Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

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2.4.1 Konfliktlösungen (7 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/1497

Zeiten auf dem Langzeitkonto können z. B. für Blockfreizeit, Teilzeitarbeit bei voller Vergütung oder zum vorgezogenen Ruhestand verwendet werden. Blockfreizeit und Teilzeitarbeit im o. g. Sinne ist wie Urlaub zu gewähren, wenn nicht dringende betriebliche Erfordernisse dagegen sprechen. Falls sich Führungskraft und Mitarbeiter nicht einigen können, kann die Arbeitszeitkommission angerufen werden.

Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/1497

Die Arbeitszeitkommission kann bei Meinungsverschiedenheiten angerufen werden, aber auch von sich aus aktiv werden. Verstöße werden von ihr verfolgt, indem zunächst der betroffene Mitarbeiter und seine Führungskraft angesprochen werden.
Die Arbeitszeitkommission entscheidet nach Möglichkeit einvernehmlich; ihre Entscheidungen sind verbindlich. Sollte keine einvernehmliche Einigung möglich sein, entscheidet das Mehrheitsverfahren. Wenn keine Mehrheit zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle.

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2339

Die betriebliche Clearingstelle besteht aus jeweils drei ständigen Vertretern des Arbeitgebers und zuständigen Betriebsrates. Sie überwacht Handhabung und Praktikabilität dieser Arbeitszeitregelung und kann bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich ihrer Anwendung von Mitarbeitern/innen und Vorgesetzten angerufen werden. Die Clearingstelle kann auch aus eigenem Entschluss tätig werden. Kommt es in der Clearingstelle nicht zu einem Einvernehmen, sind Personalleitung und Betriebsrat zuständig. Im Übrigen gilt § 15 dieser Betriebsvereinbarung. Die Clearingstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 1999 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2340

Streitigkeiten grundsätzlicher Art aus der Auslegung dieses Ergänzungstarifvertrages werden die Betriebsparteien ggf. unter Hinzuziehung der Tarifparteien beilegen. Kommt auch so keine Einigung zustande, erfolgt die Konfliktlösung nach dem Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung vom 20. Dezember 1977, i.d.F. vom 24. Mai 1996.

Vereinbarung Chemische Industrie 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2727

Streitigkeiten, rechtliche Rahmenbedingungen
Sollten sich einzelne Teile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Vielmehr treten dann Unternehmen und Gesamtbetriebsrat unverzüglich in Verhandlungen mit dem Ziel einer Anpassung der Gesamtbetriebsvereinbarung, ohne dass diese gekündigt werden muss.
Eine Verhandlungspflicht besteht ferner dann, wenn sich einzelne Teile der Vereinbarung als auslegungsbedürftig oder (z. B. bei Unpraktikabilität) als anpassungsbedürftig erweisen. Dies gilt insbesondere für den Fall dass sich die für das Langzeitkontenmodell geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen verändern.

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Betriebliche Schlichtungsstelle
Kann zwischen Beschäftigtem und Führungskraft auch unter Einbeziehung des HR Businesspartners und/oder Betriebsrats keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, hat der Beschäftigte das Recht, innerhalb einer Woche nach abschlägiger Entscheidung die für diesen Fall einzusetzende betriebliche Schlichtungsstelle anzurufen; sie wird innerhalb einer Woche nach Anrufung mit je zwei Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung besetzt und tagt innerhalb 10 Tagen nach ihrer Anrufung: im Bedarfsfall können Vertreter des Konzerns/Konzernbetriebsrats hinzugezogen werden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2913

Konfliktregelung
Bei Nichteinigung über die Menge der Einbringung der Zeitwerte im Rahmen der Vereinbarung entscheidet die Fachbereichsleitung des Fachbereichs, dem die/der Beschäftigte angehört, unter Beteiligung des örtlichen Personalrats.
Bei Ablehnung eines Antrages auf Entnahme oder auf Verzicht der Entnahme entscheidet die Fachbereichsleitung des Fachbereichs, dem die/der Beschäftigte angehört, unter Beteiligung des örtlichen Personalrats.
Über Fragen der Auslegung oder Anwendung dieser Dienstvereinbarung entscheidet der Fachbereich Personal und Organisation gemeinsam mit dem Gesamtpersonalrat. In Fragen der Nichteinigung gemäß der Absätze 1 und 2 ist das gesetzliche Verfahren nach § 107b [...] PersVG einzuhalten.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeiten flexibilisieren, Auftragsschwankungen und Kundenwünsche berücksichtigen, Personalkosten reduzieren 6 Textauszüge
    2. Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, mittel- bis langfristige Auszeiten ermöglichen, Weiterbildung fördern, befristeten Übergang in Teilzeitbeschäftigung ermöglichen, Lebensarbeitszeit verkürzen 3 Textauszüge
    3. Beschäftigung sichern, Mehrarbeit vermeiden, Arbeitsplätze schaffen, demografischen Wandel bewältigen 5 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlich, personell 7 Textauszüge
  3. Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
    1. Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten 16 Textauszüge
    2. Zeit- oder Geldwertkonten 8 Textauszüge
    3. Kontoverwaltung und -organisation 11 Textauszüge
    4. Sabbaticals 4 Textauszüge
  4. Ansparen auf Langzeitkonten
    1. Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte 21 Textauszüge
    2. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte 16 Textauszüge
    3. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte 11 Textauszüge
    4. Begrenzungen des Ansparens und Ausgleichszeiträume 15 Textauszüge
    5. Zuschläge für Zeitguthaben 1 Textauszüge
  5. Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
    1. Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben 16 Textauszüge
    2. Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte 21 Textauszüge
    3. Verwendung der Zeitguthaben durch den Arbeitgeber 2 Textauszüge
    4. Zeitentnahmen bei Lebensarbeitszeitkonten 4 Textauszüge
    5. Regelungen zur Freistellungszeit 16 Textauszüge
  6. Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
    1. Wert und Verzinsung von Zeitguthaben 10 Textauszüge
    2. Insolvenzschutz 15 Textauszüge
    3. Störfälle 20 Textauszüge
  7. Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
    1. Wechsel des Arbeitgebers 9 Textauszüge
  1. Informations- und Beratungsrechte der Beschäftigten
    1. Informationen über das Konto, Zeitpunkte 13 Textauszüge
  2. Informationen für Dritte
    1. Informationen für den Betriebsrat, Wahrung des Datenschutzes 3 Textauszüge
  3. Informationsrechte des Betriebsrates
    1. Art und Umfang der Informationen 4 Textauszüge
  4. Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen
    1. Konfliktlösungen 7 Textauszüge
    2. Gemeinsame Kommissionen 6 Textauszüge
  5. Bezug zu anderen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
    1. Gesetze, Tarifverträge etc. 3 Textauszüge

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