Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

Bei Klick auf diese Schaltfäche können Sie nach für Sie relevanten Beiträgen filtern.

1.5.1 Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben (16 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Chemische Industrie 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2054

Wertguthaben [...] können mitarbeiterseitig genutzt werden, um
- dem gesetzlichen bzw. betrieblichen Rentenbeginn unmittelbar eine Phase der bezahlten Freistellung vorzuschalten (rentennahe Freistellung);
- bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine längere Pause (zusammenhängend mindestens sechs Monate) im Arbeitsleben unter Fortzahlung der bisherigen Bezüge zum Zweck der Weiterbildung/Qualifizierung einzurichten.
In diesen Fällen wird das zum Zeitpunkt der Entnahme bestehende Wertguthaben [...] nach folgender Grundformel in Freistellung zurückgerechnet:
Freistellung in Monaten = Stand [...] Wertkonto dividiert durch letztes festgesetztes monatliches Vertragsgehalt.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2271

Für jeden Beschäftigten wird, soweit der einzelne Beschäftigte nicht widerspricht, ein Langzeitkonto eingerichtet. Im Falle des Widerspruchs ist die spätere Beantragung des Langzeitkontos durch den Beschäftigten nicht ausgeschlossen. Das Langzeitkonto dient der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des einzelnen Beschäftigten. Dieses kann genutzt werden:
- zum vorzeitigen Ausscheiden des Beschäftigten vor Rentenbeginn
- zur Verkürzung der Arbeitsphase in der Altersteilzeit
- zum Zwecke. der Qualifizierung
- zur Freistellung im Zusammenhang mit der Elternzeit.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2284

Freistellung von der Arbeit
Entnahmen aus dem individuellen Langzeitkonto erfolgen ausschließlich durch bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Bezahlte Freistellung erfolgt zweckgebunden grundsätzlich für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum, z. B. für
- individuelle Qualifizierungsmaßnahmen,
- Betreuung und Erziehung von Kindern,
- Pflege von Kindern oder Angehörigen,
- Verlängerung des Tarifurlaubes,
- Sabbaticals,
- oder sonstige persönliche Gründe.
Alternativ kann Guthaben langfristig zur Gestaltung/Verkürzung der Lebensarbeitszeit verwendet werden.

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2339

Abbau von Langzeitkonten
- Jede/r Arbeitnehmer/in hat den Anspruch, unter Verwendung von Guthaben des Langzeitkontos Freizeit zu nehmen. Diese Freizeit soll zusammenhängend mindestens eine Woche betragen. Es kann aber auch ein kürzerer Zeitraum vereinbart werden.
- Durch Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht durch das innerbetriebliche Weiterbildungsangebot abgedeckt sind.
- Durch Absenken der Planarbeitszeit unter die Vertragsarbeitszeit (z. B. von 35 Stunden Vertragsarbeitszeit auf 30 Stunden Planarbeitszeit).
- Durch Auszahlung ohne Zuschläge, nachdem mindestens 100 Stunden im Langzeitkonto vorhanden sind [...].

Vereinbarung Maschinenbau 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2367

Langzeitkonto
Das Langzeitkonto [...] dient dem Ansparen von Überstunden über mehrere Jahre. Die so angesparten Stunden können vom Arbeitnehmer z. B. wie folgt verwendet werden:
- Vorziehen des Ruhestandes
- Urlaube, die über die Beschränkungen der [...]-Urlaubsregeln hinausgehen
- Fortbildung.

