Thema: Strategische Personalplanung

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3.5.1 Geschäftsordnung und Zuständigkeiten des Ausschusses (17 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 020200/159

Geschäftsführung und Personalrat arbeiten unter Einbeziehung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten in einer Bildungskonferenz regelmäßig zusammen und beraten über grundsätzliche Fragen, Ziele und Instrumente der Qualifizierung und Personalentwicklung. Hierzu gehören insbesondere die
- Bedarfsermittlung und Konzepterstellung,
- Qualifizierungs- und Entwicklungsplanung für das Folgejahr,
- Entwicklung von Führungskräfteleitlinien für [Firma] zu überprüfen,
- Regulierung von Konflikten, die im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen auftreten.

Vereinbarung Energiedienstleister 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/35

Artikel 1.2 Geltungsmodalitäten
Das vorliegende Dokument ist eine Vereinbarung mit direkter Geltung für alle Unternehmen gemäß Artikel 1.1. Diese müssen die nachstehend aufgeführten Grundsätze und Modalitäten innerhalb von spätestens einem Jahr ab dem Datum der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung umsetzen.
Innerhalb dieser Jahresfrist sollen folgende Schritte realisiert werden:
Innerhalb der ersten 6 Monate
- Einrichtung eines europäischen [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Ausschusses von Länderausschüssen und gegebenenfalls von territorialen Ausschüssen
- Organisation einer ersten Sitzung der [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Ausschüsse mit folgenden Themen: Vorstellung der Vereinbarung, Darstellung des jeweiligen Kenntnisstandes und der Struktur der Bestandsaufnahmen.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/43

Der Personalplanungsausschuss hat die Aufgabe, alle Fragen der Personalplanung in qualitativer, quantitativer, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu beraten. Dazu zählen u. a.
- die Personalbedarfsplanung (auf Basis der zugrundeliegenden Leistungsplanung); soweit die Planung auf Fertigungsstunden oder Besetzungszeiten beruht, ist deren Zustandekommen dem Betriebsrat ausführlich und nachvollziehbar zu erläutern,
- erfolgt die Planung nicht auf Basis von Fertigungsstunden oder Besetzungszeiten, ist dem Betriebsrat diese Basis der Planung ausführlich und nachvollziehbar zu erläutern,
- die Planung und Beratung von Qualifizierungs- und Nachfolgemaßnahmen (Qualifizierungs- und Nachfolgeplanung) gemäß § 4,
- die Planung und Beschaffung des notwendigen Personals entsprechend den betrieblich erforderlichen Qualifikationen (Personalbeschaffungsplanung),
- die Planung des Einsatzes des vorhandenen und zu beschaffenden Personals (Personaleinsatzplanung),
- der Abbau und die Freisetzung von Personal (Personalabbauplanung),
- die Überprüfung der Aktualität der Personalplanung [...].

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Die örtlichen Betriebsräte bilden zum Zwecke der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach dieser Rahmen-BV sog. Personalplanungsausschüsse. Dabei richtet sich die Beteiligung des Personalplanungsausschusses nach der sog. "Projektintegrierten Mitbestimmung".
Der Personalplanungsausschuss ist zunächst monatlich (beginnend mit der Unterzeichnung der BV sowie sämtlicher Anlagen und einer anschließenden Frist von 6 Monaten), sodann nach Erforderlichkeit, i. d. R. quartalsmäßig, in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Arbeitgeber über die jeweils aktuelle Personalplanung nach den in § 3 getroffenen Regelungen zu unterrichten. An die Unterrichtung aber die jeweilige Personalplanung schließt sich deren Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung in Fragen der Personalplanung an. Die Beratung ist innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen seit Unterrichtung abzuschließen.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Kann mit dem Personalplanungsausschuss kein Einvernehmen erzielt werden, wird innerhalb weiterer 2 Wochen ein Gemeinsamer Ausschuss (3 Unternehmensvertreter [Vorstandsvorsitzender, Fach- und Personalvorstand]/3 Vertreter des PPA) eine Lösung erarbeiten.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Die Gegenstände der Unterrichtung sind den Mitgliedern des jeweiligen Personalplanungsausschusses rechtzeitig vor der nächsten gemeinsamen Sitzung mitzuteilen. Der Planungsausschuss kann ergänzende Beratungspunkte vorschlagen.
Das Ergebnis der Beratungen der gemeinsamen Sitzung ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten. Je eine Ausfertigung des Protokolls erhalten die Mitglieder des Personalplanungsausschusses, der GBR-Vorsitzende und die Personalleitung.
Der Planungsausschuss hat das Recht, unabhängig von der gemeinsamen Sitzung eigene Sitzungen durchzuführen, die der Vor- und Nachbereitung von Unterrichtungen und Beratungen im Sinne dieser Rahmen-BV dienen.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Bei betriebsübergreifenden Themenstellungen der Personalplanung kann das Verfahren nach diesem Paragrafen zur sachnahen Regelung in betriebsübergreifende Gremien delegiert werden. Es gelten die Fristen [...] auch für dieses Verfahren.

