HBS-Datenbank-Nr: 030200/2921
Entnahme bei Freistellung und in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Auswirkungen bei Freistellung
Während der Freistellungsphase sind die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter weiterhin Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens. Hierfür gelten grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften.
Die Behandlung von Urlaub im Zusammenhang mit Freistellungsphasen aus dem Langzeitkonto erfolgt gemäß Anlage 5, Leistungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge werden gemäß Anlage 6 gewährt.
Für die Phase der Freistellung besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Variablen Einmalzahlung (VEZ).
Während der Freistellungsphase gezahltes Entgelt ist nach den derzeitigen Bestimmungen der betrieblichen Altersversorgung nicht versorgungsfähig.
Eine bei Beginn der Freistellung bestehende oder im Verlauf der Freistellung eintretende Arbeitsunfähigkeit hat auf die Freistellung grundsätzlich keine Auswirkungen; Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen in dieser Zeit nicht. Abweichend hiervon gilt im Fall der Freistellung zur beruflichen Qualifizierung, dass diese im Falle ärztlich attestiertet Arbeitsunfähigkeit für deren Dauer unterbrochen wird bzw. erst mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beginnt.
Auswirkungen bei Teilzeitbeschäftigung mit Entnahme aus [dem Zeitkonto]
Im Falle einer Teilzeittätigkeit mit Entnahme aus [dem Zeitkonto] wird das Teilzeitentgelt um den vereinbarten monatlichen Entnahmebetrag aus dem Arbeitsentgeltguthaben aufgestockt ("aufgestocktes Teilzeitentgelt").
Das Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung erfolgt weiterhin die vereinbarte Aufstockung aus dem Arbeitsentgeltguthaben. Diese wird mit Beendigung der Entgeltfortzahlung eingestellt. Der sich anschließende Bezug von Entgeltersatzleistungen (insbesondere Krankengeld, Zuschuss zum Krankengeld) richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen.
Auch im Übrigen richtet sich die Abwicklung nach den Grundsätzen des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf die Variable Einmal-Zahlung (VEZ). Die Aufstockung des Teilzeitentgelts hat auf die Bemessung der VEZ keinen Einfluss. Aus dem Langzeitkonto entnommene Teile des Arbeitsentgeltguthabens sind auch in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht versorgungsfähig.
Für die Inanspruchnahme von Urlaub und das Urlaubsentgelt gelten die allgemeinen Grundsätze des Teilzeitarbeitsverhältnisses mit den in Anlage 5 geregelten Besonderheiten. Besonderheiten für Leistungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge sind in Anlage 6 geregelt.
Entnahmemöglichkeiten im Einzelnen
Berufliche Qualifizierung
Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist bei Freistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit zum Zweck der beruflichen Qualifizierung möglich.
Eine Freistellung zum Zweck der beruflichen Qualifizierung muss die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich beantragen. Es gelten folgende Antragsfristen, jeweils bezogen auf den gewünschten Beginn der Freistellung:
- Freistellungsdauer von einem bis zu 3 Monaten: 2 Monate;
- Freistellungsdauer von mehr als 3 bis zu 12 Monaten: 3 Monate;
- Freistellungsdauer von mehr als 12 Monaten: 6 Monate.
Voraussetzung für die Gewährung der Freistellung ist, dass ihr keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Sollte hierüber zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter keine Einigung erzielt werden, ist eine Klärung in der Linie unter Einbeziehung des nächst höheren Vorgesetzten zu suchen, auch unter Einbeziehung des zuständigen Betriebsrates.
Bei beabsichtigter Reduzierung der Arbeitszeit zum Zweck der beruflichen Qualifizierung beträgt die Antragsfrist maximal 3 Monate vor dem gewünschten Beginn; im Übrigen gelten die vorgenannten Antragsfristen und Voraussetzungen entsprechend. In dem schriftlichen Antrag hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zusätzlich Angaben zum gewünschten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und zur Verteilung der Arbeitszeit zu machen.