Vereinbarung Maschinenbau 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2428

Dem Mitarbeiter kann eine vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung zum Zwecke der Erziehung eines leiblichen oder adoptierten Kindes, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewährt werden.
Die Arbeitsfreistellung ist vom Mitarbeiter mindestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitsfreistellung schriftlich zu beantragen.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2446

Die Verwendung von Wertguthaben aus dem Lebensarbeitszeitkonto ist grundsätzlich zu folgenden Zwecken möglich:
- Freistellung von der Arbeitsleistung, um unmittelbar im Anschluss daran eine Altersrente zu beziehen (Vollrente oder Vollrente mit Abschlägen)
- Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit), um unmittelbar im Anschluss daran eine Altersrente zu beziehen (Vollrente oder Vollrente mit Abschlägen).
- Freistellung von der Arbeitsleistung oder Reduzierung der Arbeitszeit unmittelbar im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit oder zur Finanzierung der gesetzlichen Elternzeit in dem Zeitraum, in welchem kein Elterngeld mehr bezogen wird
- Freistellung von der Arbeitsleistung oder Reduzierung der Arbeitszeit für eine aktive Gesundheitsförderung [...]
- Freistellung von der Arbeitsleistung oder Reduzierung der Arbeitszeit für eine persönliche Qualifizierungsmaßnahme
- Freistellung von der Arbeitsleistung für eine berufliche Arbeitspause
- zur Finanzierung der Pflegezeit.

Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2466

Die Werte aus diesem Konto können ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
- zur vollständigen oder teilweisen (analog Teilzeitarbeit) vorzeitigen Freistellung für die Überbrückung von Zeiten bis zum Erreichen des Rentenalters,
- zur vorzeitigen Beendigung der Arbeitsphase im Rahmen des Blockmodells Altersteilzeit.

Vereinbarung Schmuckhersteller 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/344

Für Eintritt in den Ruhestand
Betriebsangehörige, die aus dem Arbeitsleben ausscheiden möchten, können Stunden auf dem Langzeitarbeitskonto sammeln. Die angesammelten Stunden können der Verkürzung der Arbeitsphase während der Altersteilzeit dienen.
Für Qualifizierungsmaßnahmen
Möchte ein Betriebsangehöriger an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, so kann er Arbeitsbefreiung beantragen. Bei erfolgreicher Teilnahme kann die Firma die Qualifizierungsmaßnahme mit 50 % der benötigten Stunden fördern. Dies ist vorher im Plan zu vereinbaren. Hat der Betriebsangehörige nicht genug Plusstunden, so kann er auch Minusstunden beanspruchen.
Für den Bau eines selbst genutzten Eigenheims
Jeder Betriebsangehörige kann für den Bau eines selbst genutzten Eigenheims eine Auszeit beantragen. Die benötigten Stunden können auf dem Langzeitkonto angespart werden. Hat der Betriebsangehörige nicht genug Plusstunden, so kann er auch Minusstunden beanspruchen.
Für andere Auszeiten
Für andere Ziele wie Studienreisen, Sprachseminare, Betreuung von Kranken und hilfsbedürftigen Angehörigen, Regeneration und Weiterbildung können Auszeiten beantragt werden.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2756

Der Mitarbeiter erhält bis zur Auszahlung des Wertguthabens während der Freistellungsphase keine Verfügungsmacht über die umgewandelten Beträge. Geldentnahmen und/oder Abtretungen, Beleihungen, Verpfändungen des Wertguthabens sowie sonstige Verfügungen sind nicht möglich.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2785

