Thema: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

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3.1.1 Auszüge aus einer Rahmenbetriebsvereinbarung "Gefährdungsbeurteilung" (1 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/409

1. Präambel
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die kontinuierliche Verbesserung von Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Wohle der Mitarbeiter.
Diese Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), einschließlich der Erfassung psychischer Belastungen, soll die Ermittlung und Bewertung von Gesundheitsgefährdungen an den Arbeitsplätzen sowie geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter regeln. Grundlage hierfür sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes mit der Leitlinie der menschengerechten Arbeitsgestaltung nach § 2 ArbSchG.
Betriebsrat und Arbeitgeberin sind sich einig in dem Ziel, dass eine erfolgreiche Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes sowohl im Interesse des Unternehmens als auch der Mitarbeiter liegt und eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung nur unter Beteiligung der Mitarbeiter mit einer anschließenden Wirksamkeitskontrolle möglich ist. [...]

5. Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung erstreckt sich auf physische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz, insbesondere:
- die Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation (die Arbeitsumgebungsbedingungen)
- die Qualifikation im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Arbeitssicherheit und Gesundheit,
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und es Arbeitsplatzes,
- die Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe [...]

6. Organ der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung (Lenkungsausschuss)
Für die ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt. Ziel dieses Ausschusses ist es, unternehmensleitend und partnerschaftlich für die Umsetzung dieser Rahmenbetriebsvereinbarung Sorge zur tragen.
Der Lenkungsausschuss besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern, die für das Personalressort und für das Finanzressort der [Firma] verantwortlich sind,
- einem Vertreter der kaufmännischen Geschäftsführung [Firma] und einem Vertreter der [...] Deutschland AG&Co.KG,
- einem Vertreter der Personalleitung der [Firma] und [...] Deutschland AG& Co.KG,
- dem Betriebsratsvorsitzenden des Betriebsrates der [Firma] und der [...] Deutschland AG&Co.KG und jeweils einem ihrer Stellvertreter
- der Leitung des Global Health Management sowie
- dem Vorsitzenden des jeweils höchsten im Konzern vertretenen Ausschusses der leitenden Angestellten, derzeit Sprecherausschusses der [Firma].

7. Aufgaben und Organisation des Lenkungsausschusses
[...]
a) Organisation:
Der Lenkungsausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr zur Festlegung der Themen und zum Reporting/zur Evaluation des vorangegangenen Zeitraumes. Weitere Sitzungen sind bei Bedarf möglich, insbesondere zum Statusreview. Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses kann bei entscheidungsrelevantem Bedarf auf Unternehmensebene die Einberufung des Lenkungsausschusses innerhalb von 3 Monaten verlangen. Der Lenkungsausschuss wird vom Program-Lead Gefährdungsbeurteilung einberufen und gemeinsam mit einem im Lenkungsausschuss vertretenen Vertreter der Betriebsräte vorbereitet.

b) Entscheidungskompetenz:
Der Lenkungsausschuss ist verantwortlich für die Festlegung übergeordneter Fokusthemen zur Gefährdungsbeurteilung. Er definiert die Arbeitsbereiche und die Spezial-Themen zur Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Betrachtungszyklus und definiert das entsprechende Budget. Der Lenkungsausschuss legt entsprechend der definierten Themen die jeweils beauftragten Arbeitsgruppen fest und erteilt an diese den Umsetzungsauftrag.
Für die Entscheidungen im Lenkungsausschuss bestehen gemäß der Anzahl der im Lenkungsausschuss vertretenen Ressorts (vgl. Punkt. 6.) in Summe 11 Stimmen. Im Verhinderungsfall müssen sich die Mitglieder des Lenkungsausschusses gegenseitig mit entsprechender Stimmausübung vertreten.

c) Themenverantwortung
Der Lenkungsausschuss überträgt die Verantwortung für die jeweils festgelegten Themen an eines seiner Mitglieder. Der Themenverantwortliche des Lenkungsausschusses steht den Arbeitsgruppen bei Bedarf beratend und/oder entscheidend zur Verfügung und hat bei Bedarf Einberufungskompetenz für den Lenkungsausschuss.
Der Lenkungsausschuss kann auf Bedarf weitere Sachverständige zur Erfüllung seiner Aufgaben hinzuziehen. [...]

