Thema: Trendbericht: Betriebliche Weiterbildung

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4.1.2 Teilnahmerechte der Interessenvertretungen (4 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010701/186

Je Gesellschaft [des Unternehmens] kann ein Delegierter des Konzernbetriebsrates an den Webinaren [Schulungen der Führungskräfte] teilnehmen.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090201/584

Vom KBR zu benennende Mitglieder sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus dieser [Konzernbetriebsvereinbarung] an Schulungen teilzunehmen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090201/587

Dem Gesamtpersonalrat wird grundsätzlich die Teilnahme für jede Schulung eingeräumt. Form und Umfang der Teilnahme werden einvernehmlich [mit der Leitung der Dienststelle] geregelt.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090502/325

Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung hat die Aufgabe und die Pflicht, die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung jederzeit zu überprüfen. [...]
Um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, kann die Gemeinsame Mitarbeitervertretung Mitglieder zu den Schulungen [...] entsenden.

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