Abbau von Zeitguthaben
Der Abbau von Zeitguthaben kann für
- die Arbeitsphase unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Bezug einer Altersrente
- eine längere zusammenhängende Freistellung von der Arbeit
- eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit ohne Reduzierung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes
erfolgen.
Mitarbeiter/innen haben beim Abbau von Zeitguthaben folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Der geplante Freizeitausgleich soll möglichst mit in die Urlaubsplanung in den Leistungseinheiten integriert werden.
- Freizeitausgleich zum Abbau von Zeitguthaben bis zu 20 Stunden kann kurzfristig vereinbart und soll grundsätzlich 1 Woche vorher beantragt werden.
- Bei Freizeitausgleich von mehr als 20 Stunden sind für die Antragstellung folgende Vorankündigungsfristen zu beachten:
- 20 und bis zu 40 Stunden = 2 Wochen,
- mehr als 40 Stunden = 1 Monat,
- mehr als 120 Stunden = 2 Monate,
- mehr als 200 Stunden = 3 Monate.
Der unter Abs. 2 genannten Fristen bedarf es nicht, soweit in der Vereinbarung zum LZK (§ 4) bereits eine konkrete terminliche Festlegung erfolgt ist.
Zeitausgleich darf maximal in Höhe des vorhandenen Guthabens gewährt werden (kein Zeitausgleich im Minus). Die Zeit der Freistellung darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
In Abstimmung mit der Führungskraft können die in Absatz 1 genannten Fristen im Bedarfsfall verkürzt werden. Möchte die Führungskraft einem Antrag auf Abbau eines Zeitguthabens widersprechen, weil ein Zeitausgleich aus dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen nicht vertretbar ist oder Interessen anderen Mitarbeiter/innen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen, so sind folgende Fristen zu beachten:
- nach Absatz 2 Ziffer 3 innerhalb von 2 Arbeitstagen
- nach Absatz 2 Ziffer 4 a innerhalb von 1 Wochen
- nach Absatz 2 Ziffer 4b innerhalb von 2 Wochen
- nach Absatz 2 Ziffer 4c und d innerhalb von 3 Wochen
Ansonsten gilt die beantragte Zeitausgleichsphase als genehmigt.
Anmerkungen/Erläuterungen:
Bei der Einrichtung des LZK werden die Ausgleichsmodalitäten festgelegt. In den wenigsten Fällen werden sich zu diesem Zeitpunkt jedoch schon konkrete Termine festlegen lassen. Dies geschieht dann, wie auch bei Urlaub oder Freizeitausgleich, mittels eines Urlaubsantrages im Zeitmanagementsystem. Der geplante Freizeitausgleich sollte jedoch in die Urlaubsplanung der einzelnen Leistungseinheiten mit einbezogen werden.
Wird aus dienstlichen/betrieblichen Gründen die Anwesenheit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz erforderlich, ist dies grundsätzlich nur mit Einverständnis des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin möglich. Dem/der Mitarbeiter/in sind die daraus entstehenden unvermeidbaren Kosten und Auslagen zu ersetzen.
Das LZK muss bis zum Ende seiner Laufzeit ausgeglichen sein. Beträgt die Laufzeit eines LZK weniger als 60 Monate und kann der Ausgleich nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erfolgen, so kann einvernehmlich durch die Beteiligten eine Verlängerung der Laufzeit bis auf maximal 60 Monate vereinbart werden.
Kann der vollständige Abbau des Zeitguthabens für den geplanten Zweck der Pflege oder der Kinderbetreuung oder aus zwingenden dienstlichen Gründen während des maximalen Vereinbarungszeitraums von fünf Jahren nicht erfolgen und wird dieses Zeitguthaben weiterhin dringend benötigt, so ist die Übertragung des Zeitguthabens im Wege einer Einzelfallentscheidung durch die Schlichtungskommission auf eine Folgevereinbarung möglich.
Das Zeitguthaben auf dem LZK kann auch zum Ausgleich bzw. zur Aufstockung des Arbeitszeitkontos genutzt werden.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2868

Familienpflegezeit
Erstantrag
Eine Familienpflegezeit ist mindestens zehn Arbeitstage vor deren Beginn (jeweils zum Monatsersten) schriftlich beim zuständigen Personalbereich des Unternehmens zu beantragen. Dabei ist zu erklären, für welchen Zeitraum die vertragliche Arbeitszeit reduziert wird und wie die verbleibende Arbeitszeit verteilt werden soll.
Eine Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn:
- der Mitarbeiter die Pflegebedürftigkeit (i.S.d. § 7 Abs. 4 PflegeZG) des nahen Angehörigen (i.S.d. § 7 Abs. 3 PflegeZG) durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweist. Dies muss spätestens drei Monate nach Antragstellung erfolgen, andernfalls gilt Ziffer 4.2.3,
- der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
- die vor Beginn der Familienpflegezeit vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die Dauer der Familienpflegezeit um 50 % reduziert wird,
- die dann vertraglich verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden beträgt; bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden pro Woche nicht unterschreitet und
- sie für mindestens einen Monat und maximal für die Dauer von 24 Monaten beantragt wird.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit werden in Ergänzung zum Arbeitsvertrag die Konditionen der Vertragslaufzeit schriftlich vereinbart.
Während der Familienpflegezeit wird keine Mehrarbeit angeordnet.
Verlängerung und Folgeantrag
Während der Familienpflegezeit kann diese im Rahmen der maximalen Laufzeit von 24 Monaten verlängert werden.
Wurde eine Familienpflegezeit vereinbart, kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erneut in Anspruch genommen werden.
Vorzeitige Beendigung
Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit zum Monatsletzten des Folgemonats, soweit Unternehmen und Mitarbeiter einvernehmlich nichts anderes vereinbaren. Der Mitarbeiter muss das Unternehmen unverzüglich schriftlich über die veränderten Umstände informieren. Die Familienpflegezeit endet ebenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2913

