Thema: Mobiles Arbeiten

Bei Klick auf diese Schaltfäche können Sie nach für Sie relevanten Beiträgen filtern.

6.4.2 Arbeitsschutz (19 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Bildungseinrichtung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/233

Räumliche Voraussetzungen der häuslichen Arbeitsstätte und Zugangsberechtigung
In der Wohnung der Beschäftigten muss für die häusliche Arbeitsstätte ein Raum vorhanden sein, der für einen dauerhaften Aufenthalt vorgesehen und für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz o. ä. gelten auch für das Home Office. Die Voraussetzungen zur Einhaltung der bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen gegeben sein.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 6 Arbeitsstätte
Für die Einrichtung und Gestaltung des Home Office gelten die EU-Richtlinien, Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung oder ihre Rechtsnachfolger sowie die Richtlinien der Berufsgenossenschaft. Zu beachten sind ebenso die betrieblichen Vorgaben und der jeweils gültige Stand der Technik.
Insbesondere darf das Home Office nur in Räumen eingerichtet werden, die für den dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sind.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden bei Bedarf bei der Einrichtung beratend tätig. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen vor Ort erfolgen und der Betriebsrat hinzugezogen werden.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

- Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte
Der Arbeitnehmer muss sich vor Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes vertraglich verpflichten, dem Arbeitgeber oder von ihm Beauftragten sowie Personen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte haben müssen, zu den betrieblichen Arbeitszeiten Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren.
Der Zugang ist mit dem Arbeitnehmer rechtzeitig vorher abzustimmen.
Der Arbeitnehmer sichert vertraglich zu, dass auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind.
Ein häuslicher Telearbeitsplatz im Sinne dieses Abschnittes liegt nicht vor bei mobiler sowie bei unregelmäßiger Telearbeit.

- Häuslicher Arbeitsplatz
Für die Telearbeit sollte in der Wohnung des Arbeitnehmers ein Platz zur Verfügung stehen, der für einen dauernden Aufenthalt sowie für die Aufgabenerledigung geeignet ist. Vorgesetzter und Arbeitnehmer setzen sich gemeinsam dafür ein, die Bedingungen für die Telearbeit denen eines entsprechenden Büroarbeitsplatzes möglichst anzunähern; ihnen stehen die betrieblichen Stellen beratend zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen und bestehenden allgemeinen Regelungen sind einzuhalten.

Vereinbarung Anonym 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/268

§ 4 Anforderungen an die häusliche Arbeitsstätte
Es besteht der Grundsatz, dass kein Zweitarbeitsplatz zu Hause eingerichtet werden soll, da der Arbeitsplatz im Büro ist. Der Mitarbeiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der in die Arbeit einzubeziehende häusliche Bereich, für die entsprechende Arbeit geeignet ist und über die notwendigen technischen und ergonomischen Voraussetzungen verfügt.
Die telefonische Erreichbarkeit muss für die Zeit der täglichen Sollarbeitszeit gewährleistet sein. Bei abweichenden Regelungen muss die Zustimmung des Vorgesetzten eingeholt werden. Der Mitarbeiter stellt sicher, dass eingehende Anrufe nur von ihm persönlich und nicht durch Dritte entgegengenommen werden.
Die Nutzung von Microsoft Lync unterliegt der jeweils gültigen Fassung der Konzernbetriebsvereinbarung Lync.
Der Mitarbeiter bestätigt jährlich durch Vorlage seiner unterschriebenen [...]-Zertifikate (alternativ: Selbstauskunft), dass die Bestimmungen der Arbeitsstätten- und Bildschirmverordnung eingehalten werden.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/190

Arbeitsschutz
Für mobile Arbeit gilt der Arbeitsschutz gleichermaßen wie bei den nicht mobil arbeitenden Mitarbeitern. Mobile arbeitende Mitarbeiter sind umfassend über die Gefahren mobiler Arbeit zu unterrichten. Ebenso sind sie in der Gestaltung ihrer mobilen Arbeitsumgebung und geeigneter körperlicher Entlastungszyklen zu unterweisen. Mobile Arbeit ist ferner zum Gegenstand einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz zu machen, wie dies schon in der entsprechenden Verabredung zwischen BR und [...]-Leitung geregelt ist.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/192