10. Mindestaufgaben der Arbeitsgruppen im ersten BetrachtungszyklusEntsprechend dem inneren Zirkel und den unter 9 beschriebenen Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung zählen folgende Aufgaben zu den Mindestaufgaben der Arbeitsgruppen im ersten Betrachtungszyklus:
1.Festlegung von Zeitplan, Gruppenbildung und Pilotbereichen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
2.Verständigung über die Konzeption der Information der Mitarbeiter zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung und die Unterstützung der Führungskräfte bei der Durchführung der Unterweisungen (§ 12 ArbSchG),
3.die Durchführung bzw. Überwachung der Ermittlung von Gesundheitsrisiken für Beschäftigte (§ 5 ArbSchG),
4.die Bewertung der erhaltenen Ergebnisse der Ermittlungen der Gesundheitsrisiken,
5.die Festlegung von Auswertungen, Feinanalysen wie Einzel- oder Vorortuntersuchungen, Beobachtungsstudien, Interviews, Workshops etc.,
6.die Festlegung der durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren zeitliche Umsetzung gemäß § 5 ArbSchG,
7.die Klärung von Dokumentationsfragen gemäß § 6 ArbSchG,
8.die Überprüfung der Durchführung der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 3 ArbSchG,
9.die Behandlung von Vorschlägen gemäß § 17 ArbSchG sowie
10.die Präsentation im Lenkungsausschuss und Abstimmung mit dem Themenverantwortlichen im Lenkungsausschuss.

11. Methoden und Instrumente der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die unter 9 benannten Schritte.
Über grundsätzliche Fragen von Verfahrensweisen, Prozessen, Grundsätzen und Instrumenten, die eine entsprechende Zielerreichung sicherstellen, kann der Lenkungsausschuss entscheiden.
Zwischen den Betriebsparteien besteht Einigkeit darüber, dass zur Durchführung der Gefährdungsanalyse nach Möglichkeit auf schon vorhandene Prozesse und Instrumente zurückgegriffen wird, die bei [der Firma] etabliert sind und die zur Zielerreichung beitragen. Diese finden Eingang in die Gefährdungsbeurteilungsmodule.
Wenn festgestellt wird, dass diese Methoden und Instrumente nicht vorhanden sind oder in der aktuellen Form nicht zur Zielerreichung beitragen, kann der Lenkungsausschuss über deren Veränderung oder die Neueinführung von Verfahrensweisen, Prozessen, Grundsätzen und Instrumenten, die eine entsprechende Zielerreichung sicherstellen, neu entscheiden.
Die zuständige Arbeitsgruppe legt in Abstimmung mit dem Themenverantwortlichen die Methoden und die Inhalte zur Beurteilung der jeweiligen Gefährdung verbindlich fest. Sofern hierbei wesentliche Auswirkungen auf andere Abteilungen oder Budgetfragen auftreten, ist in Abstimmung mit dem Themenverantwortlichen der Lenkungsausschuss zur abschließenden Entscheidung zu konsultieren.
Die Ermittlung der psychischen Belastungen erfolgt derzeit durch den zur Gefährdungsbeurteilung zwischen den Betriebsparteien zu vereinbarenden [...] Fragebogen oder mit einem vergleichbaren anderen Instrument.
Hierzu erfolgt eine vom gesamten [...]-Fragebogen gesonderte Auswertung. Weitere Details, einschließlich des Datenschutzes [...], werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Bei Bedarf beziehungsweise neuen berufsgenossenschaftlichen, arbeitstechnischen, wissenschaftlichen oder arbeitsmedizinischen Erkenntnissen, können die Instrumente angepasst oder neue Methoden entwickelt werden.

12. Zeitraum der Beurteilung
Der Zyklus der Gefährdungsbeurteilung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen.

13. Wirksamkeitskontrolle
Die Überprüfung der zuvor durchgeführten Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung wird entsprechend der Gefährdungsbeurteilungsmodule durchgeführt.

14. Dokumentation
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen, das Ergebnis der Umsetzung und die Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung werden dokumentiert.