Entnahmewerte
Angesparte Zeitwerte können wie folgt aus dem Langzeitkonto entnommen werden:
- Als Freizeitblock
- Zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum, auch zum gleitenden Übergang in den Ruhestand, durch
- Reduzierung der täglichen Arbeitszeit und/oder
- tageweise Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit
Eine Entnahme aus dem Langzeitkonto ist bis auf die in Ziffer 8 genannten Ausnahmen ausschließlich in Zeitwerten möglich.

Vereinbarung Chemische Industrie 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2921

Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben
Allgemeine Grundsätze
Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto können von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter genutzt werden, um
- eine Freistellung zum Zweck der Durchführung einer beruflichen Qualifizierung während des Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch zu nehmen;
- Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung zu finanzieren, in denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin während oder außerhalb einer Elternzeit nach § 15 BEEG ein Kind selbst betreut und erzieht, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes;
- Zeiten der Freistellung ohne Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung zu finanzieren, in denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin während einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. den Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen grundsätzlich in häuslicher Umgebung pflegt oder die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen in Anspruch nimmt;
- dem gesetzlichen Rentenbeginn unmittelbar eine Phase der Freistellung vorzuschalten (rentennahe Freistellung).
Das Arbeitsentgeltguthaben kann darüber hinaus in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden, sofern die Reduzierung der Arbeitszeit zu einem der vorgenannten Zwecke erfolgt. Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist darüber hinaus auch in Verbindung mit einer sonstigen Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG i.V.m. § 7c Abs. 1 Nr. 1 c) SGB IV zulässig; dabei kann die Verringerung der Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Unternehmen auch auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden.
Im Fall der Inanspruchnahme reduziert sich das Arbeitsentgeltguthaben zum Zeitpunkt der Entnahme um den Bruttobetrag des jeweils entnommenen Arbeitsentgelts, im Einzelnen gilt Anlage 4.
Bei der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Langzeitkonto wird das Arbeitsentgeltguthaben spiegelbildlich zu seinem Aufbau abgebaut indem zuerst das Guthaben abgebaut wird, welches aus den zuletzt angebrachten Entgelt- und Zeitbestandteilen aufgebaut wurde.
Entnahmen die nicht durch einen entsprechenden Gegenwert auf dem Langzeitkonto finanziert sind, sind nicht möglich. Der Mindestentnahmezeitraum beträgt grundsätzlich einen Monat.
Entnahmen zu anderen als den in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Zwecken sind grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Abtretung, Verpfändung oder Veräußerung von Ansprüchen auf Arbeitsentgeltguthaben durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Vereinbarung Chemische Industrie 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2921

