Thema: Mobiles Arbeiten

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3.3.1 Anrechnung, Mehrarbeit, Ruhezeiten (13 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Sonstige Verkehrsdienstleister 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/1612

Die Zeit vom Antritt bis zur Beendigung einer Reise (in der Regel Abfahrt bzw. Ankunft des Transportmittels) gilt an den Reisetagen als Arbeitszeit. [...] Bei ein- und zweitägigen Dienstreisen werden dem Arbeitszeitkonto maximal 8 Stunden täglich gutgeschrieben. Gleiches gilt für reine An- und Abreisetage.

Eine Begrenzung auf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit ist äußerst restriktiv und kaum mit der Rechtsprechung zu vereinbaren.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/190

Bei Dienstreisen gilt zunächst nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde.
Unter Beachtung der Arbeitszeitgrenzen des ArbZG kann es in folgenden Fällen zur Anerkennung als Arbeitszeit kommen:
- bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug etc.), wenn der Mitarbeiter hierbei mobilen Arbeitstätigkeiten nachgeht, es sei denn, dass der direkte Vorgesetzte nach Nr. 2 dieses Leitfadens diese Tätigkeit im Ausnahmefall mit Zustimmung der Leitung untersagt hat.
- wenn der Mitarbeiter an reinen Dienstreisearbeitstagen mobilen Arbeitstätigkeiten nachgeht, die mehr als die regelmäßig geleistete Arbeitszeit umfassen.

Siehe hierzu den Kommentar in Kapitel 3.3.1, Zitat 1

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 1995 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/469

An- und Abreisetage werden mit der tatsächlichen Reisezeit, maximal jedoch mit 10 Stunden pro Arbeitstag incl. evtl. geleisteter Arbeitszeit ohne Überstundenzuschläge, angerechnet.

Üblich und in den meisten Fällen auch geboten ist eine weitergehende Anrechnung auf die Arbeitszeit. Verhältnismäßig häufig liest man eine Begrenzung auf Anrechnung von 10 Stunden täglich. Offen bleibt, inwieweit der Hintergrund hierfür ist, dass die Grenze des § 3 ArbZG nicht überschritten werden soll. Dabei spielen die Grenzen des ArbZG nur insoweit eine Rolle, als es sich um Zeiten handelt, in denen Arbeitsleistung erbracht wurde - Zeiten der Anrechnung von Reisezeit auf die Arbeitszeit bleiben dafür außer Betracht. Insofern ist zwischen dem arbeitsrechtlichen Begriff der Arbeitszeit und dem am Arbeitsschutz orientierten Begriff der Arbeitszeit nach dem ArbZG zu unterscheiden. Es können also durchaus und ohne Verstoß gegen die tägliche Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG Arbeitsstunden von mehr als 10 oder 12 Stunden täglich, auch ohne zeitliche Obergrenze angerechnet werden.

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/225

Bei eintägigen Dienstreisen werden Arbeitszeit am Zielort und Reisezeit zusammengefasst und mit der Sollarbeitszeit zuzüglich bis zu 4 Stunden Reisezeit in das Gleitzeitkonto eingestellt.

Siehe hierzu den Kommentar im Kapitel 3.3.1, Zitat 3

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2005 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2099

Kalendertäglich werden die tatsächlich angefallene Arbeitszeit und die Reisezeit gutgeschrieben, maximal jedoch 10 Stunden. Dies gilt nicht für:
- Reisezeit mit Benutzung von Schlafwagen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.
- Mitarbeiter, deren Arbeitsgebiet eine Reisetätigkeit einschließt und bei denen die zeitliche Mehrbeanspruchung in den einzelvertraglichen Regelungen entsprechend berücksichtigt ist.

