Thema: Konjunkturbedingte Kurzarbeit in Betriebsvereinbarungen

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1.1.1 Hintergrund für Kurzarbeit, Rahmenbedingungen, Corona-Krise, Gefahrenlage (8 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Gastgewerbe 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/790

Ziel
Aktuell sind in allen deutschen Bundesländern Fälle des Corona-Virus (SARS-CoV-2) bekannt geworden, die einen Einbruch der Auftragslage mit sich bringen. Eine Verbesserung der Auftragslage ist kurzfristig nicht absehbar. Um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, ist deshalb die Einführung von Kurzarbeit erforderlich. Diesem Ziel dient die auftragsbedingte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Vereinbarung Landverkehr 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/788

Präambel
Zwischen der AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand und den Betriebsrat der AG, wird nachstehende Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit dem Ziel geschlossen, Entlassungen zu vermeiden.

Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/787

Präambel
Durch die derzeitige Pandemie des Covid-19 wird es zu derzeit noch nicht vorhersehbaren Einschränkungen des Betriebsablaufs kommen, welche unmittelbare Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf haben werden. Eine Verbesserung dieser Situation ist derzeit noch nicht absehbar.Um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, ist deshalb die Einführung von Kurzarbeit erforderlich.

Vereinbarung Landverkehr 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/789

Präambel
Aufgrund der durch den Corona-Virus verursachten Krise und der dadurch verursachten Einschränkungen im Vertrieb (Absage von Messen, eingeschränkte Vertriebstätigkeit, Schließung von Ladengeschäften) in vielen unser Hauptabsatzmärkte ist es nun zu einem erheblichen Auftragseinbruch gekommen. Auch ist mit Problemen bei der Materialbeschaffung in den nächsten Wochen zu rechnen.Zum Zwecke der Erhaltung der Arbeitsplätze am Standort vereinbaren die Betriebsparteien nachfolgende Regelungen zur Einführung der Kurzarbeit.

Vereinbarung Gastgewerbe 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/783

Präambel
Aufgrund der derzeitigen weltweiten Covid-19-Pandemie kommt es zu erheblichen Einbrüchen in der weltweiten Wirtschaft. Inzwischen sind auch in Deutschland vermehrt Infektionen mit dem Virus Covid-19 gemeldet worden. Unternehmen in Deutschland reagieren mit Maßnahmen, um ihre Mitarbeiter vor etwaiger Ansteckung zu schützen. Dies hat zur Folge, dass viele Unternehmen ihre Mitarbeiter in Homeoffice schicken oder Betriebe vorübergehend schließen. Die weitere Ausbreitung dieses Virus und damit einhergehende behördlich angeordnete Betriebsstilllegungen sind zu befürchten. Mit dem Rückgang der Mitarbeiter des Kunden im jeweiligen Betrieb sinkt die Anzahl unserer täglichen Tischgäste. Bei vorübergehenden kompletten Betriebsschließungen entfällt der Bedarf für die gastronomische Versorgung ganz. [Die Firma] sieht sich daher nicht mehr in der Lage, den Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Entlassungen vereinbaren die Betriebsparteien, Kurzarbeit einzuführen. Diese Rahmenvereinbarung regelt die wesentlichen Bedingungen, unter denen Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb eingeführt werden kann.

Vereinbarung Landwirtschaft 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/792

Präambel
Aufgrund der stetigen Ausbreitung des Coronavirus kann die [Firma] ihre Dienstleistungen nur noch beschränkt durchführen. Vor- und nachgelagerte Prozesse sind in gleicher Weise rückläufig von dieser Entwicklung betroffen. In der Folge ist der Personalbedarf stark gesunken und die [Firma] kann den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nicht durch die Zuweisung anderer vertraglich geschuldeter Tätigkeiten kompensieren. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und Sicherung der Beschäftigungsstruktur haben sich die Parteien entschieden, Kurzarbeit einzuführen.

