Thema: Mobiles Arbeiten

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6.5.1 Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung (35 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/226

§ 13 Arbeitszeit und Zeiterfassung
Bei der alternierenden Telearbeit soll grundsätzlich nicht mehr als 3/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsort gearbeitet werden. Bei einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeitstage soll grundsätzlich nicht mehr als an zwei Tagen zu Hause gearbeitet werden. Bei einer anderen Verteilung soll die Arbeitszeit entsprechend aufgeteilt werden. In begründeten Einzelfällen können zwischen Führungskraft und der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter weitergehende Regelungen vereinbart werden.

Die alternierende Telearbeit muss mindestens 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und mindestens 4 Stunden/Woche umfassen.
Für die Lage und Dauer der Arbeitszeit zu Hause sind die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. Es sollen Präsenzzeiten am Telearbeitsplatz vorgesehen werden, um die erforderliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Darüber hinaus kann der Dienst am Telearbeitsplatz auch außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens geleistet werden.

Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden durch die Führungskraft ist auch im Rahmen der Regelungen zur alternierenden Telearbeit möglich.


Im Rahmen der alternierenden Telearbeit außerhalb der Dienststelle geleistete Arbeitsstunden zählen als Arbeitszeit. Die Zeiterfassung erfolgt über die Online-Buchung oder Workflow-Buchung in Visual Web in IT-Zeit. Es sind die tatsächlich geleisteten Stunden zu buchen, maximal jedoch die vertraglich vereinbarten Telearbeitsstunden. Dem internen Service ist unabhängig davon monatlich die Telearbeitsübersicht zuzuleiten. Abweichende Arbeitszeiten sind mit Bestätigung der unmittelbaren Führungskraft in das Zeiterfassungssystem zu übernehmen.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/225

§ 3 Rahmenbedingungen
Das Mobile Arbeiten soll das zweifache der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Jahr nicht überschreiten, d. h. bei einer Vollzeitbeschäftigung höchstens zehn Arbeitstage bzw. 80 Stunden pro Jahr (Teilzeitkräfte entsprechend weniger). Der interne Arbeitsplatz des Mitarbeiters im [Firma] muss in jedem Fall erhalten bleiben.
Sofern kontinuierlicher Bedarf an Mobilem Arbeiten besteht, soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Abschluss eines Telearbeitsvertrages erfüllt sind.

Die Arbeitszeitregelung des [Unternehmens] gilt grundsätzlich fort. Der Mitarbeiter ist berechtigt, die Arbeitszeit im Rahmen des Mobilen Arbeitens flexibel zu gestalten. Sofern feste Erreichbarkeitszeiten erforderlich sind, sind diese in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft festzulegen. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Ansprüche auf Zeitzuschläge etc. entstehen nicht.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/168

§ 6 Arbeitszeit
Die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit wird dadurch nicht verändert. Die Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung und Flexibilisierung der Arbeitszeit und das Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. Die im Home Office geleistete Arbeitszeit wird über den Abwesenheitsantrag dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/190

Arbeitszeit bei mobiler Arbeit
Die Arbeitszeit mobiler Arbeit entspricht in der Regel der Arbeitszeit in der Betriebsstätte. Zur Nutzung der Chancen der mobilen Arbeit (z. B. Vereinbarkeit von Familie und Beruf) können im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten in Abweichung der BV [...] andere Arbeitszeiten gelten. Dabei ist die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zwingend.
Die Arbeitszeit ist korrekt zu erfassen. Diese kann auch in Zeitblöcken zusammengefasst werden. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt durch Selbstaufschreibung in der Applikation "Zeitman" (oder etwaiger Folgeanwendungen).
Bei Dienstreisen gilt zunächst nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde (§ 44 Abs. 2 TVöD).
Unter Beachtung der Arbeitszeitgrenzen des ArbZG kann es in folgenden Fällen zur Anerkennung als Arbeitszeit kommen:
- bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug etc.), wenn der Mitarbeiter hierbei mobilen Arbeitstätigkeiten nachgeht, es sei denn, dass der direkte Vorgesetzte nach Nr. 2 dieses Leitfadens diese Tätigkeiten im Ausnahmefall mit Zustimmung der Leitung untersagt hat.
- wenn der Mitarbeiter an reinen Dienstreisearbeitstagen mobilen Arbeitstätigkeiten nachgeht, die mehr als die regelmäßig geleistete Arbeitszeit umfassen.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/192

§ 4.4 Genehmigungsprozess/Erfassung der Arbeitszeiten
Anträge auf die Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise und die entsprechenden Genehmigungen müssen über das elektronische Zeiterfassungssystem "alternierende Arbeit" erfolgen. Anträge auf die Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise müssen grundsätzlich mindestens eine Woche vor der geplanten Zeit erfolgen.
Auch eine kurzfristige Abstimmung zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten über alternierendes Arbeiten kann mündlich vereinbart werden und ist dann unverzüglich im Zeiterfassungssystem zu beantragen.
Für die Mitarbeiter im alternierenden Arbeitsverhältnis gilt die normale, vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
Eine generelle grundsätzliche Erreichbarkeit des Mitarbeiters erstreckt sich im Rahmen der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit.
Bei der alternierenden Arbeit wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf innerbetriebliche und außerbetriebliche Tätigkeit in Abstimmung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter vereinbart. Diese Verteilung wird regelmäßig überprüft und nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters ggf. neu festgelegt.
Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen im elektronischen Zeiterfassungssystem protokolliert werden.
Für die Tage, die der Mitarbeiter ausschließlich an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig ist, wird er, falls erforderlich, Ansprechzeiten mit dem Vorgesetzten vereinbaren (z. B. im Rahmen der Funktionszeiten der Abteilung). Abgesehen davon ist der Mitarbeiter berechtigt, seine Arbeitszeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte eigenverantwortlich zu planen.
Auch von den alternierend arbeitenden Mitarbeitern wird erwartet, dass sie ihren Vorgesetzten bei Abwesenheit von der Arbeit aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen, z. B. Behördengänge, Arztbesuche etc., im Rahmen der dafür geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen informieren.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/192

§ 5 Missbräuchliche Verwendung alternierendes Arbeiten
Bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Betriebsvereinbarung kann dem Mitarbeiter die Genehmigung für die weitere alternierende Arbeitsweise entzogen werden, außerdem können Disziplinarmaßnahmen im dafür geltenden Verfahren eingeleitet werden.

§ 6 Pflege versorgungsbedürftiger Personen
Alternierende Arbeit darf nicht dazu genutzt werden, die Pflege versorgungsbedürftiger Personen zu gewährleisten. Die Pflege versorgungsbedürftiger Personen muss auf gleiche Weise sichergestellt werden, als ob der Mitarbeiter im Büro arbeiten würde. Wie sonst auch üblich, müssen Mitarbeiter, die aus irgendeinem Grund diese Riege nicht sicherstellen können, einen Urlaubstag nehmen oder die gesetzlichen Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/196

§ 5 Arbeitszeit
Die zu leistende Arbeitszeit ist auch bei Tele-/Helmarbeit die arbeitsvertraglich/dienstrechtlich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit. Die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit findet bei alternierender Tele-/Heimarbeit grundsätzlich Anwendung, Beschäftigte nehmen verbindlich an der gleitenden Arbeitszeit und somit am Buchungsverfahren entsprechend der oben genannten Dienstvereinbarung teil. Der Anteil der an der [Firma] zu verrichtenden Arbeitszeit beträgt mindestens 50 % der jeweiligen individuellen Gesamtarbeitszeit und soll pro Woche abgeleistet werden. Die Erreichbarkeit der Mitarbeiterin für z. B. Kolleginnen, Vorgesetzte und Kundinnen wird in der Teilnahmevereinbarung geregelt.

