Thema: Mobiles Arbeiten

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6.3.2 Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen (37 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/168

§ 4 Beantragung
Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter steht es frei, mit der jeweiligen Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten über die Einrichtung von Home Office zu verhandeln. Die Beantragung erfolgt über die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bei der EDV, ebenso meldet sie/er die Einrichtung von Home Office für den Mitarbeiter bei der Personalabteilung.

Vereinbarung Energiedienstleister Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/170

Besondere Hinweise und Regelungen für das "Arbeiten unterwegs"
Ungeachtet der Art und Weise des "Arbeiten unterwegs" gelten auch hier für alle Beschäftigten die gesetzlichen und betrieblichen Regelungen sowie die berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften.
Die Beschäftigten werden durch ihre Führungskräfte im Rahmen der jährlichen UVV [Unfallverhütungsvorschrift]-Unterweisung hierauf gesondert hingewiesen.
Darüber hinaus erhalten die Beschäftigten ein Informationsblatt mit dem Titel "Mobil arbeiten mit Notebook & Co." des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers durch den IT-Treuhänder ausgehändigt.

Ausnahmen von der grundsätzlich im Unternehmen gegebenen Präsenzpflicht sind in jedem Einzelfall von den Beschäftigten mit der direkten Führungskraft vorher abzustimmen.

Das Unternehmen geht davon aus, dass "Arbeiten unterwegs" - also außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte - nur ausnahmsweise und in geringem Umfang erfolgt.

Ist das "Arbeiten unterwegs" wegen technischer Probleme (Gerätestörung, Einwahlprobleme, etc.) nicht möglich, so muss die Arbeitsstätte im Unternehmen aufgesucht werden, wo dann die Arbeitszeit beginnt.

Die für das "Arbeiten unterwegs" erforderlichen technischen IT-Werkzeuge und Fernzugänge (Remote-Access) werden standardisiert durch den IT-Treuhänder verbindlich festgelegt. Hierbei stehen neben funktionalen insbesondere Datenschutz- und IT-sicherheitsrelevante Funktionen im Vordergrund. Technische Restriktionen können qualitative Einschränkungen der bereitgestellten IT-Werkzeuge erforderlich machen (zum Beispiel: Drucken vor Ort).

Der technische Support (zum Beispiel durch die IT-Hotline) erfolgt nur sehr eingeschränkt und nicht vor Ort!

Ein Anspruch auf "Arbeiten unterwegs" besteht für die Beschäftigten nicht.

Sofern die Budget-Verantwortung für IT-Werkzeuge beim zuständigen IT-Treuhänder liegt, ist dessen endgültige Freigabe für das "Arbeiten unterwegs" erforderlich.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/190

Organisatorische Bedingungen mobiler Arbeit
Mobile Arbeit und die Form ihrer Ausführung ist freiwillig und verlangt die Zustimmung des Mitarbeiters.
Die Entscheidung über die Berechtigung eines Mitarbeiters, mobil zu arbeiten, obliegt dem direkten Vorgesetzten. Bei Ablehnung eines Antrags auf einen "mobilen Arbeitsplatz" oder bei Entzug der Berechtigung, mobil zu arbeiten, wird der BR informiert. Im Konfliktfall entscheidet nach Anhörung des BR die [...]-Leitung.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/192

§ 4 Beantragung von alternierenden Arbeiten
Das nun folgende beschriebene Verfahren und alle getroffenen Vereinbarungen/Checklisten zur Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise unterliegen dem Vorbehalt der Änderung und Ergänzung je nach den wirtschaftlichen und organisatorischen Bedürfnissen des Unternehmens.
Für jede mögliche Vereinbarung zur Teilnahme an einem alternierenden Arbeitsverhältnis sind folgende Schritte einzuhalten:

§ 4.1 Bewertung zur Eignung des Arbeitsplatzes auf alternierende Arbeit
Jeder Mitarbeiter kann mit Zustimmung seines Vorgesetzten grundsätzlich am alternierenden Arbeitsverhältnis teilnehmen. Dafür müssen Mitarbeiter und Vorgesetzter die Eignung für die Teilnahme am alternierenden Arbeitsprozess gemeinsam bewerten. Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte müssen beurteilen, wie die Funktion/Tätigkeit des Mitarbeiters effizient außerhalb des Büros geleistet werden kann und ob der Mitarbeiter sein Arbeitspensum, seine Aufgaben und die nötigen Arbeitsbesprechungen im Rahmen einer alternierenden Arbeitsweise erledigen kann. Der Mitarbeiter muss seine häusliche Arbeitsumgebung unter Arbeitsschutzaspekten und ISM [Information Security Managements]-Gesichtspunkten bewerten (siehe Anhang 1 Arbeitsplatzbewertung), wenn er im Rahmen dieser Vereinbarung zur Teilnahme im alternierenden Arbeitsverhältnis von zu Hause aus arbeiten will.
Die Teilnahme an der alternierenden Arbeit kann erst mit positivem Abschluss der Arbeitsplatz- und ISM-Bewertung umgesetzt werden.

