Thema: Sucht und Suchtmittelmissbrauch

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3.1.2 Beteiligung bei Interventionen (7 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/228

Der Personalrat wirkt an der Entwicklung und Umsetzung der Suchthilfe mit. Die Mitglieder des Personalrates stehen Betroffenen, Führungskräften sowie Kolleginnen und Kollegen als Ansprechpartner zur Verfügung. Sofern der/die Betroffene damit einverstanden ist, nimmt ein Mitglied der Personalvertretung mit Beginn des zweiten Gespräches an der Durchführung des Stufenplanes teil.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/219

Die Personalvertretung wird frühzeitig in den Prozess mit eingebunden und nimmt an den Gesprächen teil, vorausgesetzt, der betroffene Beschäftigte spricht sich nicht dagegen aus. Der Beschäftigte ist auf dieses Recht gesondert hinzuweisen.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/140

1. Feststellung, Ermittlungen, Einschaltung des Betriebsrats
1.1. Der direkte Vorgesetzte stellt negative Veränderungen in den Arbeitsleistungen und/oder im Verhalten des Betroffenen fest bzw. erhält Hinweise auf Suchtprobleme.
1.2. Der direkte Vorgesetzte sammelt dazu Fakten. Er nimmt mit dem ASA [AK Sucht] und dem Betriebsrat zur Information und Beratung Kontakt auf.
1.3. Der direkte Vorgesetzte, ASA und Betriebsrat entscheiden gemeinsam über
- die weitere Beobachtung
- die Einleitung von Maßnahmen
- die zeitliche Festlegung des ersten Gesprächs mit dem Betroffenen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/186

Sind schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Beschäftigte betroffen, wird bereits ab Stufe 1 die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beteiligt.

Vereinbarung Maschinenbau 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/232

Beteiligung von Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung
Neben den bereits beschriebenen Beteiligungsrechten (Arbeitskreis, interne Suchtberatung) haben Betroffene jederzeit das Recht, zur Unterstützung und Vermittlung im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dieser Pilot-Betriebsvereinbarung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten gemäß § 2 Abs. 3 SGB IV, hat er das Recht auf eine Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung. Ist der Betroffene Mitarbeiter im Sinne des § 60 Abs. 1 BetrVG, hat er das Recht auf eine Unterstützung durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Vereinbarung Maschinenbau 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/232

Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, ist der Betriebsrat hinzuzuziehen - mindestens jedoch per E-Mail zu informieren.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/206

Die oder der betroffene Beschäftigte kann den Verdacht unter Einfluss von Suchtmittel zu stehen, zur Überzeugung der Vorgesetzten widerlegen, indem sie oder er sich einem entsprechend geeigneten medizinischen Test unterzieht (z. B. durch den betriebsärztlichen Dienst). Die Kosten der ärztlichen Überprüfung trägt die [Firma]. Vor allem auch dann, wenn in Abwesenheit der Betriebsärzte ein/e externe/r Mediziner/in aufgesucht werden muss. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist ein Personalratsmitglied zu diesem medizinischen Test hinzuzuziehen.

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  5. Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen
    1. Für Führungskräfte, Berater, Verantwortliche 6 Textauszüge
  6. Daten- und Persönlichkeitsschutz, Schweigepflicht
    1. Recht auf Anonymität, Schweigepflicht, Datenschutz 6 Textauszüge
  1. Mitwirkung und Einbindung in Prozesse
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    2. Beteiligung bei Interventionen 7 Textauszüge
    3. Schulungen 2 Textauszüge
    4. Umgang mit Konflikten, Clearingstelle 4 Textauszüge

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