Thema: Managing Diversity

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2.2.1 Gemeinsame Kommissionen, Vertrauenspersonen, Beauftragte (4 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2005 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/128

Wird zwischen Geschäftsleitung, Schwerbehindertenvertretung sowie Betriebsrat über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, wird zunächst die Beilegung der Meinungsunterschiede unter Beteiligung des Integrationsamtes gesucht. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Einigungsstelle gem. § 76V BetrVG.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/293

Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und über die Durchführung sowie die Weiterentwicklung dieser Betriebsvereinbarung ergeben, wird die gemeinsame Kommission aus Geschäftsführung und Betriebsrat eingeschaltet. Im Falle der Nichteinigung kann jede Betriebspartei die Einigungsstelle anrufen.

Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010700/35

Bei Meinungsverschiedenheiten über die zu ermittelnden Qualifizierungsdefizite und -maßnahmen zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter ist der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschalten. Auf Wunsch des Mitarbeiters ist ein Mitglied des Betriebsrats beim Gespräch hinzuzuziehen mit dem Ziel der Einigung. Bei Meinungsverschiedenheiten ist auf Wunsch des Mitarbeiters, eines der beteiligten Vorgesetzten oder des Betriebsrats eine paritätisch besetzte Kommission einzuberufen, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 1996 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/28

Der Betriebsrat bietet diskriminierten Belegschaftsmitgliedern Beratung und Unterstützung an. Soweit erforderlich kann er hierzu besondere Vertrauenspersonen benennen; die diskriminierten Personen können diese hinzuziehen oder sich durch sie vertreten lassen.

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