Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

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1.5.5 Regelungen zur Freistellungszeit (16 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Chemische Industrie 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2274

Während der Freistellungsphase ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter weiterhin Arbeitnehmer/in der jeweiligen Gesellschaft des [...] Konzerns.
Die Behandlung von Urlaub im Zusammenhang mit Freistellungsphasen aus dem Langzeitkonto erfolgt gemäß Anlage 7.
Für die Phase der Freistellung besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Variablen Einkommenskomponente [...].
Eine Freistellungsphase für Weiterbildung wird bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit unterbrochen.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2446

Für den Zeitraum der bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung besteht das Beschäftigungsverhältnis [...] fort. Der Mitarbeiter erhält im Freistellungszeitraum ein in der Höhe gleichbleibendes monatliches steuer- und beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt aus seinem persönlich angesparten Wertguthaben [...].
Bei Erkrankung während der Zeit einer vollen Freistellung von der Arbeitsleistung [...] erhält der Mitarbeiter keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, da keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung besteht. Im Freistellungszeitraum erhält der Mitarbeiter in einem solchen Fall daher die angesparte Vergütung aus dem Zeitwertkonto. Bei Erkrankungen während der Zeit einer teilweisen Freistellung im Wege der Reduzierung der Arbeitszeit [...] erhält der Mitarbeiter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Umfang seiner Teilzeitarbeit.

Vereinbarung Metallverarbeitung 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2458

Bei einer Erkrankung während der Freistellungsphase werden die Bezüge weitergezahlt, längstens jedoch bis zum Ende des Freistellungszeitraumes. Da bei Krankheit während des Freistellungszeitraumes kein Anspruch auf Krankengeld besteht, sondern die Bezüge, wie oben aufgeführt, weitergezahlt werden, baut sich das Langzeitkonto unverändert weiter ab.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2584

Nach Ende der Freistellung wird dem Mitarbeiter ein gleichwertiger Arbeitsplatz am Standort, vorrangig in der bisherigen Abteilung, angeboten.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2756

Freistellung und Auflösung des Wertguthabens
Wertguthaben auf dem Langzeitkonto dienen der Freistellung von Arbeitsleistung (bzw. einer teilweisen Freistellung bei Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit). Über die Entnahmen aus dem Wertguthaben in der Freistellungsphase wird eine bezahlte Freistellung von der Arbeit ermöglicht. Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung und an der betrieblichen Altersvorsorge ZVK wird voll umfänglich aus dem Wertguthaben bezahlt.
Über die Freistellung bzw. bei einer teilweisen Freistellung über den Grad der Freistellung, ihren Beginn, ihr Ende sowie über das während der Freistellungsphase zu zahlende Freistellungsgehalt muss zwischen der [Firma] und dem Mitarbeiter Einvernehmen erzielt werden. Dies wird in einer schriftlichen Freistellungs-Vereinbarung festgehalten.
Der Mitarbeiter hat dem Referat Personalbetreuung seinen Freistellungswunsch durch einen schriftlichen Freistellungsantrag rechtzeitig, mindestens mit einer Frist von 6 Monaten, anzuzeigen. In besonderen sozialen Härtefällen, bei denen eine Frist von 6 Monaten nicht zumutbar ist, kann unter Abwägung der betrieblichen Belange und der Belange des Mitarbeiters die Ankündigungsfrist einvernehmlich verkürzt werden.
Eine Freistellung unter Aufzehrung des Wertguthabens im Modell "Sabbatical" ist jederzeit einvernehmlich möglich. Die Führungskraft des Mitarbeiters muss der Freistellung zustimmen.
Das Einvernehmen zur zeitlichen Lage einer Freistellung des Mitarbeiters kann nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Die Gründe sind dem Mitarbeiter schriftlich darzulegen. Es soll darauf hingewirkt werden, eine einvernehmliche Lösung, z. B. durch Verlegung der Freistellungsphase zu erreichen.
Beim Modell Lebensarbeitszeit kann die Freistellungsphase frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahrs beginnen.
Der Freistellungszeitraum muss mindestens 4 Wochen betragen und in einem ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhang stehen.
Die Freistellung ist maximal auf den Zeitraum begrenzt, der dem angesammelten Wertguthaben entspricht. Für die Freistellungsphase muss sichergestellt werden, dass das gezahlte Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt abweicht, das der Mitarbeiter in den zwölf Kalendermonaten erzielt hat, die der Freistellungsphase unmittelbar vorausgegangen sind (Korridor von 75-125 %). Zur Ermittlung des Freistellungszeitraumes wird grundsätzlich das vorhandene Wertguthaben durch das durchschnittliche regelmäßige Brutto-Monatsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate geteilt.
Der Urlaubsanspruch vermindert sich je vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel. Bei einer teilweisen Freistellung findet keine Reduzierung der Urlaubstage statt, ein Urlaubstag entspricht in diesem Fall einem Arbeitstag mit reduziertem Arbeitszeitumfang.
Ärztlich nachgewiesene Krankheitstage während der Freistellung bleiben unberücksichtigt. Da der Mitarbeiterin der Freistellungsphase von seiner Arbeitsverpflichtung befreit ist, entfällt der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch.
Sonstige tarifliche Leistungen bleiben von einer Freistellung unberührt. Auf betriebliche, übertarifliche Zusatzleistungen (z. B. Dienstwagen) besteht während der Freistellung kein Anspruch.
Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Insbesondere gelten die Regelungen zur Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten, Vereinbarungen von Vertraulichkeitspflichten und die weiteren Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsanweisung für Mitarbeiter fort.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2764