§ 4.6 Arbeitsschutzbestimmungen
Der Mitarbeiter ist verantwortlich, eine Arbeitsplatzbewertung (siehe Anhang 1 Arbeitsplatzbewertung - häusliche Bewertung des Arbeitsplatzes) durchzuführen, um sicherzustellen, dass er zu Hause über eine angemessene Arbeitsumgebung verfügt. Diese Bewertung wird in Form einer Selbstbewertung durchgeführt.
Mitarbeiter, die an der alternierenden Arbeitsweise teilnehmen, müssen alle gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes sowie die internen [...]-Regelungen zum Arbeitsschutz in ihrer jeweils gültigen Fassung einhalten. Der Mitarbeiter muss außerdem unverzüglich alle Fragebögen zum Arbeitsschutz ausfüllen, die das Unternehmen ihm übermittelt. Der Mitarbeiter muss seinen häuslichen Arbeitsplatz auf dem vereinbarten Standard für Arbeitsschutz und Sicherheit halten.
Falls während der Arbeit zu Hause ein arbeitsbezogener Zwischenfall, ein Beinaheunfall oder ein Unfall geschieht, muss darüber im gleichen Verfahren berichtet werden, wie dies auch bei Vorfällen innerhalb eines [...]-Gebäudes oder eines anderen [...]-Standorts geschehen würde.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/201

§ 7 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Beschäftigten werden vor Aufnahme der mobilen Arbeit über Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen beraten. Die Beratung umfasst insbesondere die wesentlichen Aspekte der Bildschirmarbeit nach der Bildschirmarbeitsverordnung und die Besonderheiten bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten, die für die ortsunabhängige Nutzung bestimmt sind. Die Beschäftigten haben bei mobiler Arbeit eine erhöhte Verantwortung, auch selbst die Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten.

Vereinbarung Energiedienstleister 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/220

§ 8 Schutzvorschriften und Informationssicherheit
Die Beschäftigten haben bei der mobilen Arbeit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.

Sie sind bei der mobilen Arbeit ferner zur Einhaltung aller gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit verpflichtet.

Die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel im Sinne von § 7 dürfen die Beschäftigten ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzen.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Nutzung der dienstlichen Arbeitsmittel und den Zugriff auf Daten der Gesellschaft durch Familienangehörige oder sonstige Dritte durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

Die Beschäftigten dürfen Arbeitsmittel, die für die Verbindung zu den Servern der Gesellschaft (z. B. Security-Token) erforderlich sind sowie dazugehörige Authentifizierungsinformationen (z. B. Userkennung, Passwort) weder an Beschäftigte der Gesellschaft noch an sonstige Dritte weitergeben.

Sämtliche im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erstellten Informationsträger, insbesondere Dateien, Datenträger, Unterlagen und Schriftstücke sind, sofern sie nicht mehr gebraucht werden, ausschließlich in der betrieblichen Arbeitsstätte sachgerecht zu vernichten.

Eine systemtechnische Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten durch technische Einrichtungen findet grundsätzlich nicht statt. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von/Daten der Beschäftigten, insbesondere zur gesetzlich geforderten Meldung der Daten an/Behörden, ist nach Maßgabe des BDSG zulässig.

Vereinbarung Forstwirtschaft 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/217

§ 6 Arbeitsschutz
Den Arbeitsschutzbestimmungen ist Rechnung zu tragen.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/219

Arbeitsplatzgestaltung
Der für die Mobilarbeit gewählte Arbeitsplatz muss wie ein betrieblicher Arbeitsplatz den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich Ergonomie und Arbeitssicherheit entsprechen. Die informations- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten.
Auf Wunsch wird der Mitarbeiter zu diesbezüglichen Fragen von den zuständigen Fachstellen im Unternehmen beraten.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Arbeitsschutz
Mitarbeiter und Vorgesetzte, die mobiles Arbeiten nutzen wollen, werden mit geeigneten Informationen zum Arbeitsschutz unterstützt. Die Firmenseite stellt die Information und Beratung der Mitarbeiter in Sachen ergonomische Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsplätze nach den jeweils aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen Vorschriften sicher. Sie ermöglicht den Mitarbeitern die Einhaltung des Arbeitsschutzes gern, der aktuellen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen (z. B. durch Integration der Informationen in die regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen).
Der Mitarbeiter ist für die Einhaltung der ihm erteilten Anweisungen in Bezug auf Arbeitsschutz- und Arbeitsplatzvorschriften verantwortlich.
Spezielle Qualifizierungsmaßnahmen für mobiles Arbeiten werden konzipiert und mit dem KBR beraten. Notwendigkeit, Art und Umfang von Informations- und Schulungsangeboten zum mobilen Arbeiten werden mit dem zuständigen BER gem. §§ 96 ff. BetrVG und der zuständigen SBV gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX abgestimmt.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Unfallschutz
Der Mitarbeiter ist im Rahmen der versicherten Tätigkeit auch während des mobilen Arbeitens durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Personen- und Sachschäden
[Die Firma] deckt die aus dem mobilen Arbeiten erwachsenden Risiken so ab, wie es für betriebliche Tätigkeiten am Standort im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen üblich ist. Die Haftung des Mitarbeiters sowie der in seinem Haushalt lebenden Personen für Beschädigung und Abhandenkommen der eingesetzten Geräte sowie Hard- und Softwareeinrichtungen, also der von [der Firma] zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
[Die Firma] stellt Mitarbeiter auch im Rahmen des mobilen Arbeitens von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, sofern und soweit das schadensursächliche Verhalten des Mitarbeiters betrieblich veranlasst war und der Mitarbeiter bzw. die in seinem Haushalt lebenden Personen den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben.