Die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit sind in der Teilnahmevereinbarung (siehe Anlage 2) individuell zu regeln. Es werden verbindlich feste Präsenzzeiten (Kommunikationszeiten) am Tele-/Heimarbeitsplatz sowie Anwesenheitszeiten an der [Firma] festgelegt. Durch die vereinbarte Aufteilung der Tele-/Heimarbeitszeit darf die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Organisationseinheit nicht beeinträchtigt werden.

Während der Präsenzzeiten am Tele-/Heimarbeitsplatz müssen Beschäftigte erreichbar sein.

Außerhalb der festen Präsenzzeiten können Beschäftigte die Lage der Arbeitszeit am Tele-/Heimarbeitsplatz frei bestimmen. Sie müssen dabei die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz beachten.

Beschäftigte sind für die Erfassung ihrer Arbeitszeit am Tele-/Heimarbeitsplatz selbst verantwortlich. Hierzu ist täglich ein Arbeitszeitnachweis (siehe Anlage 3) zu führen und unverzüglich nach Ablauf des Kalendermonats auf dem Dienstweg zusammen mit der allgemeinen Arbeitszeitabrechnung in der Personalstelle einzureichen.

Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der bzw. dem Beschäftigten und der bzw. dem Vorgesetzten kann für die Dauer von bis zu einem Monat die in der Teilnahmevereinbarung (siehe Anlage 2) festgelegte Aufteilung der Arbeitszeit den wechselnden dienstlichen und privaten Bedürfnissen ohne Änderung der schriftlichen Vereinbarung angepasst werden. Bei längerer Dauer ist die Teilnahmevereinbarung den geänderten Bedürfnissen umgehend anzupassen.

Wollen Vorgesetzte von der vereinbarten Arbeitszeit aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse abweichen und ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten.

Im Rahmen der selbst bestimmten Arbeitszeit am Tele-/Heimarbeitsplatz entsteht kein Anspruch auf Mehrvergütung, Zuschlag zu Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstundenvergütung, Zeitzuschläge oder dergleichen. Dies gilt nicht für dienstlich angeordnete Mehrarbeit/Überstunden.
Fahrten zwischen der [Firma] und dem Tele-/Heimarbeitsplatz gelten weder als Arbeitszeit noch als Dienstreise.

Im Falle von Systemstörungen im Bereich des Tele-/Heimarbeitsplatzes haben Beschäftigte den unmittelbaren Vorgesetzten und bei alternierender Telearbeit einen zuständigen Mitarbeiter des Computerzentrums unverzüglich zu informieren; das weitere Vorgehen ist abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, dass über einen längeren Zeitraum keine Arbeitsleistung am Tele-/Heimarbeitsplatz erbracht werden kann, kann der Vorgesetzte verlangen, die Arbeitsleistung an der [Firma] zu erbringen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/201

§ 5 Arbeitszeit
Für die Arbeitszeit gelten die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Grundsätzlich gelten auch die Regelungen der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im [Unternehmen] (DV Arbeitszeit), soweit sich nicht aus dem Folgenden etwas anderes ergibt.

Der Arbeitszeitanteil außerhalb der Dienststelle (mobiles Arbeiten) wird zwischen den Beschäftigten und ihren unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart. In der Kernzeit nach § 6 DV Arbeitszeit ist grundsätzlich die dienstliche Erreichbarkeit der Beschäftigten sicherzustellen. Abweichungen hiervon können zwischen den Beschäftigten und ihren unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart werden, sofern dienstliche Belange gewahrt bleiben oder dies erfordern. Die Beschäftigten haben die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Arbeitsschutzverordnung zu beachten.

Die außerhalb der Dienststelle erbrachte Arbeitszeit ist nach Möglichkeit durch Nutzung des elektronischen Online-Zeiterfassungssystems nachzuweisen. Andernfalls ist sie durch Selbstaufschreibung zu erfassen und mit Korrekturbeleg der Fachadministration Zeiterfassung wöchentlich nachträglich mitzuteilen. Außerhalb der Dienststelle erbrachte Arbeitszeiten müssen zusammenhängend mindestens 15 Minuten betragen.

Mobiles Arbeiten ist grundsätzlich in der Rahmenzeit (§ 7 DV Arbeitszeit) zu leisten. Ausgenommen davon sind insbesondere Fälle zeitlich begrenzter besonderer Arbeitsspitzen (z. B. in Krisensituationen oder bei eilbedürftigen Projekten). Arbeitszeit außerhalb der Rahmenzeit wird nur nach Vorlage eines Korrekturbelegs angerechnet.

Die geltenden Regelungen für die Anerkennung von Reisezeiten als Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 6 Fürsorge
Die Vorgesetzten sollen darauf hinwirken, dass mobile Arbeit grundsätzlich in der Rahmenarbeitszeit erbracht wird. Es ist zudem Aufgabe der Vorgesetzten, einer Erwartungshaltung entgegenzuwirken, die eine ständige Erreichbarkeit der Beschäftigten voraussetzt. Aufgabe der Vorgesetzten ist es auch, dafür zu sorgen, dass die zeitliche Beanspruchung der Beschäftigten das Maß der dienstrechtlichen Verpflichtung nicht dauerhaft oder erheblich überschreitet.

Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/207

Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung
Die jeweils geltenden Arbeitszeitbestimmungen, aus Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen, sind auch beim kurzzeitigen, externen Arbeiten unbedingt einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die gesetzlich festgelegten Arbeitszelthöchstgrenzen, Pausen- und Ruhezeiten sowie das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.

Der Mitarbeiter kann innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, die Verteilung der Arbeitszeit beim kurzzeitigen, externen Arbeiten selbst bestimmen. Dabei ist aber für eventuellen Unterstützungsbedarf die Erreichbarkeit anderer betrieblicher Funktionen zu beachten.

Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Nacht- und Mehrarbeit bedürfen der ausdrücklichen Anordnung der Führungskraft und der Zustimmung des Örtlichen Betriebsrates.

Kann im Fall von Störungen die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, gilt die dadurch ausfallende Zeit nicht als Arbeitszeit. Dies gilt nicht für von [der Firma] zu vertretenden Störungen von Internet-basierter Tätigkeit.

Die Erfassung und Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit muss mit dem örtlich zuständigen Betriebsrat gesondert geregelt werden. Es besteht Einigkeit, dass geleistete Arbeitszeit vergütet wird.

Vereinbarung Energiedienstleister 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/220

§ 5 Umfang und Arbeitszeit
Die Dauer der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß des Arbeitsvertrages bleibt bei der mobilen Arbeit unberührt.

Grundsätzlich sollen bei der mobilen Arbeit mindestens 60 % in der betrieblichen Arbeitsstätte maximal 40 % der Arbeitsleistung zu Hause oder an einem anderen Ort und erbracht werden.
Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheiden die zuständige Leitungsebene, das
Personalmanagement sowie der Betriebsrat gemeinsam. Die Ausnahmeregelung ist schriftlich in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Die bzw. der Beschäftigte und die zuständige Leitungsebene stimmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zuvor ab, an welchen Arbeitstagen die Arbeit im Betrieb und zu Hause oder an einem anderen Ort zu erfolgen hat. Die bzw. der Beschäftigte hat innerhalb der Servicezeit ihrer bzw. seiner Organisationseinheit zu Hause oder dem anderen Ort unmittelbar oder in einem angemessenen Reaktionszeitraum erreichbar zu sein.