Entnahme bei Freistellung und in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Auswirkungen bei Freistellung
Während der Freistellungsphase sind die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter weiterhin Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens. Hierfür gelten grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften.
Die Behandlung von Urlaub im Zusammenhang mit Freistellungsphasen aus dem Langzeitkonto erfolgt gemäß Anlage 5, Leistungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge werden gemäß Anlage 6 gewährt.
Für die Phase der Freistellung besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Variablen Einmalzahlung (VEZ).
Während der Freistellungsphase gezahltes Entgelt ist nach den derzeitigen Bestimmungen der betrieblichen Altersversorgung nicht versorgungsfähig.
Eine bei Beginn der Freistellung bestehende oder im Verlauf der Freistellung eintretende Arbeitsunfähigkeit hat auf die Freistellung grundsätzlich keine Auswirkungen; Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen in dieser Zeit nicht. Abweichend hiervon gilt im Fall der Freistellung zur beruflichen Qualifizierung, dass diese im Falle ärztlich attestiertet Arbeitsunfähigkeit für deren Dauer unterbrochen wird bzw. erst mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beginnt.
Auswirkungen bei Teilzeitbeschäftigung mit Entnahme aus [dem Zeitkonto]
Im Falle einer Teilzeittätigkeit mit Entnahme aus [dem Zeitkonto] wird das Teilzeitentgelt um den vereinbarten monatlichen Entnahmebetrag aus dem Arbeitsentgeltguthaben aufgestockt ("aufgestocktes Teilzeitentgelt").
Das Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung erfolgt weiterhin die vereinbarte Aufstockung aus dem Arbeitsentgeltguthaben. Diese wird mit Beendigung der Entgeltfortzahlung eingestellt. Der sich anschließende Bezug von Entgeltersatzleistungen (insbesondere Krankengeld, Zuschuss zum Krankengeld) richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen.
Auch im Übrigen richtet sich die Abwicklung nach den Grundsätzen des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf die Variable Einmal-Zahlung (VEZ). Die Aufstockung des Teilzeitentgelts hat auf die Bemessung der VEZ keinen Einfluss. Aus dem Langzeitkonto entnommene Teile des Arbeitsentgeltguthabens sind auch in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht versorgungsfähig.
Für die Inanspruchnahme von Urlaub und das Urlaubsentgelt gelten die allgemeinen Grundsätze des Teilzeitarbeitsverhältnisses mit den in Anlage 5 geregelten Besonderheiten. Besonderheiten für Leistungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge sind in Anlage 6 geregelt.
Entnahmemöglichkeiten im Einzelnen
Berufliche Qualifizierung
Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist bei Freistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit zum Zweck der beruflichen Qualifizierung möglich.
Eine Freistellung zum Zweck der beruflichen Qualifizierung muss die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich beantragen. Es gelten folgende Antragsfristen, jeweils bezogen auf den gewünschten Beginn der Freistellung:
- Freistellungsdauer von einem bis zu 3 Monaten: 2 Monate;
- Freistellungsdauer von mehr als 3 bis zu 12 Monaten: 3 Monate;
- Freistellungsdauer von mehr als 12 Monaten: 6 Monate.
Voraussetzung für die Gewährung der Freistellung ist, dass ihr keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Sollte hierüber zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter keine Einigung erzielt werden, ist eine Klärung in der Linie unter Einbeziehung des nächst höheren Vorgesetzten zu suchen, auch unter Einbeziehung des zuständigen Betriebsrates.
Bei beabsichtigter Reduzierung der Arbeitszeit zum Zweck der beruflichen Qualifizierung beträgt die Antragsfrist maximal 3 Monate vor dem gewünschten Beginn; im Übrigen gelten die vorgenannten Antragsfristen und Voraussetzungen entsprechend. In dem schriftlichen Antrag hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zusätzlich Angaben zum gewünschten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und zur Verteilung der Arbeitszeit zu machen.
Kinderbetreuung und -erziehung während und außerhalb der Elternzeit
Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist möglich für Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während oder außerhalb einer Elternzeit nach § 16 BEEG ein Kind selbst betreut und erzieht, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Das gilt sowohl für Zeiträume ohne Arbeitsleistung bzw. der Freistellung als auch bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, sofern diese den gesetzlich zulässigen Umfang gem. § 15 Abs. 4 BEEG nicht übersteigt; die Grenzen des § 15 Abs. 4 BEEG gelten auch für Teilzeitbeschäftigungen außerhalb der Elternzeit. Die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
Für die Inanspruchnahme der Elternzeit und für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen (vgl. insb. §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 5 bis 7 BEEG). Eine beabsichtigte Entnahme aus dem Arbeitsentgeltguthaben hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ebenfalls innerhalb dieser Fristen anzuzeigen; sie soll nach Möglichkeit mit der Erklärung zur Inanspruchnahme der Elternzeit bzw. zum Teilzeitverlangen verbunden werden.
Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 1a BEEG kann die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung zwecks Kinderbetreuung und -erziehung auch außerhalb der Elternzeit erfolgen. Sie ist erst zulässig, wenn für das jeweilige Kind der Anspruch auf Elternzeit (mit oder ohne Entnahme aus dem Langzeitkonto) erschöpft ist, d. h. weitere Elternzeit nicht mehr geltend gemacht werden kann. Für die Inanspruchnahme von Zeiten der Kinderbetreuung und -erziehung außerhalb der Elternzeit und für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit einschließlich der hierbei zu beachtenden Fristen gelten § 15 Abs. 4, 5 und 7 BEEG sowie § 16 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5, Abs. 3 bis 5 BEEG entsprechend; im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit, insb. die §§ 17 ff BEEG. für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungszeiten außerhalb der Elternzeit keine Anwendung.
Für die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung zwecks Kinderbetreuung und -erziehung außerhalb der Elternzeit wird grundsätzlich eine gesonderte Vereinbarung geschlossen; das gilt auch dann, wenn sich der Entnahmezeitraum an eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben während der Elternzeit unmittelbar anschließt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto für Zeiten ohne Arbeitsleistung bzw. der Freistellung oder der Arbeitszeitreduzierung während oder außerhalb der Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes entnehmen, in denen sie das Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten eine besondere Förderung nach Anlage 7.
Pflege
Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist möglich für Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin bzw. ein Miterbeiter nach § 3 PflegeZG einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3 und 4 PflegeZG gelten dabei mit folgenden Besonderheiten:
- Die Freistellung kann zur Betreuung schwerkranker Kinder und Lebenspartner auch außerhalb des häuslichen Umfelds in Anspruch genommen werden.
- Als nahe Angehörige im Sinne dieser Vereinbarung gelten neben den in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen auch Pflegeeltern.
- Die Freistellung kann auch zum Zweck der Sterbebegleitung für einen der genannten nahen Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung in Anspruch genommen werden; zum Nachweis ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erforderlich.
- Die Freistellung kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch über die zeitliche Grenze des § 4 Satz 1 PflegeZG hinaus erfolgen, solange eine Finanzierung durch ein auf dem Langzeitkonto vorhandenes Arbeitsentgeltguthaben möglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die bis zu dreimalige Verlängerung der Freistellung zulässig.
§ 5 PflegeZG findet in den vorgenannten Fällen über den gesetzlich vorgegebenen Umfang hinaus keine Anwendung.
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin hat darüber hinaus die Möglichkeit, für die Dauer der Pflegezeit oder Sterbebegleitung eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen und das Teilzeitentgelt durch Entnahmen aus dem Arbeitsentgeltguthaben aufzustocken.
Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die gesetzliche Frist (vgl. insb. § 3 Abs. 3 PflegeZG). Die beabsichtigte Entnahme aus dem Arbeitsentgeltguthaben muss spätestens innerhalb dieser Frist beantragt werden; unabhängig hiervon soll der Antrag mit einem Vorlaut von vier Wochen gestellt werden, um den Abschluss der Vereinbarung zur Freistellung/Arbeitszeitverringerung rechtzeitig zum Beginn der Pflegezeit zu gewährleisten ("Soll-Frist"). Wird die Sollfrist nicht gewahrt, erhält der Miterbeiter bzw. die Mitarbeiterin das Angebot der Vereinbarung zur Freistellung für Arbeitszeitverringerung spätestens zwei Wochen nach Beginn der Pflegezeit; die Frist für die Annahme beträgt zwei Wochen ab Zugang des Angebots. Wird das Angebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, ist eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für die Dauer der Pflegezeit nicht möglich; die Abwicklung der Pflegezeit richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soll die Freistellung bzw. Arbeitszeitverringerung unter Inanspruchnahme des Arbeitsentgeltguthabens zum Zwecke der Sterbebegleitung erfolgen, muss die Antragsfrist von vier Wochen grundsätzlich gewahrt werden; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Inanspruchnahme der Pflegezeit im Fall der Sterbebegleitung entsprechend.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Als Nachweis anerkannt werden Bescheinigungen der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege- Pflichtversicherung. Der Nachweis soll möglichst im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Pflegezeitverlangens vorgelegt werden; er kann innerhalb angemessener Frist längstens bis zur Annahme des Angebots der Vereinbarung zur Freistellung/Arbeitszeitverringerung nachgereicht werden.