Freistellungszwecke
Grundsätze der Freistellung
Eine Freistellung nach den nachfolgenden Ziffern 5.2. und 5.3 ist nur für volle Kalendermonate mit Beginn zum jeweils 1. des Monats möglich. Die ermittelte Freistellung folgt unmittelbar vor dem Ausscheiden aus Altersgründen aus dem Unternehmen (Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen des vorzeitigen Ruhestands i.S.d. § 7c abs. 1 Ziffer 2a SGB IV). Die Freistellung ist spätestens sechs Monate vor deren Beginn vom Beschäftigten über den Vorgesetzten schriftlich in der Personalabteilung zu beantragen. Der Vorgesetzte kann den Antrag innerhalb von 4 Wochen unter Angabe von dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Soweit sich der Beschäftigte und der Vorgesetzte nicht einig sind, entscheidet verbindlich eine interne paritätische Kommission gemäß Ziffer 8.3. innerhalb von 14 Tagen nach deren Anrufung.
Betrieblicher Vorruhestand
Bei der Freistellung im Rahmen des betrieblichen Vorruhestands wird der Beschäftigte vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt.
Etwaige Entgelterhöhungen nach Beginn der Freistellung wirken sich nicht auf die vereinbarte Freistellung aus. Diese etwaigen Entgelterhöhungen werden allerdings mit dem Ausscheiden aus Altersgründen nach Maßgabe der Ziffer 7.3.1. letzter Absatz ausgezahlt.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2764

Modalitäten der Freistellung
Grundsatz
Die Verwendung des Arbeitsentgeltguthabens erfolgt durch Freistellung des Beschäftigten von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung eines monatlichen Bruttoentgelts (so genannte "Freistellungsphase"). Als monatliches Bruttoentgelt gilt 1/12 des regelmäßigen Arbeitsentgelts der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellungsphase i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB IV. [...] und der Beschäftigte können auch ein abweichendes monatliches Bruttoentgelt vereinbaren, das zwischen 70 % und 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorausgegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB IV liegt. Die 70 %-Grenze gilt jedoch nur insoweit, als im Zuge der Senkung des monatlichen Bruttoentgelts in der Freistellung nicht die Grenze der geringfügigen Beschäftigung gemäß § 6 SGB IV durchbrochen wird. Die 130 %-Grenze gilt jedoch nur insoweit, als im Zuge der Erhöhung des monatlichen Bruttoentgelts in der Freistellung keine Beitragsbemessungsgrenze in einem oder mehreren der gesetzlichen Sozialversicherungszweige durchbrochen wird.
Die Zahlungen in der Freistellungsphase erfolgen nur, solange das Arbeitsentgeltguthaben des Beschäftigten eine entsprechende Entnahme ermöglicht.
Die Vergütung während der Freistellung wird nach Abzug der hierbei ggf. anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erbracht. Die Steuern und Abgaben werden von [der Firma] einbehalten und abgeführt.
Status während der Freistellung
Während der Freistellungsphase bleibt das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten bestehen. Ebenfalls wird der während der Freisteilungsphase entstehende Urlaubsanspruch berücksichtigt sowie alle tariflichen Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) gem. Firmen-Tarifvertrag/gem. zum Zeitpunkt betrieblicher Regelung gewährt.
Für sonstige entgelt- oder dienstzeitabhängige Nebenleistungen besteht das Arbeitsverhältnis ebenfalls unverändert fort.
Nicht gewährt werden in der Freistellungsphase im Umfang der Freistellung leistungs- oder unternehmenserfolgsabhängige Vergütungsbestandteile wie z. B. Boni bzw. [Name] (vgl. hierzu das Berechnungsbeispiel in Anlage 1) oder Nebenleistungen, die einen Ersatz für in der Freistellung nicht entstehende Aufwendungen darstellen. Auch Dienstwagen oder Ersatzleistungen hierfür werden beim betrieblichen Vorruhestand nach Ziffer 5.2 nicht mehr gewährt.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung führt nicht zu einer Verlängerung der vorher vereinbarten Freistellungsphase.