Vereinbarung Energiedienstleister 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/241

§ 6 Beratung über die Arbeitssicherheit
Zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 4 wird die Arbeitgeberin eine Beratung über die Arbeitssicherheit vor Ort im Home Office anbieten, die durch einen Sicherheitsbeauftragten durchgeführt wird.

Die Home Office-Arbeit kann erst nach der Beratung aufgenommen werden.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/252

§ 9 Arbeitsschutz:
Die häusliche Arbeitsstätte muss sich in einem Raum befinden, der für die Arbeitserledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Den Arbeitsschutzbestimmungen muss Rechnung getragen werden.
Für Arbeitsunfälle während der Home Office-Arbeitszeit am Home Office-Arbeitsplatz besteht der Schutz der betrieblichen Unfallversicherung fort.
Der AN verpflichtet sich, Beauftragten des Arbeitgebers bzw. des Betriebsrats sowie Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten nach einer terminlichen Absprache Zugang zu dem häuslichen Arbeitsplatz zu gewähren.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/264

§ 7 Arbeitsschutz
Für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sind die Beschäftigten selbst verantwortlich.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

- Arbeitssicherheit
Im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer können die für die Arbeitssicherheit Verantwortlichen und der Betriebsrat die Einhaltung geltender Regelungen vor Ort überprüfen.
Erforderliche sicherheitstechnische Überprüfungen der zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, sofern dies möglich und nichts anderes vereinbart ist, In den Räumen der [Firma] durchgeführt.
Den Arbeitnehmern, die an Telearbeit teilnehmen, werden Merkblätter mit Hinweisen auf die Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Ergonomie (Anlage b) ausgehändigt.

Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/266

§ 8 Unfallschutz
Der Mitarbeiter ist im Rahmen des Mobilen Arbeitens bei Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Bei Unterbrechungen der Arbeit für private Tätigkeiten (z. B. Arztbesuche, Essen) entfällt für diesen Zeitraum der Versicherungsschutz.

Wegeunfälle sind nur auf dem unmittelbaren Weg zwischen außerbetrieblicher und betrieblicher Arbeitsstätte versichert. Wege innerhalb der Wohnung sind grundsätzlich nicht versichert.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/271

Arbeitsschutz
Auf die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, die auch für den häuslichen Arbeitsplatz gelten, ist zu achten.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/215

Unfallversicherung
Für jede Form von WebCommuting ist der Unfallschutz sicherzustellen. Soweit der gesetzliche Unfallschutz nicht ausreichend ist, ist zwischen Unternehmen und Betriebsrat die ergänzende Form der Unfallversicherung zu vereinbaren.