Eine beabsichtigte Verlängerung der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Vereinbarung schriftlich beantragt werden, in diesem Fall sind im Antrag lediglich Angaben zum gewünschten Verlängerungszeitraum zu machen. Eine Änderung der übrigen Inhalte der Vereinbarung (z. B. Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, monatlicher Brutto- Entnahmebetrag) ist grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 5.
Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Ziffern 9.2.1.1 und 9 2.1.2). Unberührt bleibt das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 PflegeZG, sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und der ihr zugrunde liegenden Umstände die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder der Angehörige vor Ablauf der Vereinbarung verstirbt. Entsprechendes gilt im Fall der Sterbebegleitung.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung zur Pflege oder Sterbebegleitung entnehmen, erhalten eine besondere Förderung nach Anlage 7.
Rentennahe Entnahmen
Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist zum Zweck der Freistellung oder im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente (oder eine vergleichbare Altersrente, z. B. aus berufsständischen Versorgungswerken) möglich. Voraussetzungen und die Antragsfristen entsprechen denen der Freistellung/Arbeitszeitreduzierung zum Zweck der beruflichen Qualifizierung; Ziffer 9.2.2.1 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Pensionsurlaub hat, muss der Pensionsurlaub im Fall der rentennahen Freistellung abweichend von der Betriebsvereinbarung "Urlaubsdauer und Pensionsurlaub" vom 8. Dezember 1978 vor deren Beginn genommen werden; entsprechendes gilt für den Abbau ggfs. noch vorhandener Arbeitszeitsalden. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung mit Entnahmen aus dem Langzeitkonto erfolgt die Gewährung des Pensionsurlaubs nach den allgemeinen Grundsätzen; das für die Dauer des Pensionsurlaubs gezahlte Teilzeitentgelt wird weiterhin um den vereinbarten monatlichen Entnahmebetrag aufgestockt.
Der Abbau des Arbeitsentgeltguthabens aus dem Langzeitkonto soll grundsätzlich so erfolgen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgeltguthaben mehr vorhanden ist.
Sonstige Teilzeit
Im Fall der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist die Aufstockung des Teilzeitentgelts durch monatliche Entnahmen aus dem Arbeitsentgeltguthaben auch zulässig, soweit die Arbeitszeitverkürzung nicht zu einem der in Ziffern 9.2.2.1 bis 9.2,2.4 genannten Zwecke erfolgt.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt § 8 TzBfG mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung in Teilzeit bei bestehendem Einvernehmen mit dem Unternehmen auf den Zeitraum der Entnahme befristet werden kann. Der Teilzeitantrag soll in diesem Fall über die Angaben nach § 8 Abs. 2 TzBfG (Umfang der Arbeitszeitverringerung und ggfs. Arbeitszeitverteilung) hinaus den Zeitraum der Entnahme bezeichnen, für den die Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden soll.
Die Teilzeitvereinbarung ist hinsichtlich ihres Inhalts (Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, Entnahmebefrag, ggfs. Geltungsdauer) bindend. In den Fällen der befristeten Verringerung der Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Arbeitszeitverkürzung. Eine etwaige erneute Verringerung der Arbeitszeit kann nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG beansprucht werden.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Entnahmemöglichkeiten aus dem Langzeitkonto
Verwendungszwecke und allgemeine Entnahmegrundsätze
Verwendungszwecke
Langzeitkonten, die im [...]-Konzern nach Maßgabe dieser Vereinbarung eingerichtet werden, dienen vorrangig dazu, den Mitarbeitern eine bezahlte Freistellung vor der Altersrente zu ermöglichen. Daneben können die Mitarbeiter Zeiten aus Langzeitkonten für Qualifizierungsmaßnahmen im laufenden Arbeitsverhältnis verwenden.
Mitarbeiter, die aufgrund der geltenden gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen noch von den Möglichkeiten der Altersteilzeitarbeit Gebrauch machen können, können ihr Wertguthaben im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bei Altersteilzeit im Blockmodell auch zur Verkürzung der Aktivphase der Altersteilzeit verwenden, falls dies mit den betrieblichen Belangen vereinbar ist. Die Freistellung kann maximal für die gesamte Dauer der Aktivphase erfolgen; eine Erstreckung der Freistellung auch auf Zeiten unmittelbar vor Beginn der Aktivphase ist nicht möglich. Einzelheiten werden in einer Protokollnotiz nebst Ausführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung geregelt.
Weiteren Zwecken dient das Langzeitkonto nicht. Davon unberührt bleibt im Ausnahmefall die subsidiäre Einbringung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung nach § 13 dieser Vereinbarung, wenn diese nicht mehr für Zeiten einer bezahlten Freistellung genutzt werden können, sowie die Möglichkeit der Auszahlung des Wertguthabens in einer existenzbedrohenden Notlage des Arbeitnehmers. Eine sonstige Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich.
Spätere Änderungen des einmal gewählten Verwendungszwecks sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Zurück zum Thema

Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeiten flexibilisieren, Auftragsschwankungen und Kundenwünsche berücksichtigen, Personalkosten reduzieren 6 Textauszüge
    2. Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, mittel- bis langfristige Auszeiten ermöglichen, Weiterbildung fördern, befristeten Übergang in Teilzeitbeschäftigung ermöglichen, Lebensarbeitszeit verkürzen 3 Textauszüge
    3. Beschäftigung sichern, Mehrarbeit vermeiden, Arbeitsplätze schaffen, demografischen Wandel bewältigen 5 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlich, personell 7 Textauszüge
  3. Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
    1. Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten 16 Textauszüge
    2. Zeit- oder Geldwertkonten 8 Textauszüge
    3. Kontoverwaltung und -organisation 11 Textauszüge
    4. Sabbaticals 4 Textauszüge
  4. Ansparen auf Langzeitkonten
    1. Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte 21 Textauszüge
    2. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte 16 Textauszüge
    3. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte 11 Textauszüge
    4. Begrenzungen des Ansparens und Ausgleichszeiträume 15 Textauszüge
    5. Zuschläge für Zeitguthaben 1 Textauszüge
  5. Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
    1. Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben 16 Textauszüge
    2. Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte 21 Textauszüge
    3. Verwendung der Zeitguthaben durch den Arbeitgeber 2 Textauszüge
    4. Zeitentnahmen bei Lebensarbeitszeitkonten 4 Textauszüge
    5. Regelungen zur Freistellungszeit 16 Textauszüge
  6. Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
    1. Wert und Verzinsung von Zeitguthaben 10 Textauszüge
    2. Insolvenzschutz 15 Textauszüge
    3. Störfälle 20 Textauszüge
  7. Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
    1. Wechsel des Arbeitgebers 9 Textauszüge
  1. Informations- und Beratungsrechte der Beschäftigten
    1. Informationen über das Konto, Zeitpunkte 13 Textauszüge
  2. Informationen für Dritte
    1. Informationen für den Betriebsrat, Wahrung des Datenschutzes 3 Textauszüge
  3. Informationsrechte des Betriebsrates
    1. Art und Umfang der Informationen 4 Textauszüge
  4. Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen
    1. Konfliktlösungen 7 Textauszüge
    2. Gemeinsame Kommissionen 6 Textauszüge
  5. Bezug zu anderen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
    1. Gesetze, Tarifverträge etc. 3 Textauszüge

Der Beitrag wurde zu Ihrem Merkzettel hinzugefügt.

Merkzettel öffnen