Die mobile Arbeit hat innerhalb der Rahmenarbeitszeit im Sinne der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung Nr. 5 "Arbeitszeitflexibilisierung" zu erfolgen. Gegebenenfalls kann die Rahmenarbeitszeit auf Antrag der zuständigen Leitungsebene an den Personalbereich und nach Zustimmung des Betriebsrates geändert werden.

Die Beschäftigen, die an der mobilen Arbeit teilnehmen, haben Vertrauensarbeitszeit, sofern sich aus dem Arbeitsvertrag nicht etwas anderes ergibt. Wegen der Einzelheiten zur Vertrauensarbeitszeit wird auf die Betriebsvereinbarung Nr. 5 "Arbeitszeitflexibilisierung" in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Fahrtzeiten zwischen der betrieblichen Arbeitsstätte und dem Wohnort oder einem anderen Ort sind keine Arbeitszeit.

Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für die Arbeit zu Hause oder an einem anderen Ort die gleichen Regelungen wie für die Arbeit im Betrieb.

§ 6 Technische Störungen
Die bzw. der Beschäftigte hat eine technische Systemstörung unverzüglich der Abteilung "Informationsmanagement" zu melden. Kann die technische Störung nicht behoben werden, hat sie bzw. er am Tag der Störung eine alternative Arbeitsaufgabe zu erledigen und am Folgetag die Arbeit im Betrieb aufzunehmen.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/215

Arbeitszeit
Die gesetzlichen und betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit gelten auch für Mitarbeiter, die an WebCommuting teilnehmen. Die Betriebsvereinbarung zur Regelung von Arbeitszeiten und Mehr arbeit findet mit folgenden Ergänzungen Anwendung:
Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die betriebliche und die häusliche Arbeitsstätte ist bei der alternierenden Telearbeit zwischen Unternehmen und Mitarbeiter zu vereinbaren. Alternierende Telearbeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung teilweise in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise innerhalb der Räume des Unternehmens (betriebliche Arbeitsstätte) erbringt.
Bei der mobilen Telearbeit ist die Aufteilung zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und wechselnden Einsatzstellen sowie der häuslichen Arbeitsstätte zwischen Unternehmen und Mitarbeiter zu vereinbaren.
Mehrarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Für Mehrarbeit im Rahmen der Telearbeit gelten die betrieblichen Regelungen.

Zeiterfassung
Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen.

Vereinbarung Forstwirtschaft 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/217

§ 5 Arbeitszeit
Für die Arbeitszeit in der Wohnung finden die einschlägigen arbeitszeit- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen mit Ausnahme der in der Dienststelle bestehenden Regelungen über die gleitende Arbeitszeit Anwendung.

Die Verteilung der Arbeitszeit, insbesondere die Verteilung auf die beiden Arbeitsorte, ist bezogen auf einzelne Arbeitstage zwischen Beschäftigten und Fachvorgesetzten individuell im Rahmen von § 1 Abs. 4 zu vereinbaren.
Bestehen im Einzelfall dringende dienstliche Erfordernisse für eine Abweichung vom Modell oder wird während der Arbeitszeit am Wohnort die Anwesenheit in der Dienststelle erforderlich, ist bis zu einer maximalen Dauer von 4 Wochen eine einvernehmliche Lösung zwischen Fachvorgesetztem und Beschäftigten möglich. Über Abweichungen darüber hinaus entscheidet die personalführende Stelle.

Durch die Beschäftigten ist die erforderliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Dienst in der Wohnung wird in der Regel an den Tagen Montag bis Freitag geleistet und kann an diesen Tagen auch außerhalb der regelmäßigen Dienststunden, aber nicht von 0 bis 6 Uhr, erbracht werden.
Die tägliche Arbeitszeit darf, vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung zur Mehrarbeit/Überstunden, im Einzelfall zehn Stunden nicht überschreiten.

Dienst in der Wohnung an Sonn- und Feiertagen sowie an allgemein dienstfreien Werktagen soll vermieden werden.

Die durch die Beschäftigten zu leistende Wochenarbeitszeit ist durch Dienst in der Dienststelle (einschließlich Dienstreisen) und in der Wohnung innerhalb derselben Kalenderwoche zu erbringen. Die Beschäftigten haben dafür Sorge zu tragen, dass durch den Dienst in der Wohnung grundsätzlich kein Zeitguthaben entsteht.
Die in der Wohnung geleistete Arbeitszeit ist durch Selbstaufschreibung für jeden FAO-Tag [Flexibilisierung der Arbeitsorganisation] in Stunden und Minuten festzuhalten und mindestens zum Monatsende der zuständigen Zeiterfassungsstelle zuzuleiten (Korrekturbeleg).

Die Arbeitszeit in der Dienststelle unterliegt den vorhandenen Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit und wird durch Betätigen des Zeiterfassungssystems erfasst.

Durch die Arbeit im Rahmen der FAO besteht, soweit nicht dienstlich veranlasst, kein Anspruch auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/219

Arbeitszeit
Die gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere zu Ruhezeiten und zur maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sind einzuhalten.
Angeordnete Mehrarbeit und angeordnetes Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit (z. B. in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen, wenn diese Zeiten bzw. Tage nicht Bestandteil des jeweiligen Arbeitszeitmodells sind), sind nur möglich, wenn diese durch den Vorgesetzten veranlasst wurden und diesen vom Personalwesen und Betriebsrat zugestimmt wurde. In diesen Fällen fallen für Tarifmitarbeiter die entsprechenden Zuschläge gemäß den tariflichen und betrieblichen Regelungen an.

Mitarbeiter mit Zeiterfassung
Mitarbeiter mit Zeiterfassung erfassen die in den Räumlichkeiten der [Firma] erbrachten Arbeitszeiten gemäß den geltenden Regelungen.
Die Zeiten von Mobilarbeit können vom Mitarbeiter freiwillig tageszeitgenau notiert werden.
Mobilarbeit muss vom Mitarbeiter im Zeiterfassungssystem folgendermaßen erfasst werden:
- Ganztägige Mobilarbeit wird möglichst im Voraus, spätestens am Mobilarbeitstag erfasst und systemseitig mit der täglichen Sollarbeitszeit belegt. Der Mitarbeiter hat dabei selbstverantwortlich für einen Ausgleich von Mehr- oder Minderzeiten für diese Tage zu sorgen.
- Wenn weder ganztägige Mobilarbeit noch eine andere An- oder Abwesenheit an Mobilarbeit erfasst.
- Alle anderen in einer Woche geleisteten tagesanteiligen Mobilarbeitszeiten werden aufsummiert als Wochensumme erfasst. Die Eingabe dieser Wochensumme ist spätestens innerhalb der folgenden 14 Tage nach Ablauf der jeweiligen Woche durchzuführen.
Durch die Erfassung der Mobilarbeitszeiten wird das [...]-Zeitkonto entsprechend erhöht.
Bei tagesanteiliger Mobilarbeit werden nur tatsächliche Arbeitszeiten (ohne Pausen und andere private Unterbrechungen) erfasst. Ein automatischer Abzug unbezahlter Pausen erfolgt daher nicht.
Die Zeiterfassung bei Zeitarbeitskräften ist in Abhängigkeit von den technischen Möglichkeiten sowie den Vorgaben der betroffenen Dienstleister auszugestalten.

