unternehmens werden auf Basis der Ausgangs-Bruttobezüge errechnet und durchgeführt. Dies gilt entsprechend auch für die betriebliche Altersversorgung und die Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens.
Hingegen kann es bei Ansprüchen des Arbeitnehmers auf gesetzliche Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld etc.) durch die Reduzierung des Bruttoentgeltes zu entsprechend verringerten Leistungsansprüchen kommen.
Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden, solange gesetzlich zulässig, auf Basis des um die jeweiligen in das Langzeitkonto eingebrachten Geldwerte reduzierten Bruttogehalts abgeführt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die jeweils geltenden Beitragsbemessungs- oder Pflichtversicherungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich unterschritten werden und damit z. B. ein bis dahin freiwillig in der privaten Krankenversicherung versicherter Mitarbeiter wieder pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird.
Auch bei der Berechnung eines Mutterschafts- und Krankengeldzuschusses ist - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - Ausgangspunkt das (ermäßigte) Netto, welches sich aus dem reduzierten Bruttoentgelt ergibt.
In das Langzeitkonto können keine Einbringungen bzw. Gutschriften eingestellt werden, sobald feststeht, dass das voraussichtliche Ende des Freistellungszeitraums über den Zeitpunkt hinausgeht, zu dem der Mitarbeiter eine ungekürzte Rente wegen Alters nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) frühestens beanspruchen kann (sog. Überzahlung). Für diese Prognoseentscheidung sind zum einen der ungeminderte Entgeltanspruch (ohne Berücksichtigung der voraussichtlichen Entgeltentwicklung) und zum anderen der voraussichtliche Zeitraum der Freistellung maßgeblich. Aus diesem Grund bedürfen Einbringungen ab Vollendung des 62. Lebensjahres in jedem Einzelfall der Zustimmung des Arbeitgebers. Im Fall der sog. Überzahlung wird jede weitere Einbringung bzw. Gutschrift auf dem Langzeitkonto nach dem vorgenannten Zeitraum steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als zugeflossenes Einkommen behandelt und ist vom Mitarbeiter lohnzuversteuern und zu verbeitragen. Die Grundsätze der nachgelagerten Versteuerung finden für diesen Fall daher keine Anwendung. Die Einstellung von Altersteilzeitbezügen in das Langzeitkonto ist ausgeschlossen.