§ 4.2 Besprechung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter
In einem Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter wird erörtert (siehe Anhang 2 Checkliste und Anhang 3 Leitfaden für Vorgesetzte - als Orientierungshilfe zur Durchführung der Besprechung/Bewertung), in welcher Form eine Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise für die Funktion/Tätigkeit umsetzbar ist. Ob sich der Mitarbeiter und seine Funktion für eine alternierende Arbeitsweise eignen, hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:
- Gestaltung und Kontrolle des Arbeitspensums
- Bedarf für direkte Kommunikation in dieser Funktion
- Anforderungen für den Zugriff auf Systeme
- Zeitplanung für Arbeit und Aufgaben sowie
- persönliche Umstände.

Über die Inhalte und Ergebnisse der Besprechung ist eine kurze schriftliche Zusammenfassung zu erstellen und der Personalabteilung und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

§ 4.3 Probezeit über alternierendes Arbeiten
Über die alternierende Arbeit ist eine Vereinbarung (siehe Anhang 4) zu schließen, die einer Probezeit von drei Monaten unterliegt. So können der Mitarbeiter und der Vorgesetzter beurteilen, ob die Vereinbarung effizient umgesetzt wird. Die Vereinbarung zur Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise kann innerhalb der dreimonatigen Probezeit von [der Firma] oder vom Mitarbeiter schriftlich mit einer Woche Frist gekündigt werden.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/192

§ 4.5 Weiterführung/Aufhebung
Mit Ablauf der Probezeit muss der Vorgesetzte die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter gemeinsam überprüfen. Mit Hilfe des Ergebnisses der Überprüfungsbesprechung soll entschieden werden, ob die Vereinbarung unverändert weiterläuft oder diese den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Dies kann im Einzelnen die Beendigung des alternierenden Arbeitens oder die Veränderung der Rahmenbedingungen zur Folge haben, wie zum Beispiel die Verringerung der alternierenden Arbeit auf einen Tag pro Woche. Über die Inhalte und Ergebnisse der Besprechung ist eine kurze schriftliche Zusammenfassung zu erstellen und der Personalabteilung und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/196

§ 2 Teilnahmevoraussetzungen

Tele- und Heimarbeit wird grundsätzlich nur an Beschäftigte mit besonderen familiären bzw. gesundheitlichen Bedingungen (u. a. Elternzeit, Kinder, die zu Hause sind, Behinderung, Wiedereingliederung nach längerer Krankheit, Pflege von Angehörigen) vergeben. Die Zustimmung der Vorgesetzten ist erforderlich.

Für die alternierende Tele-/Heimarbeit eignen sich im Regelfall solche Tätigkeiten, die eigenständig durchzuführen sind, konkrete und messbare Ergebnisse haben und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Dienstablaufs bei eingeschränkter sozialer bzw. institutioneller Bindung am Tele-/Heimarbeitsplatz erledigt werden können.

Alternierende Tele-/Heimarbeit ist nur möglich, wenn sie mit dienstlichen Interessen vereinbar ist.

Die alternierende Tele-/Heimarbeit setzt darüber hinaus eine ziel- und ergebnisorientierte Mitarbeit und Motivation der/des Beschäftigten voraus.

Ein Tele-/Heimarbeitsplatz darf nur eingerichtet werden, wenn die bzw. der Beschäftigte mindestens sechs Monate zusammenhängend an der [Firma] beschäftigt war. Auszubildende dürfen nicht in alternierender Tele-/Heimarbeit beschäftigt werden.
Die an der Tele-/Heimarbeit interessierten Beschäftigten müssen geeignete Räumlichkeiten sowie bei alternierender Telearbeit einen Kommunikationsanschluss in der Qualität einer DSL-Verbindung zur Verfügung stellen. Für Heimarbeit ist mindestens ein Telefonanschluss erforderlich.