Mitarbeiter ohne Zeiterfassung
Mobilarbeit wird nicht im Zeiterfassungssystem erfasst. Es gelten die einschlägigen Arbeitszeitregelungen.

Erreichbarkeit und Reaktionszeit während der Mobilarbeit
Der Mitarbeiter stimmt mit seinem Vorgesetzten unter Berücksichtigung und Abwägung betrieblicher und privater Erfordernisse seine Erreichbarkeit ab. Diese orientiert sich an der im jeweiligen Team üblichen Lage der Arbeitszeit, kann aber auf Wunsch des Mitarbeiters davon abweichen.
Außerhalb der abgestimmten Zeiten der Erreichbarkeit hat der Mitarbeiter im Sinne der Ruhe und Erholung das Recht, nicht erreichbar zu sein. Dazu zählen in der Regel - soweit nicht Bestandteil des jeweiligen Arbeitszeitmodells - die Abend- und Morgenstunden sowie Samstage, Sonn- und Feiertage.
Der Mitarbeiter muss außerdem die Möglichkeit haben, die ihm übertragenen Aufgaben in einer angemessenen Zeit innerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder innerhalb der mit seinem Vorgesetzten abgestimmten Mobilarbeitszeiten erledigen zu können (Reaktionszeit).
Die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen, u. a. zu Gleitzeit, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit sowie zur Sonn- und Feiertagsruhe, sind auch bei der Erreichbarkeit und Reaktionszeit einzuhalten.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Verteilung der Arbeitszeit
Vorgesetzter und Mitarbeiter sind auch im Rahmen des mobilen Arbeitens verpflichtet, die gesetzlichen und tariflichen Arbeits- und Ruhezeiten einzuhalten. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in den vom ArbZG benannten Ausnahmefällen zulässig. Arbeit an Urlaubstagen ist nicht zulässig.
Vorgesetzte und Mitarbeiter stimmen einvernehmlich aufgabenbezogen ab, zu welchen Zeiten die Mitarbeiter im Betrieb anwesend sind und zu welchen Zeiten sie mobil arbeiten. Auch bei mobilem Arbeiten ist die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Zur Vor- oder Nachbereitung darf der Mitarbeiter auf freiwilliger Basis auch am Samstag mobil arbeiten.
Die Zeiteinteilung durch den Mitarbeiter hat so zu erfolgen, dass ohne Anordnung durch den Vorgesetzten keine Ansprüche auf Zahlung von Zeitzuschlägen - z. B. für Mehr- oder Nachtarbeit - entstehen.
Die betrieblichen Öffnungs- und Rahmenarbeitszeiten gelten nur für das Arbeiten im Betrieb. Der Mitarbeiter kann seine Arbeitszeit außerhalb des Betriebes unter Berücksichtigung gesetzlicher und tariflicher Bestimmungen frei gestalten und verteilen. Er hat eigenverantwortlich auch auf ausreichende Phasen der Freizeit zu achten.

Bei alternierender Telearbeit wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf den häuslichen und den betrieblichen Arbeitsplatz in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgelegt (z. B. Mitarbeiter arbeitet montags und dienstags an seinem häuslichen Arbeitsplatz und mittwochs bis freitags im Betrieb).

Mehrarbeit
Zuschläge für Mehrarbeit fallen nur an, wenn vom Vorgesetzten Mehrarbeit beantragt und nach Genehmigung durch den örtlichen Betriebsrat angeordnet wurde, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter im Betrieb oder mobil arbeitet.

Zeiterfassung
Der Mitarbeiter hat seine Arbeitszeiten beim mobilen Arbeiten zu erfassen. Er kann seine Arbeitszeit nach eigenem Wunsch entweder pauschal mit Anfangs- und Endzeit und Summe seiner Pausenzeiten oder detailliert dokumentieren. Die dokumentierten Zeiten sind in bestehende Zeiterfassungssysteme - sofern vorhanden - ein- bzw. nachzutragen.
Die durch elektronischen Datenaustausch anfallenden Verbindungsdaten (z. B. Log-Daten des VPN und Telefondaten) werden nicht für eine Zeitkontrolle oder weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrollen genutzt.
Die Mitbestimmungsrechte des örtlichen Betriebsrats gem. § 87 (1) BetrVG bleiben unberührt.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

§ 3 Arbeitszeit
Besitz oder Nutzung des Tokens begründen für sich keinen Anspruch auf Anrechnung als Arbeitszeit. Die Frage, ob die Zeiten der Nutzung des Tokens als Dienst- oder Arbeitszeit zu bewerten sind, richtet sich nach der Dienstvereinbarung über die Regelung der täglichen Arbeitszeit. Die Nutzung außerhalb der Kernarbeitszeit beruht grundsätzlich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Bei Dienstreisen gilt die Regelarbeitszeit. In Ausnahmefällen kann zwischen der/dem Vorgesetzten und der/dem Mitarbeiter/in die Nutzung des Token vereinbart werden, wenn damit eine zwingende Anwesenheitspflicht in der Dienststelle vermieden werden kann. Die Anrechnung der Arbeitszeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse erfolgt in Absprache zwischen der/dem unmittelbaren Vorgesetzten und der/dem Beschäftigten. Die abgestimmte Arbeitszeit ist nachträglich als Korrektur zu erfassen und über den/die unmittelbare/n Vorgesetzte/n weiterzuleiten.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/233

§ 9 Arbeitszeit und Zeiterfassung
Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte wird zwischen den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und ihren Führungskräften vereinbart. Die Arbeitszeit kann maximal zu 40 % am Home Office-Arbeitsplatz ausgeführt werden. Es muss mindestens an zwei ganzen Tagen in der Woche in der Dienststelle gearbeitet werden.

Für die Dauer der Arbeitszeit zu Hause sind die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. Die Dienstvereinbarung über die Regelung der variablen Arbeitszeit findet entsprechende Anwendung. In jedem Einzelfall sind Präsenzzeiten am Telearbeitsplatz vorzusehen, um die erforderliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Im Übrigen kann der Dienst am Home Office-Arbeitsplatz auch außerhalb der regelmäßigen Dienststunden geleistet werden. Die Dauer der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ist nach den Regeln der geltenden Dienstvereinbarung zur variablen Arbeitszeit einzuhalten.

Dienst am Telearbeitsplatz an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie an allgemein dienstfreien Werktagen sollte grundsätzlich nicht erfolgen, eine dennoch an diesen Tagen geleistete Arbeit zieht nicht die Zahlung von Zeitzuschlägen nach sich.

Fahrten zwischen den beiden Arbeitsorten gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
Werden die Mitarbeiter/innen dienstlich veranlasst, während ihrer Arbeitszeit vom Telearbeitsplatz in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

Die geleistete Arbeitszeit am Home Office-Arbeitsplatz wird in geeigneter Weise erfasst.

Abweichend von Absatz 1 kann die Arbeitszeit bis zu maximal 80 % am Home Office- Arbeitsplatz ausgeführt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Häusliche Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen nach dem SGB XI mit entsprechendem Nachweis oder
- Betreuung als Alleinerziehende/r mind. 2 minderjähriger Kinder, für die der akute Betreuungsengpass nachgewiesen wird.

