Thema: Mobiles Arbeiten

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3.2.1 Verdichtung der Tätigkeit, Bonussysteme (8 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090503/31

Dienstreisen sind nur dann anzutreten, wenn sich der Zweck nicht auch schriftlich oder telefonisch erreichen lässt. Erforderliche Dienstreisen sind so zu legen, dass sie in der kürzest möglichen Zeit beendet werden. Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren (§ 3 Abs. 1 BRKG [Bundesreisekostengesetz]).

Neben sinnvollen Selbstverständlichkeiten - Erforderlichkeit der Reise und der Kosten - signalisieren Begriffe wie "kürzest mögliche Zeit" oder "äußerste Wirtschaftlichkeit", dass Bedürfnisse der Reisenden im Zweifel hinten anzustehen haben. Dieses Gebot der Sparsamkeit hat meist unmittelbare praktische Konsequenzen. In den Fallstudien wurde berichtet, dass Dienstreisen zunehmend "verdichtet" werden, d. h. nicht nur so gelegt werden, dass sie "in der kürzest möglichen Zeit beendet werden", wie es in der angeführten Regelung heißt, sondern dass oft möglichst viele Reiseziele in eine Dienstreise "hineingepackt" werden. Das erhöht zwar die Effizienz, aber auch den Zeitdruck und die Belastung.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010306/33

Dienstreisen sind unter dem Gebot äußerster Wirtschaftlichkeit durchzuführen und nur zulässig, wenn der verfolgte Zweck nicht anders erreicht werden kann. Für die Wirtschaftlichkeit einer Dienstreise sind sowohl Kosten- als auch Zeitfaktoren entscheidend. Ökologische Aspekte sind zu berücksichtigen.
Durch die Reisetätigkeit darf sich der Reisende weder bereichern noch einen finanziellen Nachteil erleiden. Die private Nutzung von Firmenraten jeglicher Art (z. B. bei Mietwagen, Hotels, Fluggesellschaften) ist untersagt. Bei mutwilligen Verstößen gegen die Reisekostenordnung behält sich [die Firma] Kürzungsmöglichkeiten bzw. die Rückforderung vermeidbarer Mehrkosten vor.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 3.2.1, Zitat 1

Vereinbarung Sonstige Verkehrsdienstleister 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/1612

Bei innerdeutschen und innereuropäischen Flugreisen sind unter Berücksichtigung von Verfügbarkeit, Umbuchbarkeit etc. jeweils die kostengünstigeren Varianten (in der Regel: Economy-Class) zu wählen. Bei außereuropäischen Flugreisen kann Business-Class gebucht werden. Sondertarife und Rabatte sind auszunutzen.

Auf die Wahl des Reisemittels, auf Reiseorganisation und Kostenerstattung haben Betriebs- und Personalräte keinen unmittelbaren rechtlichen Einfluss; häufig sind diese Fragen in einseitigen Reiserichtlinien geregelt, da nach der Rechtsprechung des BAG kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Kostenerstattung etc. besteht. Betriebsräte können ihre Einflussmöglichkeiten nutzen, indem sie Anliegen der Reisenden aufnehmen und bündeln und gegenüber der Personalleitung vertreten.
Sie können auch ihre häufig ungenutzten Einflussmöglichkeiten bei der Anordnung von Dienstreisen nutzen, um darüber Druck auf eine Verbesserung von Reisebedingungen zu erzeugen. Das ist nicht unmöglich.

Vereinbarung Maschinenbau Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010306/28

Soweit die dienstlichen Belange es ermöglichen, kann bei interkontinentalen Nachtflügen - sofern hierbei die Economy-Klasse benutzt wird und der an die Nacht anschließende Tag nicht ohnehin ein arbeitsfreier Tag ist - jeweils nach Beendigung des Hin- und Rückfluges ein Ruhetag eingelegt werden. Das gilt nicht bei Direktflügen nach USA (Ostküste).

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 3.2.1, Zitat 3

Vereinbarung Maschinenbau Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010306/28

Bei Flügen ab einer Direktflugzeit von 4 Stunden sind flugzeitverlängernde Umsteigeverbindungen zu nutzen, wenn sich die Gesamtreisezeit bis zu ca. 4 Stunden erhöht und die Kosteneinsparung mehr als EUR 160,00 beträgt.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 3.2.1, Zitat 3

Vereinbarung Informationstechnikhersteller 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 040300/48

Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Dienstreisen an den von [der Firma] im Intranet empfohlenen Bonusprogrammen teilzunehmen. Die aus Bonusprogrammen resultierenden Prämien sind dienstlich, mit dem Ziel der Reduzierung der Reisekosten einzusetzen.

Vereinbarung Maschinenbau Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010306/28

Auf Dienstreisen erworbene Bonusmeilen (z. B. aus "Miles & More") sind für künftige Dienstreisen zu nutzen. Eine private Nutzung ist nicht gestattet.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010306/33

Auf Geschäftsreisen erworbene Bonusmeilen dürfen bis auf Weiteres zu privaten Zwecken genutzt werden. Sollte eine derartige Nutzung künftig durch [die Firma] steuerlich als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen sein, hat der Mitarbeiter (der Personalabteilung) die notwendigen Angaben zu machen und die dann fälligen Abgaben zu übernehmen.
Jegliche entgeltliche Weitergabe von dienstlich erworbenen Bonusmeilen an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

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