Tätigkeiten, die sich aufgrund der technischen Anforderungen nicht für einen Tele-/Heimarbeitsplatz eignen, dürfen grundsätzlich nicht am Tele-/Heimarbeitsplatz ausgeführt werden. Gleiches gilt für die Bearbeitung datenschutzrechtlich relevanter Daten, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer Einstufung besonders vertraulich zu behandeln sind.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/201

§ 4 Verfahren; Dauer des mobilen Arbeitens
Beschäftigte, die aus persönlichem Grund vorübergehenden Bedarf an mobilem Arbeiten haben, wenden sich unter Darlegung des Grundes und nach Abstimmung mit ihren unmittelbaren Vorgesetzten an das zuständige Personalreferat. Das Personalreferat trifft seine Entscheidung aufgrund der persönlichen und dienstlichen Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der mobilen Arbeitsmittel.
Ist aus Sicht des Personalreferats kein vorübergehender Bedarf mehr gegeben, teilt es dies der betroffenen Person mit und schließt sein Verfahren ab. Macht die betroffene Person in diesem Fall einen langfristigen Bedarf geltend, gilt Absatz 2.
Beschäftigte mit vorübergehendem Bedarf aus dienstlichem Grund oder mit langfristigem Bedarf an mobilem Arbeiten wenden sich an das Organisationsreferat. Sie legen dar, dass die persönlichen oder dienstlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Bei langfristigem Bedarf nimmt die Abteilungsleitung dazu Stellung, ob der Dienstposten für das mobile Arbeiten geeignet ist und ob sie den Wunsch nach mobiler Arbeit befürwortet.
Das Organisationsreferat trifft seine Entscheidung nach den persönlichen, dienstlichen und arbeitsplatzbezogenen Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der mobilen Arbeitsmittel. Ist aus Sicht des Organisationsreferats kein Bedarf mehr gegeben, teilt es dies der betroffenen Person mit und schließt sein Verfahren ab.

Vor einer ablehnenden Entscheidung werden der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung nach den gesetzlichen Bestimmungen beteiligt.

Die Beschäftigten können ihre Teilnahme am mobilen Arbeiten jederzeit beenden.

Das federführende Referat kann die Teilnahme am mobilen Arbeiten jederzeit aus wichtigem Grund beenden. Die betroffene Person ist anzuhören; auf ihren Wunsch können ein Mitglied des Personalrats, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.

Vereinbarung Forstwirtschaft 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/217

§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
Für die Teilnahme am Modell FAO [Flexibilisierung der Arbeitsorganisation] ist ein schriftlicher Antrag der Beschäftigten erforderlich (Anlage 3). Dazu gibt die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit (Fachbereich, Betriebsteil, Forstamt) eine votierende Stellungnahme, insbesondere bezogen auf Absatz 2, ab. Die personalführende Stelle entscheidet danach.

Mit dem Antrag des Beschäftigten sind triftige persönliche Gründe für die Teilnahme am Modell FAO nachzuweisen. Diese können insbesondere liegen in
- Erziehung und Betreuung eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes
- Betreuung und Versorgung einer im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Person
- Einschränkungen einer/eines Beschäftigten mit Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bzw. Gleichstellung eines behinderten Menschen nach SGB IX
- Vermeidung persönlicher Härtefälle.

Die FAO setzt voraus, dass sich die Arbeitsaufgaben der Beschäftigten hierfür eignen und sie die persönlichen Anforderungen erfüllen. Geeignete Arbeitsaufgaben sind insbesondere Tätigkeiten,
- die eigenständig durchführbar sind,
- die nur einen eingeschränkten täglichen Abstimmungsbedarf erfordern,
- deren zeitweise räumliche Auslagerung nicht zu einer unvertretbaren Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe führt,
- bei denen nicht schwerpunktmäßig vertrauliche Daten verarbeitet werden. Ausgenommen sind Dienstposten, die auf Grund der Eigenart der Dienstverpflichtungen und der Anforderungen des Amtes/der Funktion keine Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz ermöglichen.

Von den Beschäftigten zu erfüllende Anforderungen (persönliche Anforderungen) sind:
- in der Regel Tätigkeit auf dem Dienstposten seit mindestens sechs Monaten,
- soweit erforderlich genügende IT-Kenntnisse für ein selbstständiges Arbeiten mit den erforderlichen Anwendungen/Programmen,
- Eignung zum selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten nach Zielvorgabe.

Die Wohnung muss geeignet sein, dort entsprechende dienstliche Aufgaben zu verrichten.

Im Bedarfsfall kann dies durch die zuständigen Organisationseinheiten der Dienststelle nach Ankündigung vor Ort geprüft werden.

Vereinbarung Forstwirtschaft 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/217

§ 10 Beendigung der Teilnahme
Die Dienststelle und die Beschäftigten sind, neben der Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung, berechtigt, die Teilnahme am Modell FAO jederzeit aus dienstlichen oder anderen Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende oder aus dringenden dienstlichen Gründen sowie aus anderen wichtigen Gründen sofort vorzeitig zu beenden.