Mindestens an 1 Arbeitstag je Kalenderwoche ist die Arbeit in der Dienststelle zu leisten. Die Vereinbarung zu Absatz 6 wird generell auf ein Jahr befristet; eine Verlängerung dieser Vereinbarung bedarf der erneuten Prüfung und des Nachweises aller Voraussetzungen.
Die Prüfung erfolgt gemeinsam durch das Präsidium, den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/229

§ 5 Arbeitszeit und Zeiterfassung
Für die Dauer der Arbeitszeit auch am häuslichen Arbeitsplatz sind die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz, einzuhalten.

Die Bestimmungen der bestehenden Betriebsvereinbarung über die Überstundenregelung sind einzuhalten.

Der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz manuell und überträgt diese in das elektronische Zeiterfassungssystem im Unternehmen. Ist der Mitarbeiter über eine VPN-Leitung an die Server des Unternehmens angeschlossen, so kann er seine Arbeitszeit elektronisch erfassen.

§ 6 Technische Störungen
Technische Störungen gehen nicht zu Lasten des Mitarbeiters, sofern er dadurch an der Ausübung seiner Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz gehindert ist. Bei technischen Störungen hat sich der Mitarbeiter mit seinem Vorgesetzten in Verbindung zu setzen, um kurzfristige Hilfsmaßnahmen einleiten zu können.

Vereinbarung Energiedienstleister 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/241

§ 10 Arbeitszeit
Fahrten zwischen dem Betrieb der Arbeitgeberin und dem Home Office sind keine Arbeitszeit. Vorstehender § 8 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.

Ausgleichspflichtige Mehrarbeit liegt nur vor, wenn diese von der Arbeitgeberin im Voraus angeordnet oder im Vorhinein vom Arbeitnehmer mit Zustimmung der Arbeitgeberin angemeldet wird. Im Rahmen des vom Arbeitnehmer selbst bestimmten Arbeitszeitanteils ist ausgleichspflichtige Mehrarbeit ausgeschlossen. Das Vorstehende gilt entsprechend für Ausgleichsregelungen die Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten betreffen.

Die Arbeitgeberin ist berechtigt, im Rahmen der üblichen Arbeitszeit Ansprechzeiten festzulegen, in denen der Arbeitnehmer im Home Office anwesend und erreichbar zu sein hat. Außerhalb dieser Zeiten ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung der Lage seiner Arbeitszeit bei der Home Office-Arbeit frei.

Im Übrigen gelten die Regelungen zur Arbeitszeit. Soweit Arbeitnehmer an der Zeiterfassung teilnehmen, erfolgt im Hinblick auf die Home Office-Arbeit ein manuelles Nachtragen der geleisteten Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 4 Arbeitszeit
Die vertraglich zu leistende Arbeitszeit des Mitarbeiters bleibt unverändert. Die flexiblen oder ggf. festen Arbeitszeiten sind auf die betriebliche und im Home Office zu leistende Zeit aufzuteilen. Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die jeweilige Arbeitsstätte wird zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter schriftlich festgelegt (siehe Anlage 2).
Bezüglich der Arbeitszeiten gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen und betrieblichen Regelungen.

Fahrten zum Betrieb
Als Fahrten zum Betrieb gelten Fahrten zwischen dem Home Office und dem in der Vereinbarung festgelegten Dienstsitz.
Der Mitarbeiter darf in außergewöhnlichen, unaufschiebbaren Fällen aus dem Home Office in den Betrieb gerufen werden, wenn seine Anwesenheit dort unabdingbar ist.
In diesen Fällen können dem Mitarbeiter bis zu 4-mal pro Kalendermonat die Fahrzeiten und Fahrtkosten zugemutet werden, sofern er mehr als 3 Tage pro Woche im Home Office arbeitet.

Ausfallzeiten, bedingt durch technische Störungen und/oder bedingt durch Gründe, die durch den Mitarbeiter nicht zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit. Sie sind dem Vorgesetzten umgehend zu melden.

Bei Urlaub und Krankheit gelten für den Mitarbeiter im Home Office die gleichen Regelungen wie für Mitarbeiter in der betrieblichen Arbeitsstätte.

Der Mitarbeiter erfasst die geleisteten Arbeitszeiten (Selbstaufzeichnung) entsprechend den geltenden betrieblichen Regelungen und ist zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten verpflichtet.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 4 Arbeitszeit
Die vertraglich zu leistende Arbeitszeit des Mitarbeiters bleibt unverändert. Die flexiblen oder ggf. festen Arbeitszeiten sind auf die betriebliche und im Home Office zu leistende Zeit aufzuteilen. Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die jeweilige Arbeitsstätte wird zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter schriftlich festgelegt (siehe Anlage 2).
Bezüglich der Arbeitszeiten gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen und betrieblichen Regelungen.

Fahrten zum Betrieb
Als Fahrten zum Betrieb gelten Fahrten zwischen dem Home Office und dem in der Vereinbarung festgelegten Dienstsitz.
Der Mitarbeiter darf in außergewöhnlichen, unaufschiebbaren Fällen aus dem Home Office in den Betrieb gerufen werden, wenn seine Anwesenheit dort unabdingbar ist.
In diesen Fällen können dem Mitarbeiter bis zu 4-mal pro Kalendermonat die Fahrzeiten und Fahrtkosten zugemutet werden, sofern er mehr als 3 Tage pro Woche im Home Office arbeitet.

Ausfallzeiten, bedingt durch technische Störungen und/oder bedingt durch Gründe, die durch den Mitarbeiter nicht zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit. Sie sind dem Vorgesetzten umgehend zu melden.

Bei Urlaub und Krankheit gelten für den Mitarbeiter im Home Office die gleichen Regelungen wie für Mitarbeiter in der betrieblichen Arbeitsstätte.

Der Mitarbeiter erfasst die geleisteten Arbeitszeiten (Selbstaufzeichnung) entsprechend den geltenden betrieblichen Regelungen und ist zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten verpflichtet.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/252

§ 10 Erreichbarkeit
Der AN im Home Office verpflichtet sich, innerhalb der Kernarbeitszeiten bzw. zu den vereinbarten Zeiten erreichbar zu sein. Zur Sicherstellung der betrieblichen Abläufe hat der Beschäftigte seinen Auskunft- und Informationspflichten am Home Office-Arbeitsplatz nachzukommen und muss seine Anwesenheit bei notwendigen bzw. angeordneten Besprechungen/Einsätzen im Betrieb oder an externen Orten garantieren.
Ausnahmen von der vereinbarten Verteilung der Arbeitszeit, z. B. aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse, sind in Absprache zwischen dem Home Office AN und dem zuständigen Vorgesetzten möglich.
Der AN ist für Urlaubs- und Gleitzeitansprüche von Kollegen auch während seiner Home Office-Zeiten an seinem Home Office-Arbeitsplatz vertretungspflichtig.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/252

§ 12.2. Kurzfristige Home Office-Tätigkeit:
Grundsätzlich ist es bei Bedarf des AN auch möglich, kurzfristig und für einen begrenzten Zeitraum Home Office zu beantragen.
Dies erfolgt in Abstimmung und mit Genehmigung durch den Vorgesetzten bzw. durch die Personalabteilung und kann idealerweise elektronisch unter Angabe von Zeitpunkt und Dauer, erfolgen.
Die Erreichbarkeit des AN am Home Office-Arbeitsplatz ist im Mitarbeiterkalender umgehend zu vermerken.