Siehe hierzu den Kommentar im Kapitel 3.3.1, Zitat 3

Vereinbarung Verlags- und Druckgewerbe 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2429

Grundsätzlich werden die tatsächlich aufgewendeten Zeiten als Arbeitszeit bewertet und vergütet. Hierbei wird nicht zwischen Arbeitszeit und Reisezeit unterschieden. [...]
Bei eintägigen Dienstreisen und Serviceeinsätzen werden maximal 14 Stunden angerechnet. Spätestens bei absehbarer Überschreitung der 14-Stunden-Grenze wird die Übernachtung vor Ort empfohlen.
Bei (An- und Ab-)Reisetagen von mehrtätigen Dienstreisen und Serviceeinsätzen werden maximal 12 Stunden angerechnet. Erstreckt sich die An- und Abreise über mehrere Tage so gilt dies für jeden der Reisetage.
Bei mehrtägigen Dienstreisen bzw. Serviceeinsätzen wird an den Zwischentagen mindestens die für den jeweiligen Tag im Arbeitszeitmodell hinterlegte Sollarbeitszeit des Mitarbeiters als Arbeitszeit angerechnet.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2437

Die für die Dienstreise aufgewendete Reisezeit wird als tatsächliche Arbeitszeit vergütet. Arbeitet der Mitarbeiter vor Antritt oder nach Ende der Dienstreise, zählt diese Zeit ebenfalls zur Arbeitszeit. Ist diese gesamte Arbeitszeit länger als die vorgesehene Sollarbeitszeit, so wird diese Zeit mit Zuschlägen vergütet.

Vereinbarung Energiedienstleister 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2310

Diese Vereinbarungen finden auch bei Dienstreisen Anwendung, so dass auf Dienstreisen eine flexible Festlegung der Sollarbeitszeit zwischen sechs und zehn Stunden entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (einschließlich Reisezeit bei Hin- und Rückfahrt) erfolgen kann. Bei einer über zehn Stunden hinausgehenden Arbeitszeit wird diese Zeit als Überstunden gewertet.

Vereinbarung Energiedienstleister 1996 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 040300/3

Reisezeiten werden nur dann gesondert vergütet, wenn sie über die individuelle tägliche Sollarbeitszeit hinausgehen. Reisezeiten können nicht durch Freizeit abgegolten werden.

Vereinbarung Baugewerbe 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2430

Bei mehrtägigen Dienstreisen an Arbeitstagen werden ab dem 2. Tag bis zum Tag vor der Abreise jeweils pro Arbeitstag 8 Stunden verrechnet.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2437

Für die dazwischenliegenden Tage wird die tatsächliche an diesen Tagen aufgewendete Arbeitszeit, mindestens jedoch die Sollarbeitszeit, vergütet. Soweit die Sollarbeitszeit überschritten wird, wird die Mehrarbeitszeit mit Zuschlägen vergütet.

Vereinbarung Baugewerbe 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 011100/58

Grundsätzlich hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine bezahlte Übernachtung bei Rück- oder Weiterreisezeiten von mehr als einer Stunde, wenn die Arbeitszeit 8 Stunden überschreitet. Erreicht die Arbeitszeit 10 Stunden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf bezahlte Übernachtung unabhängig von der erforderlichen Rück- oder Weiterreisezeit.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2437

Dauert die voraussichtlich geplante, gesamte Arbeitszeit länger als 10 Stunden an oder beginnt die Reise vor 6:30 Uhr, so kann am Vortag angereist werden. Endet die Reisezeit nach 21:30 Uhr, so kann eine Übernachtung in Anspruch genommen werden.
Die Arbeitszeit für die Anreise beginnt in diesem Fall an der Wohnung und endet am Hotel unter Berücksichtigung von § 2 Ziff. 2.2 dieser Vereinbarung.

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    1. Tatsächliche Arbeitszeit, Zeitausgleich, personelle Besetzung 6 Textauszüge
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    1. Verantwortung der Führungskräfte, Gesetze einhalten, Arbeitsverweigerung, Vorsorge, Versorgung im Ausland 8 Textauszüge
  3. Vergütung
    1. Zulagen, Prämien 5 Textauszüge
  4. Beteiligung des Betriebsrats, Konfliktfälle
    1. Beteiligung des Betriebsrats 4 Textauszüge
  1. Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
    1. Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten 4 Textauszüge
  2. Erreichbarkeit
    1. Pflicht und Grenzen, Verantwortung 6 Textauszüge
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    1. Umfang, Umgang mit Kosten 3 Textauszüge
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  2. Definition, Anlässe, Orte
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