Bei Wegfall der die Teilnahme am Modell FAO begründenden Tatsachen (§ 2 Abs. 2) endet FAO, wesentliche Änderungen der begründenden Tatsachen sind der personalführenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 11 Weisungs- und Direktionsrecht
Die Rechte der Dienststelle als Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber gegenüber dem Teilnehmer/der Teilnehmerin am Modell FAO bleiben unberührt.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Beendigung des mobilen Arbeitens
Das mobile Arbeiten kann vom Mitarbeiter und mit einem sachlichen Grund vom Vorgesetzten beendet werden. Sachliche Gründe können neben betriebsorganisatorischen Gründen auch personen- oder verhaltensbedingte Gründe sein. Ein sachlicher Grund liegt z. B. vor, wenn der Mitarbeiter sich beim mobilen Arbeiten überfordert oder sich die Arbeitsleistung des Mitarbeiters durch das mobile Arbeiten deutlich verschlechtert. Beendet der Vorgesetzte mobiles Arbeiten, hat er die Gründe dem betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen und zu besprechen. Kommt keine Einigung zustande, kann der Eskalationsweg (Ziff. 13) beschriften werden.

Alternierende Telearbeit wird durch zeitlichen Ablauf (bei Befristung) oder durch Widerruf des Unternehmens bzw. des Mitarbeiters beendet. Der Widerruf wird mit Ablauf von 3 Monaten - in Härtefällen von 6 Monaten - zum Monatsende wirksam.
Bei Beendigung von alternierender Telearbeit sind § 99 BetrVG und § 95 SGB IX zu beachten. Stellt die Beendigung der alternierenden Telearbeit eine Änderungskündigung dar, ist § 102 BetrVG zu beachten.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/224

Leitlinie "Mobiles Arbeiten

Was genau heißt "Mobiles Arbeiten"?
Arbeit ist dann "mobil", wenn sie an mehreren Orten stattfinden kann. Die Leistungserbringung bei mobilem Arbeiten erfolgt an einem anderen Ort als dem üblichen Arbeitsplatz oder auch zuhause.

Was ist der Unterschied zwischen Mobilem Arbeiten und stationärer Telearbeit?
Mobiles Arbeiten soll bedarfsorientiert und in der Regel temporär in Absprache zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages genutzt werden.
Stationäre Telearbeit dient im Gegensatz hierzu der regel- bzw. planmäßigen Nutzung eines Arbeitsplatzes zu Hause. In diesem Fall erfolgt die Regelung der Arbeitszeitverteilung und -erfassung sowie Anzahl der Anwesenheitstage in der betrieblichen Arbeitsstätte schriftlich im Rahmen eines befristeten Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag.

Für wen kommt Mobiles Arbeiten in Frage?
Mobiles Arbeiten ist eine Option für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ob und in welchem zeitlichen und inhaltlichen Umfang diese Option genutzt werden kann, ist mit dem Vorgesetzten formlos zu vereinbaren. Dabei gilt natürlich das Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit.
Beide Seiten haben das Recht zum jederzeitigen Widerruf.
Der direkte Vorgesetzte entscheidet über den Wunsch der Beschäftigten nach Mobilem Arbeiten. Ist keine Einigung zwischen dem direkten Vorgesetzten und den Beschäftigten möglich, entscheidet der nächsthöhere Vorgesetzte (mindestens Ebene 3).
Entstehen in diesem Zusammenhang Zusatzkosten, ist die Zustimmung des Kostenstellenverantwortlichen erforderlich.

Für welche Art von Aufgaben ist Mobiles Arbeiten geeignet?
Aufgaben und Tätigkeiten müssen geeignet sein, an verschiedenen Orten erledigt werden zu können (z. B. konzeptionelle und entwickelnde Tätigkeiten wie Konzepte, Recherchen, Gutachten, Programme etc.). Dies gilt vor allem für Tätigkeiten, die nicht eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit im Betrieb erfordern.
Die Regelungen zum Datenschutz müssen eingehalten werden.

Besteht bei Mobilem Arbeiten ein Anrecht auf einen Laptop?
Nein. Entscheidungen über Hardware muss der Fachbereich (Kostenstellenverantwortlicher) treffen. Die Beschäftigten nutzen die vorhandene IT-Ausstattung oder ihren privaten DSL-Anschluss. Die [Firma] übernimmt keine in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zusätzlich entstehenden Kosten (z. B. Leitungskosten).

Eine Aufgabenerledigung mit privatem PC oder portablen Datenträgern (z. B. USB-Stick) ist aufgrund der erforderlichen IT-/Datensicherheit nicht erlaubt.
Ausgenommen sind die durch den IT-Bereich der [Firma] freigegebenen und angebotenen sicheren Anwendungen und Umgebungen zur Nutzung mit firmenfremder Hardware, z. B. den User owned Devices (UoD).

Was ist bei der Mitnahme von Betriebseigentum zu beachten?
Die Mitnahme von Betriebseigentum/Unterlagen oder Hilfsmittel ist nach Genehmigung im Rahmen der betrieblichen Regelung möglich, z. B. durch Materialpassierschein oder Mitnahmeschein.
Das Unternehmen haftet versicherungsrechtlich für die Gefahren, die von den Arbeitsmitteln ausgehen. Für die überlassenen Arbeitsmittel haben die Beschäftigten Sorgfaltspflicht zu wahren.