§ 12.3. Erbringung der Arbeitszeit:
Im Home Office kann nur die Regelarbeitszeit erbracht werden. Mehrarbeit muss im Einzelfall von den Vorgesetzten im Voraus angeordnet werden, um einen Anspruch auf Abgeltung auszulösen (dies gilt auch im Anwendungsfall von § 12.1 und § 12.2).

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/258

§ 3 Arbeitszeit
Die Arbeit mit vom Arbeitgeber überlassenen mobilen Arbeitsmitteln ist Arbeitszeit und durch die Mitarbeiter zu dokumentieren.
Es gilt die in der Dienstvereinbarung "Variable Arbeitszeit" vereinbarte Rahmenarbeitszeit (aktuell: montags - freitags 06:30 Uhr - 20:00 Uhr). Abweichungen hiervon sind zu beantragen.
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten.
Eine Arbeit mit mobilen Arbeitsmitteln ist während des Urlaubs oder während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gestattet.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/257

Arbeitszeit
Die bisherige IRWAZ (individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit) des Beschäftigten wird durch die Arbeit im Home Office grundsätzlich nicht verändert. Die Verteilung kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf Werktage von Montag bis Freitag erfolgen. Eine Änderung der IRWAZ ist einzelvertraglich möglich. Auch bei der Arbeit im Home Office gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Arbeitszeitregelungen sinngemäß. Die entsprechenden Informationen werden dem Beschäftigten vom Arbeitgeber erklärt und übergeben.
Die Verteilung der Arbeitszeit auf den Home Office Arbeitsplatz nach § 99 BetrVG (häusliche bzw. selbstbestimmte Arbeitszeit) und den betrieblichen Arbeitsplatz (betriebsbestimmte Arbeitszeit) erfolgt in Abstimmung zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse und persönlicher Interessen.
Die Beschäftigten können ihre häusliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Gegebenheiten, der betrieblichen Notwendigkeiten und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und betrieblichen Arbeitszeitgrenzen flexibel gestalten.
Die Beschäftigten erfassen die am häuslichen Arbeitsplatz erbrachten Arbeitszeiten und Abwesenheiten (wie z. B. Urlaub) über die von [der Firma] bereitgestellten elektronischen Zeiterfassungsmöglichkeiten im Rahmen des EmployeeSelfService. Die Beschäftigten haben unter Berücksichtigung der betrieblichen Regelungen auf den Ausgleich ihres Zeitkontos zu achten. Krankheit ist nach den geltenden betrieblichen Regelungen zu melden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/264

§ 6 Arbeitszeit
Für die Mobile Arbeit gelten die rechtlichen Regelungen über die Arbeitszeit sowie die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit [der Firma]. Mobiles Arbeiten zählt als Arbeitszeit, auch wenn sie während einer Reise geleistet wird.

Bei der Mobilen Arbeit wird die Verteilung der Arbeitszeit zwischen der/dem Beschäftigten und der/dem Vorgesetzten individuell vereinbart. Die verlässliche Arbeitsfähigkeit der Arbeitseinheit und die Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, insbesondere während der vereinbarten Kernzeiten, müssen sichergestellt sein.

Will die/der Vorgesetzte ausnahmsweise von der vereinbarten Mobilen Arbeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse abweichen oder wird während der Mobilen Arbeit die Anwesenheit der/des Beschäftigten am Dienstort erforderlich, ist zunächst eine einvernehmliche Regelung zwischen der/dem Beschäftigten und der/dem Vorgesetzten anzustreben. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, liegt der Letztentscheid bei der/dem Vorgesetzten.

Die Mobile Arbeit ist im Zeiterfassungsbogen festzuhalten.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

- Arbeitszeit
Infolge der Durchführung der Telearbeit tritt keine Veränderung der Dauer der tariflichen oder individuellen Arbeitszeit und keine Veränderung der Lage der Arbeitszeit ein.
Die tägliche Arbeitszeit ist im Rahmen des betrieblichen Arbeitszeitrahmens zu erbringen. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind nach den allgemeinen betrieblichen Regelungen zu behandeln.
Die Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz ist durch den Arbeitnehmer selbst zu erfassen. Für die Zeiterfassung gelten die jeweiligen betrieblichen Regelungen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass durch den Arbeitnehmer gem. § 16 ArbZG die über 8 Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet und die Aufzeichnung für mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.
Außerhalb seiner Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Geräte und Systeme der mobilen Informationstechnologie zu benutzen bzw. eingeschaltet zu lassen.
Mehrarbeit muss nach den betrieblichen Regelungen vom Vorgesetzten angeordnet, vom Arbeitnehmer beantragt und vom Betriebsrat genehmigt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen der Personalabteilung und dem Betriebsrat abgestimmt.

Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/266

§ 4 Arbeitszeit
Der Mitarbeiter erbringt seine Arbeitsleistung im Rahmen der vertraglich vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die vertraglich vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ändert sich durch die Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens nicht. Der Mitarbeiter kann seine Arbeitszeit außerhalb des Betriebes unter Berücksichtigung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen innerhalb des lokal festgelegten täglichen Arbeitszeitrahmens frei gestalten und verteilen. Der Mitarbeiter hat eigenverantwortlich auf ausreichende Pausen- und Ruhephasen sowie die Höchstarbeitszeiten (§§ 3 und 4 ArbZG) zu achten. Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird hiervon nicht berührt.

Dem Mitarbeiter wird im Falle einer Einigung über die Teilnahme am Mobilen Arbeiten das entsprechende Merkblatt (Anlage 1) ausgehändigt, welches durch den Mitarbeiter und die Führungskraft gegengezeichnet wird.

Der Mitarbeiter hat seine Arbeitszeiteinteilung so zu gestalten, dass ohne Anordnung durch die Führungskraft keine Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen - für Spät-, Nacht- oder Mehrarbeit - entstehen. Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit sind nur dann zu leisten, wenn die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.
Diese Arbeiten sind nur auf Anordnung der Führungskraft mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

Fahrtzeiten zwischen dem betrieblichen und dem Mobilem Arbeitsplatz gelten nicht als betriebsbedingt und sind keine Arbeitszeit, es sei denn, die Fahrt wurde betrieblich veranlasst.

Die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen zum Urlaub und zur Arbeitsunfähigkeit bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Vereinbarung Anonym 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/268

§ 3 Auf- und Verteilung der Arbeitszeit
Arbeits- und Abwesenheitszeiten sowie Vertretungen sind rechtzeitig untereinander und mit dem Vorgesetzten abzustimmen, sodass die betrieblichen Anforderungen erfüllt werden können.
Die Aufteilung sowie die Verteilung und die Lage der nicht betrieblichen Arbeitszeit sind zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten einvernehmlich zu regeln.
Ist eine Einigung über das flexible Arbeiten zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem nicht möglich, so erfolgt ein weiteres Gespräch mit dem nächst höheren Vorgesetzten.
Ist weiterhin keine Einigung möglich, wird unverzüglich die Einberufung einer paritätisch besetzten Kommission, bestehend aus jeweils zwei Vertretern der Arbeitnehmerseite (davon mind. 1 Betriebsrat) und der Arbeitgeberseite (mind. 1 HR-Mitarbeiter) auf betrieblicher Ebene initiiert und eine Einigung herbeigeführt Der Mehrheitsbeschluss ist dann bindend.
Die Möglichkeit des flexiblen Arbeitens kann bis zu 2 Tagen pro Woche in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit ist keine vertragliche Vereinbarung zur Festschreibung einer regelmäßigen Tätigkeit außerhalb des Bürostandortes [Ort].
Für diese Tage wird die benötigte Zeit, aber max. die regelmäßige tägliche- Sollarbeitszeit zuzüglich der dementsprechenden Pausen eingetragen, sofern hierfür im Vorfeld mit dem Vorgesetzten anhand des tatsächlichen Anfalls an Arbeitsstunden keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen wurde.
Die Mitarbeiter erfassen die Arbeitszeit [...] unter dem Punkt "Telearbeit" (Flex. Arbeiten).