Vereinbarung Landverkehr 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/789

Präambel
Die Einführung der Kurzarbeit in den Betriebsbereichen [...] ist vor dem Hintergrund erforderlich, da Beschlüsse von Bund und Ländern zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie im Verkehrsministerium gebildet wurden.
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben gemeinsam mit den Aufgabenträgern einen Sonderfahrplan für den Schienenpersonennahverkehr erarbeitet, der ab Samstag (21. März) schrittweise umgesetzt wird und vorerst bis 19. April gilt.
Der neue Fahrplan führt zu einer deutlichen Reduzierung des Angebots auf den meisten Linien. Insgesamt werden die Leistungen etwa um die Hälfte reduziert. Zugleich wird gewährleistet, dass ausreichend Fahrzeuge zum Einsatz kommen, um die Infektionsgefahr für die Fahrgäste möglichst gering zu halten.
Diese Entscheidungen haben weitreichende Folgen für das Nahverkehrsangebot in der Stadt, darüber hinaus wurde der komplette freigestellte Schülerverkehr als auch liniengebundene Schülerfahrten seitens des Aufgabenträgers abbestellt. Flächendeckend wird nach abweichenden Fahrplänen die Leistung angeboten.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich des Fahrdienstes sowie in der Fahrausweisprüfung und der Sicherheit können daher nicht vollumfänglich oder gar nicht beschäftigt werden. Die Anzahl der zu erbringenden Dienste aus diesen Maßnahmen wurde um 35 % reduziert und die Fahrausweisprüfung eingestellt.
Eine Beschäftigung an anderen Stellen im Unternehmen scheitert bereits daran, dass die entsprechenden Qualifikationen an keiner anderen Stelle benötigt werden.
Beide Parteien sind sich daher einig, dass zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und zur Sicherung des Wissens der Mitarbeitenden für diese Betriebsbereiche die Einführung der Kurzarbeit bei diesem unvorhersehbaren Ereignis angemessen ist.

Vereinbarung Maschinenbau 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/782

Die aktuelle Marktlage ermöglicht in einer nicht geringen Anzahl von Betriebsteilen keine ausreichende Auslastung der vorhandenen Produktionskapazitäten und der notwendigen vor- oder nachgelagerten Prozesse. Die Mitarbeiter der betroffenen Bereiche werden mit einem Arbeits- und damit auch einem Entgeltausfall von mehr als 10% zu rechnen haben.
Einführung von Kurzarbeit
Aufgrund der aktuellen Marktlage und der damit verbundenen nicht ausreichenden Auslastung der Produktionskapazitäten und der notwendigen vor- oder nachgelagerten Prozesse stimmen Gesellschaft und Betriebsrat darin überein, Kurzarbeit einzuführen.
Die von Kurzarbeit betroffenen Bereiche werden in der Anlage 1 definiert und in Kurzarbeitsbereichen zusammengefasst.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Präambel und Ziele
    1. Hintergrund für Kurzarbeit, Rahmenbedingungen, Corona-Krise, Gefahrenlage 8 Textauszüge
  1. Einführung, Beginn und Dauer der Kurzarbeit
    1. Zeitraum 10 Textauszüge
    2. Namenslisten, Geltungsbereich, Versetzungen 3 Textauszüge
    3. Ausnahmen 5 Textauszüge
  2. Arbeitszeit, Urlaub, Überstunden
    1. Umfang und Verteilung der Arbeitszeit 6 Textauszüge
    2. Überstunden, Outsourcing, Auftragsvergabe 7 Textauszüge
    3. Arbeitszeitkonten 9 Textauszüge
    4. Urlaub 8 Textauszüge
    5. Qualifizierung, Weiterbildung 2 Textauszüge
  3. Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit und Information des Betriebsrates
    1. Anzeige an die BA 6 Textauszüge
    2. Information des Betriebsrats und Mitbestimmung 15 Textauszüge
    3. Einigungsstelle 2 Textauszüge
  4. Entgelt
    1. Zahlung des Kurzarbeitsgeldes 8 Textauszüge
    2. Weitere Gehaltsansprüche 6 Textauszüge
    3. Aufstockung 5 Textauszüge
    4. Nebentätigkeiten 1 Textauszüge
  5. Beschäftigungssicherung
    1. Betriebsbedingte Kündigungen 6 Textauszüge
  6. Abschließende Regelungen
    1. Laufzeit der Vereinbarung, Verlängerung, vorzeitiges Ende, Schlussbestimmungen 8 Textauszüge

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