Thema: Mobiles Arbeiten

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1.7.1 Vorschriften einhalten, Kontrollen (7 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/163

Die häusliche Arbeitsstätte muss sich innerhalb der Wohnung der/des Beschäftigten in einem Raum befinden, der für einen dauerhaften Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung, sind auch in der häuslichen Arbeitsstätte zu beachten.

Die Verlagerung der Arbeit in den privaten oder vom Arbeitnehmer gewählten Bereich führt häufig auch zu einer Privatisierung des Gesundheitsschutzes.
Die "geltenden Arbeitsschutzbestimmungen" wenden sich an den Arbeitgeber: ,Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen" (§ 3 ArbSchG), Grundpflicht des Arbeitgebers. Nun ist bei häuslicher Arbeit der Arbeitgeber nicht unbedingt Herr der Ausstattung sowie der Organisation und Umstände der Arbeit in allen Einzelheiten. Man kann zweifeln, ob die pauschale Übertragung der Arbeitsschutzbestimmungen an die Beschäftigten dem genügt. Sicher kann und soll der Arbeitgeber nicht die Einhaltung von Bildschirmpausen am häuslichen Arbeitsplatz überwachen. Man wird aber generell feststellen können, dass zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz ein erhebliches Regelungs- und Gestaltungsdefizit besteht. Das beginnt bei der Einweisung und Qualifizierung und gilt auch für die ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, die meist einfach in die Verantwortung der Arbeitnehmer gelegt wird, selten mit Unterstützung des Arbeitgebers.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/137

Die Ausstattung muss den Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entsprechen. Der Arbeitgeber oder dessen Beauftragter, der Personalrat oder die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, nach Abstimmung mit dem Beschäftigten diesbezügliche Kontrollen durchzuführen. In besonderen Fällen kann geprüft werden, ob eine Ausstattung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 1.7.1, Zitat 1

Vereinbarung Energiedienstleister 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/140

Zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen erfolgt die Endabnahme des häuslichen Arbeitsplatzes durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Dem Betriebsrat und dem Werkärztlichen Dienst wird die Möglichkeit eingeräumt, an der Begehung teilzunehmen. Der Betriebsrat wird von jeder Abnahme rechtzeitig verständigt.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 1.7.1, Zitat 1

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/201

Die Beschäftigten werden vor Aufnahme der mobilen Arbeit über Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen beraten. Die Beratung umfasst insbesondere die wesentlichen Aspekte der Bildschirmarbeit nach der Bildschirmarbeitsverordnung und die Besonderheiten bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten, die für die ortsunabhängige Nutzung bestimmt sind. Die Beschäftigten haben bei mobiler Arbeit eine erhöhte Verantwortung, auch selbst die Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 1.7.1, Zitat 1

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/167

Mobiles Arbeiten bezeichnet die Möglichkeit, an Orten wie z. B. im Zug, am Flughafen, im Hotel etc. zu arbeiten. Wichtig ist, dass dieser externe Arbeitsort nur kurzzeitig genutzt wird, sofern er die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitsergonomie nicht erfüllt.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 1.7.1, Zitat 1

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/190

Für mobile Arbeit gilt der Arbeitsschutz gleichermaßen wie bei den nicht mobil arbeitenden Mitarbeitern. Mobile arbeitende Mitarbeiter sind umfassend über die Gefahren mobiler Arbeit zu unterrichten. Ebenso sind sie in der Gestaltung ihrer mobilen Arbeitsumgebung und geeigneter körperlicher Entlastungszyklen zu unterweisen. Mobile Arbeit ist ferner zum Gegenstand einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz zu machen.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 1.7.1, Zitat 1

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090202/137

Soweit der Einsatz mobiler Endgeräte erforderlich ist, sind folgende Maßnahmen zu planen und mit der zuständigen Personalvertretung zu vereinbaren:
- Es werden vorrangig mobile Endgeräte mit technischen Eigenschaften/Einrichtungen, die den Anforderungen an die Ausstattung eines Büro- beziehungsweise Bildschirmarbeitsplatzes so weit wie möglich entsprechen, eingesetzt und/oder
- die Dauer ununterbrochener Arbeit mit dem mobilen Endgerät, einschließlich wechselnden Blickkontakts mit Personen oder Vorlagen, wird so begrenzt, dass die Belastungen beziehungsweise Erschwernisse hinreichend kompensiert werden können.
- Entsprechen weder Anzeige- noch Eingabevorrichtungen der mobilen Endgeräte den Anforderungen an Büro- und Bildschirmarbeitsplätze, so sind Zeichen- und Bildbe- beziehungsweise -verarbeitung nur in geringfügigem Umfang zulässig.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 1.7.1, Zitat 1

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