Kinderbetreuung und -erziehung während und außerhalb der Elternzeit
Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist möglich für Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während oder außerhalb einer Elternzeit nach § 16 BEEG ein Kind selbst betreut und erzieht, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Das gilt sowohl für Zeiträume ohne Arbeitsleistung bzw. der Freistellung als auch bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, sofern diese den gesetzlich zulässigen Umfang gem. § 15 Abs. 4 BEEG nicht übersteigt; die Grenzen des § 15 Abs. 4 BEEG gelten auch für Teilzeitbeschäftigungen außerhalb der Elternzeit. Die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
Für die Inanspruchnahme der Elternzeit und für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen (vgl. insb. §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 5 bis 7 BEEG). Eine beabsichtigte Entnahme aus dem Arbeitsentgeltguthaben hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ebenfalls innerhalb dieser Fristen anzuzeigen; sie soll nach Möglichkeit mit der Erklärung zur Inanspruchnahme der Elternzeit bzw. zum Teilzeitverlangen verbunden werden.
Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 1a BEEG kann die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung zwecks Kinderbetreuung und -erziehung auch außerhalb der Elternzeit erfolgen. Sie ist erst zulässig, wenn für das jeweilige Kind der Anspruch auf Elternzeit (mit oder ohne Entnahme aus dem Langzeitkonto) erschöpft ist, d. h. weitere Elternzeit nicht mehr geltend gemacht werden kann. Für die Inanspruchnahme von Zeiten der Kinderbetreuung und -erziehung außerhalb der Elternzeit und für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit einschließlich der hierbei zu beachtenden Fristen gelten § 15 Abs. 4, 5 und 7 BEEG sowie § 16 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5, Abs. 3 bis 5 BEEG entsprechend; im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit, insb. die §§ 17 ff BEEG. für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungszeiten außerhalb der Elternzeit keine Anwendung.
Für die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung zwecks Kinderbetreuung und -erziehung außerhalb der Elternzeit wird grundsätzlich eine gesonderte Vereinbarung geschlossen; das gilt auch dann, wenn sich der Entnahmezeitraum an eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben während der Elternzeit unmittelbar anschließt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto für Zeiten ohne Arbeitsleistung bzw. der Freistellung oder der Arbeitszeitreduzierung während oder außerhalb der Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes entnehmen, in denen sie das Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten eine besondere Förderung nach Anlage 7.
Pflege
Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist möglich für Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin bzw. ein Miterbeiter nach § 3 PflegeZG einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3 und 4 PflegeZG gelten dabei mit folgenden Besonderheiten:
- Die Freistellung kann zur Betreuung schwerkranker Kinder und Lebenspartner auch außerhalb des häuslichen Umfelds in Anspruch genommen werden.
- Als nahe Angehörige im Sinne dieser Vereinbarung gelten neben den in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen auch Pflegeeltern.
- Die Freistellung kann auch zum Zweck der Sterbebegleitung für einen der genannten nahen Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung in Anspruch genommen werden; zum Nachweis ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erforderlich.
- Die Freistellung kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch über die zeitliche Grenze des § 4 Satz 1 PflegeZG hinaus erfolgen, solange eine Finanzierung durch ein auf dem Langzeitkonto vorhandenes Arbeitsentgeltguthaben möglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die bis zu dreimalige Verlängerung der Freistellung zulässig.
§ 5 PflegeZG findet in den vorgenannten Fällen über den gesetzlich vorgegebenen Umfang hinaus keine Anwendung.
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin hat darüber hinaus die Möglichkeit, für die Dauer der Pflegezeit oder Sterbebegleitung eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen und das Teilzeitentgelt durch Entnahmen aus dem Arbeitsentgeltguthaben aufzustocken.
Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die gesetzliche Frist (vgl. insb. § 3 Abs. 3 PflegeZG). Die beabsichtigte Entnahme aus dem Arbeitsentgeltguthaben muss spätestens innerhalb dieser Frist beantragt werden; unabhängig hiervon soll der Antrag mit einem Vorlaut von vier Wochen gestellt werden, um den Abschluss der Vereinbarung zur Freistellung/Arbeitszeitverringerung rechtzeitig zum Beginn der Pflegezeit zu gewährleisten ("Soll-Frist"). Wird die Sollfrist nicht gewahrt, erhält der Miterbeiter bzw. die Mitarbeiterin das Angebot der Vereinbarung zur Freistellung für Arbeitszeitverringerung spätestens zwei Wochen nach Beginn der Pflegezeit; die Frist für die Annahme beträgt zwei Wochen ab Zugang des Angebots. Wird das Angebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, ist eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für die Dauer der Pflegezeit nicht möglich; die Abwicklung der Pflegezeit richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soll die Freistellung bzw. Arbeitszeitverringerung unter Inanspruchnahme des Arbeitsentgeltguthabens zum Zwecke der Sterbebegleitung erfolgen, muss die Antragsfrist von vier Wochen grundsätzlich gewahrt werden; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Inanspruchnahme der Pflegezeit im Fall der Sterbebegleitung entsprechend.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Als Nachweis anerkannt werden Bescheinigungen der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege- Pflichtversicherung. Der Nachweis soll möglichst im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Pflegezeitverlangens vorgelegt werden; er kann innerhalb angemessener Frist längstens bis zur Annahme des Angebots der Vereinbarung zur Freistellung/Arbeitszeitverringerung nachgereicht werden.
Eine beabsichtigte Verlängerung der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Vereinbarung schriftlich beantragt werden, in diesem Fall sind im Antrag lediglich Angaben zum gewünschten Verlängerungszeitraum zu machen. Eine Änderung der übrigen Inhalte der Vereinbarung (z. B. Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, monatlicher Brutto- Entnahmebetrag) ist grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 5.
Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Ziffern 9.2.1.1 und 9 2.1.2). Unberührt bleibt das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 PflegeZG, sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und der ihr zugrunde liegenden Umstände die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder der Angehörige vor Ablauf der Vereinbarung verstirbt. Entsprechendes gilt im Fall der Sterbebegleitung.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung zur Pflege oder Sterbebegleitung entnehmen, erhalten eine besondere Förderung nach Anlage 7.
Rentennahe Entnahmen
Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist zum Zweck der Freistellung oder im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente (oder eine vergleichbare Altersrente, z. B. aus berufsständischen Versorgungswerken) möglich. Voraussetzungen und die Antragsfristen entsprechen denen der Freistellung/Arbeitszeitreduzierung zum Zweck der beruflichen Qualifizierung; Ziffer 9.2.2.1 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Pensionsurlaub hat, muss der Pensionsurlaub im Fall der rentennahen Freistellung abweichend von der Betriebsvereinbarung "Urlaubsdauer und Pensionsurlaub" vom 8. Dezember 1978 vor deren Beginn genommen werden; entsprechendes gilt für den Abbau ggfs. noch vorhandener Arbeitszeitsalden. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung mit Entnahmen aus dem Langzeitkonto erfolgt die Gewährung des Pensionsurlaubs nach den allgemeinen Grundsätzen; das für die Dauer des Pensionsurlaubs gezahlte Teilzeitentgelt wird weiterhin um den vereinbarten monatlichen Entnahmebetrag aufgestockt.
Der Abbau des Arbeitsentgeltguthabens aus dem Langzeitkonto soll grundsätzlich so erfolgen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgeltguthaben mehr vorhanden ist.
Sonstige Teilzeit
Im Fall der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist die Aufstockung des Teilzeitentgelts durch monatliche Entnahmen aus dem Arbeitsentgeltguthaben auch zulässig, soweit die Arbeitszeitverkürzung nicht zu einem der in Ziffern 9.2.2.1 bis 9.2,2.4 genannten Zwecke erfolgt.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt § 8 TzBfG mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung in Teilzeit bei bestehendem Einvernehmen mit dem Unternehmen auf den Zeitraum der Entnahme befristet werden kann. Der Teilzeitantrag soll in diesem Fall über die Angaben nach § 8 Abs. 2 TzBfG (Umfang der Arbeitszeitverringerung und ggfs. Arbeitszeitverteilung) hinaus den Zeitraum der Entnahme bezeichnen, für den die Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden soll.
Die Teilzeitvereinbarung ist hinsichtlich ihres Inhalts (Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, Entnahmebefrag, ggfs. Geltungsdauer) bindend. In den Fällen der befristeten Verringerung der Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Arbeitszeitverkürzung. Eine etwaige erneute Verringerung der Arbeitszeit kann nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG beansprucht werden.