Vereinbarung Energiedienstleister 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/35

Absprache auf europäischer Ebene
Auf europäischer Ebene wird ein [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Ausschuss gegründet. Es handelt sich dabei um ein zukunftsgerichtetes Forum, das dem Gedanken- und Informationsaustausch dient und das sich länderübergreifend mit Fragen hinsichtlich der vorliegenden Vereinbarung beschäftigt.
Er tritt zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Die Belegschaftsvertretung setzt sich aus einem Vertreter pro Land zusammen, das mindestens 2 Business Units hat (siehe Anlage 1). Diese Vertretung wird bei Ländern mit mehr als 10.000 Beschäftigten um einen Vertreter ergänzt.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/39

Zur Umsetzung und Implementierung einer Strategischen Personalplanung werden die Parteien umgehend ein gemeinsames Projekt starten und ein paritätisch besetztes Projektteam bilden. Das Projektteam besteht aus 8 Vertretern des Konzerns und 8 Vertretern des KBR.

Vereinbarung Energiedienstleister 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/35

Absprache auf Landesebene
Ein [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Landesausschuss wird eingerichtet, wenn zwei oder mehr Tochtergesellschaften mit einer Belegschaft von mehr als 1.000 Beschäftigten im betroffenen Land angesiedelt sind. [...]
In den [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Landesausschüssen werden einvernehmlich Territorien festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der Koordinationsstruktur des Konzerns, der Vertretungsdichte der Konzernunternehmen, der geografischen Gegebenheiten jeder Region (Bergland, Ebene usw.) sowie kultureller oder sprachlicher Kriterien. Dies soll eine weitest gehende Mobilität ohne Umzugszwang ermöglichen.

Vereinbarung Energiedienstleister 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/35

Außerdem tritt auf seine Initiative zweimal im Jahr ein [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Territorialausschuss in ordentlicher Sitzung zusammen.

Vereinbarung Energiedienstleister 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/35

Bei den Ernennungen durch die Gewerkschaftsorganisationen oder alternativ durch die Belegschaftsvertreter muss auf eine gerechte Vertretung je Sparte und Land beim europäischen [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Ausschuss, je Sparte und Tochtergesellschaft beim [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Ausschuss, je Sparte und Tochtergesellschaft beim [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Territorialausschuss sowie auf eine Präsenz der verschiedenen Gewerkschaften gemäß den in den Ländern geltenden Kriterien geachtet werden. Nach Möglichkeit sollten die Vertreter Mitglieder der Belegschaftsvertretung eines Konzernunternehmens oder eines Konzerngremiums sein.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080220/137

Arbeitgeber und Betriebsrat bilden einen gemeinsam besetzten Personalplanungsausschuss.
Unter der Voraussetzung, dass den Mitgliedern des Betriebsrates die entsprechenden Aufgaben gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG zur selbstständigen Entscheidung übertragen werden, kann dieser Ausschuss auch wahlbetriebsübergreifend und betriebsübergreifend gebildet werden.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080220/137