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Allgemeines
Die Freistellungsmodelle Familienpflege, Bildungszeit und Sabbatical ermöglichen den Beschäftigten [...] unter Fortbestand des Beschäftigtenverhältnisses für die Dauer eines vereinbarten Zeitraumes aus dem Arbeitsbetrieb auszuscheiden.
Das Ausscheiden aus dem Arbeitsbetrieb, also die "Freistellung", kann zweckfrei als Sabbatical oder zweckgebunden als Familienpflegezeit oder Bildungszeit gewährt werden.
Die Freistellung wird jeweils durch ein befristetes, verblocktes Teilzeitmodell dargestellt. Die Ausgestaltung der Modelle erfolgt durch Herabsetzen der durchschnittlichen Arbeitszeit und Verteilung in zwei Blöcke;
- einen aktiven Block, in der durch den Beschäftigten die gesamte Arbeitsleistung für den Vereinbarungszeitraum erbracht wird ("Aktivphase" oder "Arbeitsphase") bei gleichzeitiger Verwendung von Entgeltbestandteilen für die Bildung eines Wertguthabens (Ansparphase, ggf. Einbehaltsphase)
und
- einen passiven Block, in der der Beschäftige die Freistellung in Anspruch nimmt ("Passivphase" oder "Freistellungsphase") und zu Lasten des Wertguthabens eine Entsparung stattfindet (Entnahmephase).
Grundsätzlich kann die Freistellung nur erfolgen, wenn und soweit ein Zeitwertguthaben aus der Arbeitsphase vorhanden ist; ausgenommen hiervon ist die Freistellung zum Zwecke der Familienpflege.

Vereinbarung Chemische Industrie 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2921

