Thema: Strategische Personalplanung

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3.3.1 Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Initiativrechte (2 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/190

Grundlage für die Entscheidung zum Einsatz von LAN (Leiharbeitnehmern) bildet die zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung kommunizierte und erläuterte Personal-, Personalbedarfs-, sowie Personaleinsatzplanung des Unternehmens. Zuständig für die Erstellung der Personal-, Personalbedarfs-, sowie Personaleinsatzplanung sowie für deren Umsetzung ist die jeweilige Bereichsleitung in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG und § 14 AÜG bleiben hiervon unberührt. Vorschläge des Betriebsrates zur Beschäftigungssicherung im Sinne des § 92a BetrVG sind bei der Personal-, Personalbedarfs-, sowie Personaleinsatzplanung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Der GBR bzw. ein von ihm eingesetzter Ausschuss hat das Recht, entsprechend der aktuellen Situation, die sich aus den einzelnen betrieblichen Personalplanungsmaßnahmen für die gesamte [Unternehmensgruppe] ergibt, die Durchführung einer Sitzung mit dem Unternehmen zu verlangen, in der auf der Grundlage der Art und des Umfangs der Planungsmaßnahmen zu beraten ist. Dabei kann der GBR Vorschläge insbesondere zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG) oder zu anderen, den Arbeitnehmerinteressen dienenden Maßnahmen machen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern oder zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 2, 3 BetrVG). Über alle Vorschläge ist mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu verhandeln.

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