Verfahrensregelungen:
Der Personalplanungsausschuss besteht betriebsratsseitig aus 3 Mitgliedern, bei wahlbetriebs-/betriebsübergreifender Ausschussbildung aus jeweils 2 Mitgliedern.
Zum Vorsitzenden des Ausschusses wird halbjährlich abwechselnd ein Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrates benannt. Die Seite, die nicht den Vorsitzenden benennt, stellt den stellvertretenden Vorsitzenden. [...]
Der Ausschuss tagt mindestens alle zwei Monate und kann auf Wunsch einer Seite jederzeit unter Wahrung der in Ziffer 5 genannten Frist, einberufen werden. [...]
Die örtliche Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht. Gleiches gilt für einen Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit Belange der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer berührt sind.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben das Recht, im gegenseitigen Einverständnis Sachverständige zu den Ausschusssitzungen hinzuzuziehen.
Inhalt der Arbeit:
Der Personalplanungsausschuss hat die Aufgabe, alle Fragen der Personalplanung wie den zukünftigen Personalbedarf in qualitativer, quantitativer, zeitlicher und örtlicher Hinsicht, zu beraten. Dazu zählen u. a.:
- Die Planung und Beratung der Berufs- und beruflichen Weiterbildung, sowie anderer geplanter Bildungsmaßnahmen (Fortbildungsplanung).
- Die Planung und Beschaffung des notwendigen Personals entsprechend den betrieblich erforderlichen Qualifikationen (Personalbeschaffungsplanung).
- Die Planung des Einsatzes des vorhandenen und zu beschaffenden Personals (Personaleinsatzplanung).
- Der Abbau und die Freisetzung von Personal (Personalabbauplanung).
Geschäftsordnung:
Ergänzende Absprachen zur praktikablen Handhabung von Abläufen im Personalplanungsausschuss können vor Ort getroffen werden.
Die personellen Einzelmaßnahmen sind nicht Gegenstand der Beratung im Personalplanungsausschuss.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/39

Zur Überprüfung der Umsetzung der im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen wird ein paritätisch besetzter Kapazitätsausschuss gebildet. Im Kapazitätsausschuss werden Abweichungen und Uneinigkeiten festgestellt, diskutiert und ggf. eskaliert.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/43

Bildung von Personalplanungsausschüssen
Arbeitgeber und Betriebsrat bilden in den Betrieben gemeinsam besetzte Personalplanungsausschüsse.

Verfahrensregelungen
Der Personalplanungsausschuss besteht betriebsratsseitig und arbeitgeberseitig aus je 3 Mitgliedern.
Zum Vorsitzenden des Ausschusses wird halbjährlich abwechselnd ein Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrates benannt. Die Seite, die nicht den Vorsitzenden benennt, stellt den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Ausschuss wählt sich einen Schriftführer, der ein Protokoll über das Ergebnis der Beratung erstellt. Das Protokoll soll vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden.
Der Ausschuss tagt verpflichtend mindestens halbjährlich und kann auf Wunsch einer Seite jederzeit unter Wahrung der [...] genannten Frist einberufen werden, insbesondere bei Veränderungen der Leistungsmengen, die der Personalplanung zugrunde liegen [...].
Alle Einladungen, ob ordentlich oder außerordentlich, müssen mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin arbeitgeberseitig dem Betriebsrat schriftlich zugehen. Dabei sind die Unterlagen gem. § 6 zu übergeben.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/43

Im Falle einer Kompetenzübertragung seitens des Betriebsrates auf den Personalplanungsausschuss gem. § 28 Abs. 2 BetrVG sind mit Abschluss der Beratung im Personalplanungsausschuss die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 90, 92, 92a BetrVG erfüllt.
Sofern keine Kompetenzübertragung vorliegt, wird nach Abschluss der Beratung eine entsprechende Beschlussempfehlung an den zuständigen Betriebsrat gegeben. Die Bestätigung des Abschlusses der Beratung nach §§ 90, 92, 92a BetrVG erfolgt dann in der nächstmöglichen Sitzung des Betriebsrates, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen.
Der jeweilige Stand der Beratungen ist in den Planungsunterlagen von den zuständigen Betriebsräten schriftlich zu bestätigen. Es sind für den Sachstand im Beteiligungsverfahren folgende Buchstabenkürzel zu verwenden:
- wenn das Beteiligungsverfahren auf örtlicher Ebene ohne Einwände abgeschlossen ist,- wenn das Beteiligungsverfahren auf örtlicher Ebene mit Einwänden abgeschlossen ist,
- wenn das Beteiligungsverfahren noch läuft,
- wenn das Beteiligungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.

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    1. Unterrichtung und Beratung über den Wirtschaftsausschuss 3 Textauszüge
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    1. Information und Beteiligung der Beschäftigten 7 Textauszüge
  9. Schulung der Beteiligten
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