15. Unterrichtung und Unterweisung der Mitarbeiter
Die Arbeitnehmer sind gemäß § 12 ArbSchG über die Vorschriften der Arbeitssicherheit und Präventionsmaßnahmen zu unterweisen. Die Mitarbeiter werden in dieser Unterweisung auch dahingehend qualifiziert, ihre Beteiligungsrechte aus den §§ 15-17 ArbSchG wahrzunehmen.
Die Unterweisung ist zu wiederholen und muss sich an die sich ändernden Begebenheiten (z. B. Veränderung der Gefahrenlage etc.) anpassen. Die Mitarbeiterunterweisung ist durch die Führungskraft zu dokumentieren.
Vor Durchführung der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen werden die betroffenen Mitarbeiter über Ziel, Art und Umfang informiert. Gleiches gilt hinsichtlich des Ergebnisses der Beurteilung und gegebenenfalls vorgesehener Abhilfemaßnahmen.
Den Mitarbeitern ist die Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsschutzgesetze, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und die Zusammenfassung der durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelten Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.

16. Datenschutz
Die Arbeitgeberin sichert zu, dass alle Daten, die im Zusammenhang mit dieser Betriebsvereinbarung erhoben werden, nur zu den nach dieser BV zulässigen Zwecken verwendet werden. Die Erhebung, die Verarbeitung und die Auswertungen der Daten werden durch die jeweilige Arbeitsgruppe vereinbart.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten.
Soweit bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen persönliche Angaben von Mitarbeitern eine Rolle spielen, müssen diese Informationen vertraulich behandelt werden und dürfen nicht zu negativen Folgen für die Mitarbeiter führen.
Diese persönlichen Angaben unterliegen der Verschwiegenheit und dürfen nur in anonymisierter Form, die keinen Rückschluss auf einzelne Beschäftigte zulässt, weitergegeben werden. Dazu sind - soweit nicht bereits die Datenschutzverpflichtung vorliegt - alle am Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beteiligten Personen zu verpflichten.

17. Rechte der Arbeitnehmer
Eine Verhaltens- und/oder Leistungskontrolle findet nicht statt. Eine arbeitsrechtliche Verwertung der Daten ist ausgeschlossen. Hierauf gestützte personelle Maßnahmen sind unwirksam.
Die Rechte der Mitarbeiter richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ggf. bereits bestehender Betriebsvereinbarungen bzw. sonstigen einschlägigen kollektivrechtlichen Regelungen.
Die Mitarbeiter sind berechtigt der Arbeitgeberin Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Es dürfen den Mitarbeitern keinerlei Nachteile entstehen, wenn sie Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung wahrnehmen.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
    1. Definition 14 Textauszüge
    2. Zielsetzung 11 Textauszüge
    3. Akteure und Gremien (betriebliche Kommission) 30 Textauszüge
    4. Qualifizierung der Akteure 15 Textauszüge
    5. Quellen der Belastung 13 Textauszüge
    6. Zeitpunkt und Anlässe 15 Textauszüge
    7. Ablauf 18 Textauszüge
  2. Erfassung psychischer Belastungen
    1. Basis Soll-Zustand, Auswahl von Instrumenten, Anpassung der Instrumente 9 Textauszüge
    2. Methoden 14 Textauszüge
    3. Grobanalyse mit Beschäftigtenbefragung 19 Textauszüge
    4. Feinanalyse mit Interviews und Workshops 10 Textauszüge
  3. Ableitung von Maßnahmen
    1. Gesetze, Vorschriften 1 Textauszüge
    2. Beratung von Maßnahmen 14 Textauszüge
    3. Maßnahmengruppen oder -kataloge 10 Textauszüge
    4. Einleitung und Umsetzung von Maßnahmen 12 Textauszüge
  4. Wirksamkeitskontrolle
    1. Aufgabenverteilung, Anpassung der Instrumente, Berichte, Zeiträume 6 Textauszüge
  5. Dokumentation
    1. Koordinator, Teams 8 Textauszüge
  6. Konfliktlösungsverfahren
    1. Kommission bilden 5 Textauszüge
  1. Mitbestimmung und Beteiligung
    1. Rechte und Pflichten der Beschäftigten 10 Textauszüge
    2. Rechte der Interessenvertretung 12 Textauszüge
  2. Datenschutz
    1. Gewährleistung von DatenschutzFragebogen, Gruppen, Anonymität 11 Textauszüge
  1. Betriebsvereinbarung 1
    1. Auszüge aus einer Rahmenbetriebsvereinbarung "Gefährdungsbeurteilung" 1 Textauszüge
  2. Betriebsvereinbarung 2
    1. Auszüge aus einer "Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung" 1 Textauszüge

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