Thema: Sucht und Suchtmittelmissbrauch

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2.6.1 Recht auf Anonymität, Schweigepflicht, Datenschutz (6 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/192

Der Beschäftigte, der bei dem betrieblichen Suchtkrankenhelfer um Rat nachsucht, hat das Recht auf Anonymität.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 05102/227

Das Strafgesetzbuch sieht für Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter gemäß § 203 StGB vor, dass Inhalte und Informationen über Hilfsgespräche grundsätzlich nur mit Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden dürfen. Das gilt auch gegenüber dem jeweiligen Vorgesetzten. Diese Schweigepflicht gilt auch für die ehrenamtlichen Suchtbeauftragten/Suchtkrankenhelfer und die Mitglieder des Arbeitskreises.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 05102/122

Der/die Suchtbeauftragte und die ehrenamtlichen Suchtkrankenhelfer/innen haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. Inhalt und Informationen über Hilfegespräche dürfen gemäß § 203 Strafgesetzbuch und den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches grundsätzlich nur mit Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden. Das gilt auch gegenüber dem jeweiligen Vorgesetzten.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/208

Schweigepflicht, Datenschutz
Für schriftliche Aufzeichnungen, die im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung entstehen und die personenbezogene Daten enthalten, sind die besonderen Anforderungen des Datenschutzes für sensible Daten zu beachten, d. h. sie sind innerhalb der Personalakte in geschlossenen Umschlägen zu verwahren oder in einer Nebenakte zu führen.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/208

Aufzeichnungen, die in die Personalakte aufgenommen werden, sind nach 12 Monaten zu tilgen, sofern in diesem Zeitraum keine weiteren Auffälligkeiten aufgetreten sind. Ebenso ist mit persönlichen Notizen des Vorgesetzten (erstes Interventionsgespräch, Rückmeldegespräche und Gespräche innerhalb der Wiedereingliederungsmaßnahme) zu verfahren.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 05102/137

(1) Die Anwendung dieser Dienstvereinbarung erfolgt unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen und Pflichten.
(2) Sämtliche Unterlagen wie Schriftwechsel oder Vermerke zu den Gesprächsstufen 2 bis 4 nach § 5 Absatz 1 werden als vertrauliche Personalangelegenheit in die Personalakte (Beiakte) als Verschlusssache aufgenommen. Sie dürfen ausschließlich von der Leitung des Personalreferats und dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu Zwecken der Durchführung dieser Dienstvereinbarung eingesehen werden. Jede Einsichtnahme ist zu dokumentieren (Datum und Zweck der Einsichtnahme, Einsichtnehmende/r). Alle in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen (Anmerkung: Unterlagen, die während der Anwendung des Stufenplans anfallen) sind unverzüglich zu vernichten, wenn sich Hinweise auf eine Suchtgefährdung nicht bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

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