Nachrangige Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung
Die nachrangige Einbringung von Arbeitsentgeltguthaben in die betriebliche Altersversorgung - statt der Verwendung zur Freistellung - stellt einen Ausnahmefall dar und erfolgt lediglich, wenn
- das Arbeitsentgeltguthaben in nachstehenden Fällen nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann:
- Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Erreichen einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,
- das nicht verwendete (Brutto-)Arbeitsentgeltguthaben im Ergebnis zu einer Rentenleistung gemäß Anlage 8 dieser Vereinbarung führt, welche die monatliche Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt und
- die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Einbringung in die betriebliche Altersversorgung wünscht.
In den Fällen der Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung erteilt der Arbeitgeber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auf Basis dieses eingebrachten Arbeitsentgeltguthabens (einschließlich der in entsprechender Anwendung von Ziffer 9.3.1 ermittelten Zinsen und Überschussbeteiligung) eine unmittelbare Versorgungszusage in entsprechender Anwendung der Konzernbetriebsvereinbarung [Betriebliche Zusatzrente] vom [Datum] in ihrer jeweils gültigen Fassung [...]. Die Regelungen der [Konzernbetriebsvereinbarung] gelten dabei in ihrer jeweils gültigen Fassung mit den in Anlage 8 geregelten Maßgaben.
Eine Abfindung der aus der Einbringung resultierenden Anwartschaften und laufenden Leistungen auf betriebliche Altersversorgung ist unzulässig. Für die Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gelten die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Einbringung von Arbeitsentgeltguthaben in die betriebliche Altersversorgung.
Mit der Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung erlöschen sämtliche Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf bezahlte Freistellung sowie die Möglichkeit zur weiteren Erhöhung des Arbeitsentgeltguthabens. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung treten ab diesem Zeitpunkt an die Stelle dieser Vereinbarung.
Liegen die Voraussetzungen der Einbringung des (unter Berücksichtigung von Zinsen und Überschussbeteiligung gemäß Absatz 2 ermittelten) Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung nicht vor, wird dieses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge zur Auszahlung gebracht.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Tariferhöhungen und AT-Entgelterhöhungen während der Freistellung
Da die Auszahlung des Wertguthabens laufend monatlich erfolgt, sollte bei Tarifmitarbeitern in der Regel eine Tariferhöhung aus der Rendite des restlichen Wertguthabens finanzierbar sein.
Bei AT-Mitarbeitern findet während einer Langzeitkonten-Freistellung vor der Altersrente keine Performancebeurteilung mehr statt. Das Grundentgelt ist deshalb im Rahmen der jährlichen Anpassungsrunde grundsätzlich um den Standarderhöhungsbetrag anzupassen.
Falls das Wertguthaben infolge von solchen Entgelterhöhungen für den berechneten Freistellungszeitraum nicht ausreicht, oder durch die weitere Kapitalanlage eine Überdeckung entsteht, kann gem. § 8 Ziffer 4 Demografie-TV ein niedrigeres oder höheres Monatsentgelt während der Freistellung vereinbart werden, um damit einen entsprechend längeren (oder kürzeren) Freistellungszeitraum zu finanzieren. Bei einer solchen Vereinbarung dürfen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben 75 % bzw. 125 % des Monatsentgelts unmittelbar vor der Freistellung nicht unter- bzw. überschritten werden.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Tarifliche Einmalleistungen (Jahresleistung, Urlaubsgeld, tarifliche Altersvorsorge)
Durch das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht auch für den Freistellungszeitraum ein Anspruch auf die tarifliche Jahresleistung sowie - entsprechend dem Urlaubsanspruch - auf das tarifliche Urlaubsgeld. Diese Ansprüche sind nicht aus dem Wertguthaben zu finanzieren, sondern vom Arbeitgeber zu tragen. Gleiches gilt für Leistungen im Rahmen der tariflichen Altersvorsorge bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen.
Die Berechnung der Einmalleistungen erfolgt stets auf Basis von 100 % des für die Entgeltbemessung im Freistellungszeitraum entsprechend dem Beschäftigungsgrad (Teilzeitfaktor) maßgeblichen tariflichen Monatsentgelts, auch wenn gem. § 8 Ziffer 4 Demografie-TV ein höheres oder niedrigeres Monatsentgelt vereinbart wird.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Betriebliche Einmalzahlungen (z. B. Erfolgsbeteiligung, Bonuszahlungen)
Sofern zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung zur Verwendung und Auszahlung betrieblicher Einmalzahlungen getroffen wird, gelten die Grundsätze nach Ziffer 2.2 nicht für diese betrieblichen Einmalzahlungen. Es besteht für die Zeit der Freistellung damit kein Anspruch auf diese betrieblichen Einmalzahlungen. Dies gilt insbesondere für die Erfolgsbeteiligung (Tarifmitarbeiter) und den Bonus (AT-Mitarbeiter).
Bei unterjährigen Eintritten in eine Freistellung vor der Altersrente erhalten die Mitarbeiter entsprechend den bis dahin noch mit aktiver Beschäftigung belegten vollen Monaten einen anteiligen Anspruch auf die Einmalzahlungen des betreffenden Kalenderjahres nach dem Zwölftelungsprinzip.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung
Soweit das dem Mitarbeiter in der Freistellungsphase zufließende Entgelt aus dem Wertguthaben finanziert wird, sind diese Entgeltbestandteile in der betrieblichen Altersversorgung kein versorgungsfähiges bzw. zu verbeitragendes Einkommen, da die Berücksichtigung bereits bei der Einbringung erfolgt ist (vgl. § 4 Ziffer 1.3).
Sonstige in der Freistellungsphase gezahlte Entgeltbestandteile (insbesondere Urlaubsentgelt und Einmalzahlungen nach Ziffern 2.2 und 2.3) werden im Rahmen der jeweils bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt.
Soweit Mitarbeitern eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage erteilt worden ist, wird für die Berechnung der daraus resultierenden Altersversorgungsleistungen für die Zeit der Freistellung das versorgungsfähige Einkommen (ggf. unter Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors) zugrunde gelegt, dass sich ohne die Langzeitkonten-Freistellung ergeben hätte.
Eine freiwillige Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung bleibt auch während der Freistellung aus dem Langzeitkonto-Wertguthaben weiterhin möglich.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Abweichende Vereinbarungen zur Entgelthöhe während der Freistellung/Untergrenze Freistellungsentgelt
Gemäß § 8 Ziffer 4 TV Demografie verständigen sich die Parteien darauf, dass im Rahmen der individuellen Freistellungsvereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber ein um bis zu 25 % niedrigeres oder höheres - zugleich auch im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV "angemessenes" - monatliches Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung vereinbart werden kann, um damit einen entsprechend längeren oder kürzeren Freistellungszeitraum zu finanzieren.
Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die ihr Wertguthaben bei Altersteilzeit im Blockmodell zur Verkürzung der Aktivphase der Altersteilzeit nutzen. Hier erfolgt die Auszahlung des Wertguthabens ausschließlich auf einer Basis von 100 % des Entgelts, das jeweils hälftig zur Finanzierung des Arbeitsentgelts in der Aktivphase und zur Wertguthabenbildung für die Passivphase der Altersteilzeit verwendet wird.
Die Vereinbarung eines höheren monatlichen Arbeitsentgelts kommt insbesondere auch in Betracht, um bei Schichtmitarbeitern aufgrund der Freistellung wegfallende Zuschläge durch eine abweichende Entgelthöhe auszugleichen.
In keinem Fall darf das Freistellungsentgelt unter die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (derzeit: 450 Euro monatlich) sinken, es sei denn, es lag bereits vor der Freistellung eine geringfügige Beschäftigung vor.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Besonderheiten während der Freistellung
Für den Zeitraum der bezahlten Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis mit folgenden Besonderheiten fort:
Längere Krankheit
Eine etwaige Krankheit des Mitarbeiters während der Freistellung führt nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, da keine Arbeitspflicht (mehr) besteht. Im Freistellungszeitraum erhält der Mitarbeiter in einem solchen Fall deshalb die angesparte Vergütung und keine Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder einen Zuschuss zum Krankengeld.
Urlaubsanspruch
Da das Arbeitsverhältnis auch in Zeiten der Freistellung fortbesteht, und der Mitarbeiter lediglich sein Wertguthaben auf dem Langzeitkonto statt tatsächlicher Arbeitsleistung einsetzt, gelten die allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften auch für diese Phase des Arbeitsverhältnisses. Daher besteht der Urlaubsanspruch unabhängig von einer Arbeitsleistung im Kalenderjahr.
Soweit eine Freistellung aus dem Langzeitkonto heraus vereinbart ist, wird der Urlaub als Rechengröße bzw. Zeitmaßstab berücksichtigt und umgesetzt, d. h. in Höhe des Wertes des auf die Freistellungsphase entfallenden Jahresurlaubs erfolgt kein Abbau des Wertguthabens. Damit gilt der Urlaub als gewährt und der Urlaubsanspruch als erfüllt. Ein etwaiger auf eine vorangegangene Arbeitsphase entfallender Urlaubsanspruch erhöht, soweit er nicht in einer künftigen Arbeitsphase in natura gewährt werden kann, das Wertguthaben nach § 7 Ziffer 3.2.
Die Urlaubsvergütung erfolgt nach den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der in der Freistellungsphase ggf. festgelegten reduzierten Entgelthöhe.
Nebentätigkeiten
Für die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Freistellung gelten prinzipiell die gleichen Regelungen wie vor der Freistellung. Nebentätigkeiten sind daher im Regelfall weiterhin anzuzeigen und müssen mit den Interessen des Unternehmens vereinbar sein.
Eine Nebentätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber oder in einer anderen Gesellschaft des [...]-Konzerns während der Freistellung aus dem Langzeitkonto kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere auch für Tätigkeiten über die Beschäftigung bei einem Personaldienstleister oder als selbständiger Berater.