Hat Mobiles Arbeiten Auswirkungen auf die Unfallversicherung?
Während des Mobilen Arbeitens unterliegen die Beschäftigten dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, unabhängig vom Ort der Dienstverrichtung.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/226

II. Alternierende Telearbeit

§ 8 Teilnahmevoraussetzungen
Alternierende Telearbeit kann aus folgenden familiären oder personalfürsorgerischen Gründen bzw. für folgende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter vereinbart werden:
- Betreuung mindestens eines Kindes unter 15 Jahren oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes im eigenen Haushalt; dies gilt auch für Beschäftigte in Elternzeit,
- Betreuung pflege- und/oder hilfebedürftiger Angehöriger und Lebenspartnerinnen/Lebenspartner,
- Schwerbehinderte Menschen, für die alternierende Telearbeit nach Art der Behinderung angezeigt erscheint,
- Wiedereingliederung in den Beruf nach längerfristiger Erkrankung als geeignete Maßnahme im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie
- Lebensältere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (ab 60. Lebensjahr) in einer späteren Phase des Berufslebens, deren Beschäftigungsfähigkeit durch die Telearbeit unterstützt werden kann.

§ 9 Vereinbarung/Beendigung
Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit erfolgt auf freiwilliger Basis auf Initiative der/des Beschäftigten oder auf Vorschlag der unmittelbaren Führungskraft.

Entscheidungsgrundlage für die Auswahl der Arbeitsplätze/der Aufgabengebiete und der Telearbeitenden sind die Teilnahmevoraussetzungen der §§ 3, 4 und 8 dieser Dienstvereinbarung.
Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besteht nicht. Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung wird für die alternierende Telearbeit über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter und der Geschäftsführung des [Unternehmens] in Schriftform getroffen. Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu entscheiden. Sollte dem Antrag einer/eines Beschäftigten nicht entsprochen werden, erhält sie/er hierüber eine schriftliche Ablehnung mit Begründung.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung ist in der Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit eine sechsmonatige Erprobungsphase enthalten, innerhalb der die Vereinbarung sowohl seitens des [Unternehmens] als auch seitens der/des Beschäftigten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats beendet werden kann. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung auch mit sofortiger Wirkung gelöst werden.

Sowohl die Beschäftigten als auch das [Unternehmen] können aus wichtigem Grund die alternierende Telearbeit vorzeitig zum Ende des folgenden Monats beenden.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen beim Beschäftigten, eine wesentliche Änderung der häuslichen Arbeitsstätte, des Arbeitsinhalts, der behördeninternen Arbeitsabläufe, konkrete Anhaltspunkte für Datenschutzverletzungen durch den Beschäftigten oder die Verweigerung des Zutritts zur häuslichen Arbeitsstätte zur Prüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Datenschutzbestimmungen. Die Telearbeitenden sind verpflichtet, den Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen oder wesentliche Änderungen der häuslichen Arbeitsstätte unaufgefordert und unverzüglich der unmittelbaren Führungskraft und dem Internen Service Personal bekannt zu geben.
Einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung der alternierenden Telearbeit stellen insbesondere aber auch eine anhaltend nicht den Anforderungen oder der getroffenen Vereinbarung entsprechende Arbeitsleistung der Telearbeitenden in quantitativer und qualitativer Hinsicht dar.

Eine fristlose Beendigung ist bei Verstößen gegen diese Dienstvereinbarung oder die Einzelverträge in den Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich.

Bei Beendigung der Telearbeit sind die vom [Unternehmen] bereitgestellten Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben.

§10 Arbeits- und Gesundheitsschutz
In der Wohnung der Beschäftigten muss für die häusliche Arbeitsstätte ein Raum, der nicht zwingend separat sein muss, vorhanden sein, der für einen dauerhaften Aufenthalt vorgesehen und für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften geeignet ist. Die Dienststelle erläutert den Beschäftigten bei der Antragstellung die zu erfüllenden Regelungen und weist auf die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben hin.

Der Arbeitgeber/Dienstherr behält sich vor, unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit stichprobenartig Überprüfungen der häuslichen Arbeitsplätze durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit/die Technische Beraterin/den Technischen Berater vorzunehmen.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/229

§ 3 Persönliche Voraussetzungen für einen Home Office Tag
Mitarbeiter, die einen Home Office Tag beantragen, müssen folgende persönlichen Voraussetzungen mitbringen:
- Der Mitarbeiter muss die Möglichkeit haben, einen häuslichen Arbeitsplatz
einzurichten.
- Die Aufgabe und der Arbeitsplatz des Mitarbeiters müssen aus betrieblicher Sicht für den Home Office Tag geeignet sein (z. B. Das Notebook kann so weggeschlossen werden, dass kein Dritter Zugriff hat).