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/267

Arbeitszeit
Telearbeit und Mobiles Arbeiten erfolgen im Rahmen der jeweils geltenden durchschnittlichen, regelmäßigen, täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und bedeuten keine Erweiterung des Arbeitszeitvolumens.

Die Aufgaben sind in der Regel in einer Fünf-Tage-Woche, ausschließlich zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr, zu erledigen. Die Beschäftigten stimmen mit den Vorgesetzten ihre grundsätzliche Erreichbarkeit unter Berücksichtigung und Abwägung betrieblicher und privater Erfordernisse ab. Außerhalb der abgestimmten Zeiten müssen die Beschäftigten nicht erreichbar sein.
Beschäftigten muss die Möglichkeit gegeben werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigen zu können.
Im Übrigen bleibt die Geltung der jeweiligen betrieblichen Bestimmungen zur Arbeitszeit am betrieblichen Arbeitsplatz unberührt. Dies gilt auch für Einsätze im Rahmen der GBV "Rufbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze" in der jeweils gültigen Fassung.
Ungeplante Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit oder eines Unfalls sind unverzüglich zu melden. Urlaub, Zeitausgleiche und sonstige Abwesenheiten sind nach den üblichen Verfahren mit den Vorgesetzten abzustimmen.
Mehrarbeit muss vom Arbeitgeber unter Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Voraus angeordnet sein. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Für die Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen zur Arbeitszeit sind die Beschäftigten während der außerbetrieblichen Tätigkeit im Rahmen von flexiblen Arbeitsformen in besonderem Maße verantwortlich. Dies gilt insbesondere für:
- das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit
- die Einhaltung der Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag
- die zwischen zwei Arbeitstagen einzuhaltende 11-stündige Ruhezeit
- die Bestimmungen zum Mutterschutz
- die Einhaltung gesetzlich geregelter Ruhepausen

Fahrten zur betrieblichen Arbeitsstätte oder zum Mobilen Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit. Fahrtkosten werden grundsätzlich nicht vergütet.
Beschäftigte mit Zeiterfassung tragen Beginn und Ende der Arbeitszeit in HRonline ein. Zur Zeitkontenführung während der Telearbeit oder beim Mobilen Arbeiten siehe Infopaket zu Flexiblen Arbeitsformen.
Für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Bestimmungen der "GBV [...]" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Vereinbarung Tankstellen, Kfz.-Reparatur und -Handel 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/269

Arbeitszeiten
Die Beschäftigten verfügen bei der Mobilen Arbeit über großen individuellen Spielraum. Die Lage der Arbeitszeit kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Aufgaben, Ziele und Termine sowie der mit dem Vorgesetzten gemäß Ziffer 5 getroffenen Absprachen frei gewählt werden, wobei der betriebliche vorgegebene Arbeitszeitrahmen einzuhalten ist (bei Gleitzeit aktuell: 06:30 Uhr bis 19:00 Uhr). Mobile Arbeit dient nicht zur Verlängerung der Arbeitszeit und deshalb ist eine Erhöhung der Arbeitszeit über die vertraglich vereinbarte hinaus verboten und auszuschließen. Außerhalb des individuellen und betrieblichen Arbeitszeitrahmens haben die Beschäftigten ein Recht auf Nichterreichbarkeit.
Die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit, Erholungspausen, Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen und das gesetzlichem Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sind einzuhalten. Die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 7.1 und § 7.1.1 Manteltarifvertrag verteilt sich für Beschäftigte in mobiler Arbeit auf Werktage von Montag bis Freitag.
Die Zeiteinteilung durch den Mitarbeiter hat so zu erfolgen, dass ohne vorherige Anordnung durch den Vorgesetzten keine Ansprüche auf Zahlung von Zeitzuschlägen - z. B. für Mehr -oder Nachtarbeit - entstehen.
Die Arbeitszeit außerhalb des Betriebs muss durch die Beschäftigten selbstständig erfasst und dokumentiert werden. Die Dokumentation kann entweder pauschal mit Anfangs- und Endzeit und Summe der Pausenzeiten oder detailliert erfolgen. Regelungen zur Zusammenarbeit und eventuell notwendiger Erreichbarkeit der Beschäftigten werden in Absprache zwischen Beschäftigten und Führungskraft gemäß Ziffer 5 vereinbart. Die durch elektronischen Datenaustausch anfallenden Verbindungsdaten (z. B. Log-Daten des VPN und Telefondaten) werden nicht für eine Zeitkontrolle oder weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrollen genutzt.

Vereinbarung Maschinenbau 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/270

§ 13 Arbeitszeit
Die bisherige individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers wird durch die mobile Arbeit nicht verändert. Auch bei der mobilen Arbeit gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen entsprechend. Die Einhaltung der zwischen zwei Arbeitstagen einzuhaltenden 11-stündigen Ruhezeit ist sicherzustellen.

Die Verteilung der Arbeitszeit auf den mobilen Arbeitsplatz und den betrieblichen Arbeitsplatz erfolgt in Abstimmung zwischen Vorgesetztem und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung betrieblicher Belange und persönlicher Interessen des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die genaue Zeit, in der mobile Arbeit geleistet wurde (mobile Arbeitszeit), selbstständig in seinem Gleitzeitkonto einzutragen. Hierzu trägt der Arbeitnehmer Beginn und Ende der mobilen Arbeitszeit ein. Unterbrechungen der mobilen Arbeitszeit sind durch Eintragung von Ende und Wiederbeginn der mobilen Arbeitszeit zu kennzeichnen. Die Eintragungen sollen dabei unmittelbar im Anschluss an das jeweils einzutragende Ereignis erfolgen; spätestens am nächsten Arbeitstag.

Jeder Arbeitnehmer kann bei Vorliegen einer Zusatzvereinbarung mobiles Arbeiten, in Abstimmung mit und vorheriger Genehmigung durch den Vorgesetzten, seine Arbeitszeit unter Berücksichtigung von persönlichen Gegebenheiten und den betrieblichen Belangen flexibel gestalten und insgesamt 7,6 h [...] pro Woche außerbetrieblich arbeiten ("mobile Arbeitszeit"). Dabei kann die mobile Arbeitszeit auf einen oder mehrere Wochentage verteilt werden. An Kalendertagen, an denen ausschließlich oder teilweise mobile Arbeit geleistet wird, ist die Höchstarbeitszeit auf maximal 7,6 Stunden begrenzt. Um eine kontinuierliche und regelmäßige Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten sicherzustellen, darf pro Woche nur an einem Tag ausschließlich außerbetrieblich gearbeitet werden. Dienstreisen zählen nicht als außerbetriebliches Arbeiten.

Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind, richtet sich die Arbeitszeit nach der Betriebsvereinbarung über Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit ("BV Gleitzeit") (u. a. tägliche Sollarbeitszeit von 7,6 Stunden, Sperrzeit Montag bis Freitag 21.00 Uhr - 6.00 Uhr etc.). Mobile Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ausgeschlossen. Tarifliche Zuschläge (Mehr-/Sonntags-/Nachtarbeit) werden durch mobile Arbeit nicht ausgelöst.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/271

Erreichbarkeit bei Heim- und Telearbeit
Die telefonische Erreichbarkeit durch die Dienststelle während der eingeloggten Zeiten, ist unbedingt zu gewährleisten. Unverzichtbare Kontakte zu Vorgesetzten und Mitarbeitern und Dritten (z. B. Besprechungen) müssen gewährleistet sein.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/271

Arbeitszeit, Dienstreisen, Fahrtzeiten
Fahrten zwischen der Wohnung und [der Firma] sind keine Dienstreisen und zählen auch nicht Arbeitszeit. Werden dienstliche Außentermine von der häuslichen Arbeitsstätte aus getätigt, finden diese Fahrzeiten Anrechnung auf die Arbeitszeit. Wenn an einem Tag an beiden Orten (häuslicher Arbeitsplatz/Arbeitsplatz in der Dienststelle) auf Wunsch des Dienstherrn gearbeitet wird, gelten die Fahrzeiten als Arbeitszeit.
Die Erfassung der Arbeitszeit geschieht mit dem Einloggen am Computer. Arbeitsunterbrechungen unter 14 Minuten täglich sind für die Entgeltberechnung unschädlich. Pausen und Ruhezeiten sind nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Für das Herauf- und Herunterfahren des Computers wird eine Rüstzeit von 15 Minuten täglich gutgeschrieben.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/272

§ 2 Arbeitsrechtliche Regelungen
Die tarifvertraglich bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ist maßgebend.
Die Arbeitszeitverteilung richtet sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen.
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, der tarifvertraglichen Bestimmungen und die jeweiligen betrieblichen Vereinbarungen finden Anwendung.
Im Rahmen von mobile working soll außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätten oder betrieblich veranlassten Arbeitsorten die Arbeitsleistung nur an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbracht werden. Näheres ist in der Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Absatz 10 festzulegen.
Zuschläge für Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten (z. B. Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit) kommen nur dann entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen zur Anwendung, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten betrieblich veranlasst waren. Mehrarbeit i. S. des § 13 MTV [Firma] muss vom Arbeitgeber im Voraus angeordnet werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden nicht erstattet.
Die bestehenden betrieblichen Regelungen zur Anerkennung von Reisezeiten werden angewandt.

Ergebnisniederschrift:
Zur Klarstellung wird In der Kommunikation folgendes Beispiel veröffentlicht:
Kollegin Muster nimmt am mobile working teil. Ihre 1. Tätigkeitsstätte ist die [Firma]-Zentrale [Ort]. Ihre Wohnung hat sie in [Ort]. Donnerstag - Freitag erbringt sie ihre Arbeit im Rahmen mobile working.
In der nächsten Arbeitswoche hat sie am Dienstag einen dienstlich veranlassten Termin in [Ort]. Sie fährt nach erfolgter Abstimmung mit ihrer Führungskraft gem. § 1 Abs. 10 Vorgesetzten im Rahmen mobile working bereits am Donnerstag nach [Ort] zur Schwester und arbeitet von dort am Donnerstag und Freitag. Am Montag fährt sie weiter von [Ort] nach [Ort] zum Bruder und arbeitet dort. Am Dienstag fährt sie weiter nach [Ort]. Nach dem Termin fährt sie zurück nach [Ort].

Als Arbeitszeit gelten die Zeiten, in denen Frau Muster Arbeitsleistungen erbracht hat und von ihr erfasst wurden. Als Reisezeit werden unter Anwendung der jeweiligen betrieblichen Regelungen die Zeiten anerkannt, die bei einem direkten Fahrweg von der 1. Tätigkeitsstelle oder vom Wohnort zum betrieblich veranlassten Termin in [Ort] für die Hin- und Rückfahrt entstanden wären. Für die Reisekosten wird entsprechend verfahren.

Im Falle von Systemstörungen hat der Arbeitnehmer die technische Störung dem Arbeitgeber oder dem von ihm Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung außerhalb der 1. Tätigkeitsstätte nicht erbracht werden kann, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitsleistung im Betrieb erbracht wird.

§ 3 Zeiterfassung
Die Zeiterfassung richtet sich nach den jeweiligen tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen.

Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1:
Bei der Zeiterfassung sind die besonderen Umstände des mobilen Arbeitens zu berücksichtigen. Dies kann z. B. bedeuten, dass ein Arbeitnehmer bei Tätigkeiten außerhalb der 1. Tätigkeitsstätte seine Arbeitszeit später erfassen muss.

Im Übrigen richtet sich die Zeiterfassung nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/273

Arbeitszeit bei Mobilem Arbeiten
Gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen sind von den Beschäftigten eigenverantwortlich einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe, über Ruhezeiten/-pausen und Höchstarbeitszeiten.

Die lokalen Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeiten an den Standorten bleiben unverändert bestehen. Mobiles Arbeiten außerhalb der örtlichen Arbeitszeitrahmen ist möglich, stundenweise auch an Samstagen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auch bei Mobilem Arbeiten in der Regel auf den Zeitraum von Montag bis Freitag zu verteilen.
Alle Arbeitszeiten im Rahmen des Mobilen Arbeitens werden erfasst und als Arbeitszeit vergütet. Tarifliche Zuschläge werden nur bei Anordnung der Arbeitsleistung durch die Führungskraft gezahlt.

Zeiterfassung
Die Erfassung der mobilen Arbeitszeiten erfolgt blockweise pro Tag über das Zeitsystem der [Firma]; dies gilt nicht für Beschäftigte, die von der Zeiterfassung ausgenommen sind. Bei angeordneter Mehrarbeit werden die mobilen Arbeitszeiten weiterhin tageszeitgenau erfasst.

Die Zeiterfassung der betrieblichen Arbeitszeiten richtet sich weiterhin nach den bisherigen betrieblichen Regelungen.

Erfasste Arbeitszeiten können von der direkten Führungskraft innerhalb von zwei Wochen im Rahmen einer Klärung nachvollzogen werden. Nimmt die direkte Führungskraft diese Möglichkeit nicht wahr, bleiben die erfassten Zeiten unverändert im Zeitsystem bestehen und sind damit freigegeben.

Erreichbarkeit
Im Rahmen von Mobilem Arbeiten besteht außerhalb der vereinbarten Mobilen Arbeitszeiten keine Verpflichtung der Beschäftigten erreichbar zu sein.

Führungskraft und Beschäftigte können zusätzlich freiwillig gemeinsam, im Rahmen der Erfordernisse zur Erbringung der Arbeitsleistung, Erreichbarkeitszeiten vereinbaren.

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    1. Verantwortung der Führungskräfte, Gesetze einhalten, Arbeitsverweigerung, Vorsorge, Versorgung im Ausland 8 Textauszüge
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  6. Haftung, Kosten und Versicherungsfragen
    1. Versicherung/Haftung 22 Textauszüge
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