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HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Entnahme zur bezahlten Arbeitsfreistellung vor Rentenbeginn
Rentenbezug ohne Abschläge
Die Auszahlung erfolgt spätestens dann, wenn mit dem Guthaben der Zeitraum bis zum individuellen Rentenbeginn des Mitarbeiters finanziert werden kann. Der Mitarbeiter verpflichtet sich bei Beginn der Teilnahme am Langzeitkonto durch individuelle Vereinbarung, zu diesem Zeitpunkt die Guthaben zum Zwecke der bezahlten Freistellung zu entnehmen.
Maßgebend für den Rentenbeginn ist die Möglichkeit des Mitarbeiters, eine Rente wegen Alters ohne Abschläge oder eine vergleichbare Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen.
Rentenbezug unter Inkaufnahme von Abschlägen
Möchte der Mitarbeiter eine Altersrente unter Inkaufnahme von Abschlägen in Anspruch nehmen, hat er dies dem Arbeitgeber rechtzeitig, in der Regel jedoch ein Jahr vor Beginn der geplanten Freistellung anzuzeigen. Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbaren - sobald dies sozialversicherungsrechtlich wirksam möglich ist -, dass das Arbeitsverhältnis nach Ende des Freistellungszeitraums zu dem Zeitpunkt endet, ab dem die Inanspruchnahme einer Altersrente unter Inkaufnahme von Abschlägen durch den Mitarbeiter vorgesehen ist.