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/225

§ 2 Verfahrensablauf
Mobiles Arbeiten setzt entsprechendes Einvernehmen zwischen dem Mitarbeiter und der zuständigen Führungskraft der jeweiligen Organisationseinheit voraus. Die Teilnahme am Mobilen Arbeiten erfolgt für den Mitarbeiter freiwillig. Umgekehrt besteht seitens des Mitarbeiters kein genereller Anspruch darauf, am Mobilen Arbeiten teilnehmen zu können.

Geeignete Aufgaben können von Führungskraft und Mitarbeiter identifiziert werden. Geeignet sind beispielsweise einmalig oder unregelmäßig anfallende Aufgaben, die ein definiertes Arbeitsergebnis umfassen und die keine Präsenz im [Unternehmen] erfordern.

Mobiles Arbeiten soll daneben aber auch in besonderen Ausnahmesituationen (zum Beispiel familiärer Art) möglich sein.

Die Entscheidung, ob Mobiles Arbeiten im konkreten Fall möglich ist, trifft die zuständige Führungskraft. Ihre Entscheidung beruht auf im Einzelfall nachvollziehbaren Kriterien, die dem Mitarbeiter mitgeteilt werden müssen.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/225

§ 4 Verfahren
Der Antrag auf Mobiles Arbeiten ist formlos vor der Ausführung i. d. R. über eine Korrekturmeldung innerhalb der Zeitwirtschaft zu stellen. Die Genehmigung erteilt die zuständige Führungskraft.

Die Eingabe der im Rahmen des Mobilen Arbeitens erbrachten Arbeitszeiten erfolgt durch die dezentralen Zeitwirtschaftsbeauftragten gemäß der bestehenden Regelungen zur Gleitzeit und elektronischen Zeiterfassung.

Vereinbarung Energiedienstleister 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/241

§ 4 Voraussetzungen der Home Office-Arbeit
Das Home Office muss in der Wohnung des Arbeitnehmers in einem Raum sein, in dem die Erbringung von Arbeitsleistungen rechtlich zulässig ist und der für den dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Hierzu zählen die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Bildschirmarbeitsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Das Home Office muss alle notwendigen technischen Vorrichtungen, insbesondere ein Telefon sowie einen Internetanschluss beinhalten.

§ 5 Schriftliche Vereinbarung
Arbeitgeberin und Arbeitnehmer schließen zur Durchführung der Home Office-Arbeit eine schriftliche Vereinbarung ab. Diese setzt die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung einzelvertraglich um und ergänzt diese um Details zu unter anderem den Punkten: Kündigung, Widerruf, Fristen sowie Regelungen zu Wechselprozessen, wenn z. B. die Home Office Tage gewechselt werden sollen oder zwischen festen / unregelmäßigem Home Office gewechselt werden soll.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 5 Kontakt zum Betrieb
Die sozialen Kontakte der Mitarbeiter im Home Office zu ihrem Betrieb sind von besonderer Wichtigkeit. Hierzu gelten folgende Regelungen:

Interne Besprechungen
Bei internen Besprechungen (Abteilungsversammlungen, Staff-Meetings, Team-Treffen etc.) ist die Anwesenheit grundsätzlich erwünscht. Der Vorgesetzte hat das Recht, die Anwesenheit des Mitarbeiters im Unternehmen bei solchen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und in Abstimmung mit den persönlichen Interessen des Mitarbeiters anzuordnen. Hierzu ist rechtzeitig, mit mindestens 3 Arbeitstagen Vorlauf, einzuladen, Ausnahmen für dringende Fälle oder Notfälle sind ausgenommen.

Weiterbildungsveranstaltungen
Mitarbeiter im Home Office haben die gleichen Ansprüche auf Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen wie alle anderen Mitarbeiter.

