Thema: Mobiles Arbeiten

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4.1.1 Tatsächliche Arbeitszeit, Zeitausgleich, personelle Besetzung (6 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/279

Sollte die tatsächliche Arbeitszeit am Einsatzort länger als die regelmäßige Arbeitszeit sein, so ist die tatsächliche Arbeitszeit - bis zu einer Grenze von maximal zehn Stunden - maßgeblich.

Die Begrenzung auf 10 Stunden ist wohl § 3 ArbZG geschuldet, verlagert aber die Frage der Einhaltung unzulässig vom Arbeit- bzw. Auftraggeber auf den Arbeitnehmer. Muss länger als 10 Stunden gearbeitet werden, so besteht auch Anspruch auf Vergütung für diese Zeit. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass solche Arbeitszeiten gesetzlich unzulässig seien, wenn er nicht seinerseits dafür Sorge getragen hat, dass eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit vom Kunden nicht verlangt und nicht geduldet wird.

Vereinbarung Maschinenbau 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2592

Die gesetzlichen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden mit Zustimmung des Betriebsrates verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 4.1.1, Zitat 1

Vereinbarung Chemische Industrie 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010306/42

Über die 40-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeiten werden grundsätzlich während der Entsendelaufzeit ausgeglichen.

Vereinbarung Maschinenbau 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/527

Um Kapazitätsschwankungen auszugleichen und zur Vermeidung von Wartezeiten [wird vereinbart]:
Die ersten 10 Arbeitsstunden pro Kalendermonat, die über die vertraglich vereinbarte individuelle Arbeitszeit hinausgehen, werden zwingend dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Sollten darüber hinaus zusätzliche Arbeitsstunden nötig sein, so ist dies zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Bei einem Arbeitszeitkonto-Stand von mehr als plus 300 Stunden kann diese dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechend entweder ausbezahlt oder dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Bei weniger als 300 Stunden entfällt diese Möglichkeit und die Mehrarbeitsstunden werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Vereinbarung Maschinenbau 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/527

Mit der Einführung der [Arbeitszeitregelung] sollen in der auftragsschwachen Zeit betriebsbedingte Kündigungen wegen Unterauslastung vermieden werden. Sollte das Unternehmen dennoch in wirtschaftliche, die Beschäftigung gefährdende Schwierigkeiten geraten, werden alle zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere die des SGB III ausgenutzt, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Betriebsbedingte Kündigungen bedürfen während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung der Zustimmung des Betriebsrates bzw. der Einigungsstelle nach § 102 Abs. 6 BetrVG.

Vereinbarung Maschinenbau 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/527

Die Kapazitätsdifferenz errechnet sich wie folgt:
neu gutgeschriebene und nicht ausgeglichene Mehrarbeit
+ ausbezahlte Mehrarbeit aus laufendem Geschäftsjahr
= Summe
- Sockelbetrag von 100 Stunden mal Mitarbeiter
= verbleibende Mehrarbeitsstunden
Eine Kapazitätsdifferenz von 1.500 Stunden entspricht einem Mitarbeiter.

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