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  1. Ziele
    1. Arbeitszeiten flexibilisieren, Auftragsschwankungen und Kundenwünsche berücksichtigen, Personalkosten reduzieren 6 Textauszüge
    2. Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, mittel- bis langfristige Auszeiten ermöglichen, Weiterbildung fördern, befristeten Übergang in Teilzeitbeschäftigung ermöglichen, Lebensarbeitszeit verkürzen 3 Textauszüge
    3. Beschäftigung sichern, Mehrarbeit vermeiden, Arbeitsplätze schaffen, demografischen Wandel bewältigen 5 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlich, personell 7 Textauszüge
  3. Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
    1. Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten 16 Textauszüge
    2. Zeit- oder Geldwertkonten 8 Textauszüge
    3. Kontoverwaltung und -organisation 11 Textauszüge
    4. Sabbaticals 4 Textauszüge
  4. Ansparen auf Langzeitkonten
    1. Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte 21 Textauszüge
    2. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte 16 Textauszüge
    3. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte 11 Textauszüge
    4. Begrenzungen des Ansparens und Ausgleichszeiträume 15 Textauszüge
    5. Zuschläge für Zeitguthaben 1 Textauszüge
  5. Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
    1. Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben 16 Textauszüge
    2. Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte 21 Textauszüge
    3. Verwendung der Zeitguthaben durch den Arbeitgeber 2 Textauszüge
    4. Zeitentnahmen bei Lebensarbeitszeitkonten 4 Textauszüge
    5. Regelungen zur Freistellungszeit 16 Textauszüge
  6. Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
    1. Wert und Verzinsung von Zeitguthaben 10 Textauszüge
    2. Insolvenzschutz 15 Textauszüge
    3. Störfälle 20 Textauszüge
  7. Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
    1. Wechsel des Arbeitgebers 9 Textauszüge
  1. Informations- und Beratungsrechte der Beschäftigten
    1. Informationen über das Konto, Zeitpunkte 13 Textauszüge
  2. Informationen für Dritte
    1. Informationen für den Betriebsrat, Wahrung des Datenschutzes 3 Textauszüge
  3. Informationsrechte des Betriebsrates
    1. Art und Umfang der Informationen 4 Textauszüge
  4. Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen
    1. Konfliktlösungen 7 Textauszüge
    2. Gemeinsame Kommissionen 6 Textauszüge
  5. Bezug zu anderen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
    1. Gesetze, Tarifverträge etc. 3 Textauszüge

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