Betriebsinterne Medien und Kommunikation
Mitarbeiter im Home Office erhalten Zugang zu den betriebsinternen Informations- und Kommunikationssystemen.
Betriebsversammlungen/Abteilungsversammlungen
Mitarbeitern im Home Office ist die Teilnahme an Betriebsversammlungen/Abteilungsversammlungen zu gewähren. Findet eine außerordentliche Versammlung statt, so sind sie hierüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Kontakt zum Betriebsrat
Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Mitarbeitern im Home Office, auch über betriebliche Kommunikationssysteme, ist zu gewährleisten. Ein Besuch des Mitarbeiters beim Betriebsrat sollte während der üblichen Anwesenheit im Betrieb erfolgen. Ist dies nicht möglich, gilt die Zeit einschließlich der erforderlichen Fahrzeiten als Arbeitszeit. Die Fahrtkosten werden vom Arbeitgeber erstattet.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 9 Beendigung des Home Office
Beide Seiten können das Home Office schriftlich und begründet drei Monate zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Beim Mitarbeiter genügt die Angabe "aus persönlichen Gründen". Wird das Home Office aufgegeben, ist die vom Arbeitgeber gestellte Ausrüstung unverzüglich zurückzugeben. Der Abbau der Ausrüstung erfolgt termingerecht durch den Arbeitgeber bis zum Beendigungstermin. Kosten, die durch den nicht rechtzeitigen Abbau entstehen, trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass dem Mitarbeiter vor dem Termin der Aufgabe ein Arbeitsplatz an seiner Lokation eingerichtet wird.
Der Mitarbeiter übernimmt Büromöbel, für die der Arbeitgeber gemäß § 8 einen Zuschuss gezahlt hat, zum Restbuchwert oder zu Sonderkonditionen.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/252

§ 11 Verhalten am Home Office-Arbeitsplatz
Während der Erbringung der Arbeitsleistung im Home Office ist der AN verpflichtet, für ein professionelles Auftreten nach außen Sorge zu tragen. Rufumleitungen auf private Anrufbeantworter, Störgeräusche im Hintergrund etc. sind zu unterbinden.

§ 12 Verfahren und Modalitäten:
§ 12.1. Regelmäßig vereinbarte Home Office-Tätigkeit
Der Home Office-Arbeitsplatz kann auf Antrag des AN vom jeweiligen Vorgesetzten genehmigt werden. Auf die Einrichtung eines Home Office-Arbeitsplatzes besteht kein Anspruch. Eine Ablehnung des Antrags ist dem AN gegenüber schriftlich zu begründen.
Eine regelmäßige Präsenz der AN bei der [Firma] ist erforderlich, deshalb kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht ausschließlich im Home Office geleistet werden.
Die Zeit im regelmäßigen Home Office umfasst max. einen Arbeitstag pro Woche.
Mit Genehmigung des Antrags wird dem AN eine Home Office-Vereinbarung von der Personalabteilung ausgehändigt. Diese ist vom AN gegenzuzeichnen.
Die Zeiten der regelmäßig vereinbarten Home Office-Tätigkeit der AN werden im [...] Mitarbeiterkalender aufgeführt. Die AN haben für die Aktualität Sorge zu tragen.
Die Verlegung von bereits abgestimmten und genehmigten Home Office-Tagen kann nur in beidseitigem Einvernehmen von Vorgesetzten und AN erfolgen.

Die Genehmigung von regelmäßig vereinbarter Home Office-Tätigkeit wird jeweils für max. 12 Monate abgeschlossen, jedoch immer bis zum jeweiligen Jahresende. Eine mögliche Verlängerung wird spätestens 3 Monate vor Ablauf innerhalb der Abteilung entschieden, unter gleichberechtigter Berücksichtigung etwaiger während der letzten Laufzeit eingegangenen Neuanträge.
Sofern mehrere AN in einer Abteilung Home Office in Anspruch nehmen wollen, ist untereinander und in Absprache mit dem Vorgesetzten eine Einigung über die zeitliche Lage der Home Office-Arbeitszeit zu erzielen.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/257

Teilnahmevoraussetzungen
Die Einrichtung sowie die Beschäftigung auf Home Office Plätzen erfolgt nach dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Dabei sind grundsätzlich solche Aufgaben für Home Office geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind sowie wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll in den häuslichen Bereich des Beschäftigten verlagert werden.
Es besteht Einigkeit, dass nur dann Home Office angeboten wird, wenn Beschäftigte in ihrem persönlichen Umfeld Situationen ausgesetzt sind, die nur durch Home Office erleichtert werden können. Darunter fallen z. B. Krankheit, Pflege von Angehörigen, Betreuungsaufgaben. Ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf Einrichtung eines oder Beschäftigung auf einem Home Office Arbeitsplatz besteht nicht.
Sowohl Beschäftigte als auch [Firma] können die Einrichtung sowie die Beschäftigung auf einem Home Office Arbeitsplatz ablehnen. Aus einer Ablehnung dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Mit dem Betriebsrat ist Einvernehmen zur Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes und der zeitlichen Verteilung der Anwesenheit im Betrieb und der Heimtätigkeit zu erzielen.

Home Office ist nur befristet für max. 3 Jahre möglich und kann nur nach erneuter Prüfung verlängert werden. In Vollzeit darf der Anteil max. 2 Tage pro Woche oder bei Teilzeit die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen.
Beschäftigte mit geringfügiger Beschäftigung in Elternzeit/Teilzeit (max. 10 Std./Woche) sind für die Dauer der Elternzeit/Teilzeit von der Anwesenheitspflicht im Betrieb ausgenommen. Weitere Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat erhält jährlich vom Arbeitgeber eine Infoliste über den Stand bzw. die Anzahl und den jeweiligen Anteil der Home Office Plätze.