Zurück zum Thema

Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeit flexibilisieren, Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern, Kosten sparen, Motivation erhöhen 6 Textauszüge
  2. Begriffsbestimmungen
    1. Nutzung und Anwendungsbereiche definieren 8 Textauszüge
  3. Telearbeit und betrieblicher Arbeitsplatz/Desk Sharing
    1. Arbeitsort, zugewiesene Arbeitsplätze, Belegungsquoten 4 Textauszüge
  4. Voraussetzungen der Teilnahme an Telearbeit
    1. Wer darf? Welche Ziele? Wer muss? Welche Ausnahmen? 11 Textauszüge
  5. Begründung und Beendigung von Telearbeit
    1. Freiwilligkeit 3 Textauszüge
    2. Beantragung von und Entscheidung über Telearbeit 4 Textauszüge
    3. Beendigung der Telearbeit 7 Textauszüge
  6. Organisation der Telearbeit
    1. Selbststeuerung, Zuweisung von Aufgaben 1 Textauszüge
    2. Vorbereitung auf Telearbeit 4 Textauszüge
    3. Integration in den Betrieb und die Kommunikation 6 Textauszüge
    4. Arbeitsmittel und Kosten 7 Textauszüge
  7. Ergonomie/Gesundheitsschutz
    1. Vorschriften einhalten, Kontrollen 7 Textauszüge
  8. Arbeitszeit
    1. Betriebliche und häusliche Arbeitszeit vertiefen 5 Textauszüge
    2. Arbeitszeitregelung für mobile Tele- und Teleheimarbeit 6 Textauszüge
    3. Erfassung und Anrechnung der Arbeitszeit 6 Textauszüge
    4. Mehrarbeit und Zuschläge 4 Textauszüge
  9. Beteiligung von Betriebs- und Personalrat
    1. Information 3 Textauszüge
    2. Beteiligung BR/PR 13 Textauszüge
    3. Konflikte 2 Textauszüge
  1. Steuerung des Außendiensts
    1. Zeit und Arbeitsorganisation, Ortungssysteme 4 Textauszüge
  2. Techniknutzung - Kontrolle und Arbeitsverdichtung
    1. Einsatzgebiete, Zweckbestimmung 1 Textauszüge
  3. Arbeitszeit
    1. Erfassung, Vertrauensarbeitszeit, Selbstbestimmtes festlegen 7 Textauszüge
  1. Begriffsbestimmungen
    1. Dienstreise, Entsendung, Einsatzwechseltätigkeit 5 Textauszüge
  2. Sparsamkeit bei Dienstreisen
    1. Verdichtung der Tätigkeit, Bonussysteme 8 Textauszüge
  3. Reisezeit - Arbeitszeit
    1. Anrechnung, Mehrarbeit, Ruhezeiten 13 Textauszüge
  4. Sonderregelungen für häufiges Reisen?
    1. Ausgleich in Zeit und Geld 1 Textauszüge
  5. Kostenerstattung
    1. Steuerliche Richtlinien 1 Textauszüge
  6. Mitbestimmungsfragen
    1. Freiwillige Betriebsvereinbarung 2 Textauszüge
  1. Arbeitszeit
    1. Tatsächliche Arbeitszeit, Zeitausgleich, personelle Besetzung 6 Textauszüge
  2. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
    1. Verantwortung der Führungskräfte, Gesetze einhalten, Arbeitsverweigerung, Vorsorge, Versorgung im Ausland 8 Textauszüge
  3. Vergütung
    1. Zulagen, Prämien 5 Textauszüge
  4. Beteiligung des Betriebsrats, Konfliktfälle
    1. Beteiligung des Betriebsrats 4 Textauszüge
  1. Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
    1. Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten 4 Textauszüge
  2. Erreichbarkeit
    1. Pflicht und Grenzen, Verantwortung 6 Textauszüge
  3. Datenschutz
    1. Informationen, Einweisung 2 Textauszüge
  4. Privatnutzung von mobilen Geräten
    1. Umfang, Umgang mit Kosten 3 Textauszüge
  1. Ziele von Vereinbarungen
    1. Positive Effekte für Beschäftigte und die Arbeitsorganisation 27 Textauszüge
  2. Definition, Anlässe, Orte
    1. Home Office, alternierend 14 Textauszüge
    2. Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten 19 Textauszüge
  3. Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
    1. Grundsätze 26 Textauszüge
    2. Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen 37 Textauszüge
    3. Information und Qualifikation 2 Textauszüge
  4. Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz
    1. Arbeitsstätte, Arbeitsort 4 Textauszüge
    2. Arbeitsschutz 19 Textauszüge
  5. Arbeitszeit
    1. Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung 35 Textauszüge
  6. Haftung, Kosten und Versicherungsfragen
    1. Versicherung/Haftung 22 Textauszüge
    2. Kosten 8 Textauszüge
  7. Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit
    1. Schutz der Daten 30 Textauszüge
  8. Ausstattung, Arbeitsmittel
    1. Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte 36 Textauszüge
  9. Beteiligung, Mitbestimmung des BR und Konfliktlösungsverfahren
    1. Verfahren zur Beilegung von Konflikten 8 Textauszüge
    2. Beteiligung und Mitbestimmung von BR bzw. PR 12 Textauszüge
  10. Geltungsbereiche
    1. Persönlich, sachlich, räumlich 1 Textauszüge

Der Beitrag wurde zu Ihrem Merkzettel hinzugefügt.

Merkzettel öffnen