Widerrufsmöglichkeit
Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über den Home Office Einsatz kann beiderseits, frühestens nach einem halben Jahr, mit dreimonatiger Frist widerrufen werden. Aus wichtigem Grund kann die Widerrufsfrist auch unterschritten werden. Wichtige Gründe, sowohl auf Seiten des Beschäftigten als auch auf Seiten [der Firma], die einen kurzfristigen Widerruf erforderlich machen, sind vorab mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Wechselt der Beschäftigte auf einen anderen Arbeitsplatz, der Home Office nicht mehr zulässt, verliert die Zusatzvereinbarung am Arbeitstag des Wechsels ihre Gültigkeit, ohne dass ein Widerruf erforderlich ist.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/264

§ 4 Voraussetzungen
Für die Mobile Arbeit eignen sich grundsätzlich folgende Aufgaben:
- Aufgaben, die eigenständig und eigenverantwortlich durchgeführt werden können und wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll mobil erledigt werden können,
- Aufgaben, die ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs bei eingeschränktem unmittelbaren Kontakt zum Betrieb verlagert werden können.

Längerfristiges Mobiles Arbeiten aufgrund gesonderter Vereinbarung ist ihrem Umfang nach durch die Möglichkeiten und den Bedarf der Arbeitseinheit bestimmt und unterliegt folgenden persönlichen Voraussetzungen:
- Betreuung mindestens eines Kindes oder
- Betreuung einer pflegebedürftigen Person oder
- tägliche Anfahrt von mehr als 30 Minuten pro Strecke.

Über Ausnahmen für Einzelfälle entscheidet die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und der Gleichstellungsbeauftragten.

Für die Teilnahme an der Mobilen Arbeit muss das entsprechende Umfeld der/des Beschäftigten geeignet sein. Es gelten die Regeln der IT-Sicherheitsrichtlinie "Mobile IT-Nutzung" in der jeweils geltenden Fassung. Die/Der Mitarbeiter/in ist für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich. Mit der Abgabe eines Antrags auf Mobile Arbeit erklärt sie/er, dass diese und alle weiteren zwingend erforderlichen Bedingungen gegeben sind.

Es soll keine Mehrbelastung anderer Mitarbeitender wegen der Aufgabenerledigung in Form von Mobiler Arbeit geben.

Bei einer Versetzung oder Umsetzung der Beschäftigten soll deren Interesse an der Fortführung der Mobilen Arbeit Berücksichtigung finden. Es gibt keinen Anspruch auf Fortführung.

§ 5 Verfahren
Für die Teilnahme an der Mobilen Arbeit sind ein formloser Antrag der/des Beschäftigten und die zustimmende Weiterleitung der/des Vorgesetzten an die Personalabteilung vor Inanspruchnahme erforderlich.
Der Antrag muss enthalten:
- die individuelle zeitliche Ausgestaltung der Mobilen Arbeit, insbesondere ihren Umfang und ihre Lage in der Woche,
- eine Regelung zur Sicherstellung der Erreichbarkeit per Telefon oder Email der/des Mitarbeitenden,
- nur bei einer regelmäßigen oder längerfristigen Regelung die Nennung der persönlichen Voraussetzungen.

Antrag und Zustimmung können per E-Mail erfolgen. Im Falle der Zustimmung leitet die/der Vorgesetzte den Antrag mit einem informellen zustimmenden Votum an die Personalabteilung und setzt ihre/seinen Vorgesetzte/n in Kopie. Die/Der Vorgesetzte übernimmt damit auch die Verantwortung für die Arbeitsfähigkeit und Erreichbarkeit ihrer/seiner Arbeitseinheit.

Angesichts des Ziels, auch kurzfristig für einzelne Tage Mobiles Arbeiten zu ermöglichen, erfolgt keine Beteiligung des Betriebsrats bei Einzelfällen, die einvernehmlich vereinbart werden und sich im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung bewegen.

Ist die/der Vorgesetzte mit der beantragten Mobilen Arbeit nicht einverstanden, informiert sie/er die Personalabteilung unter Angabe der Gründe. Die Personalabteilung informiert den Betriebsrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die/den ranghöheren Vorgesetzte/n. Anschließend findet ein Gespräch zwischen der Personalabteilung, der/dem Vorgesetzten und der/dem Mitarbeitenden statt. Die/Der Mitarbeitende kann auf Wunsch den Betriebsrat und die Gleichstellungsbeauftragte zum Gespräch hinzuziehen. Ist dieses Gespräch erfolglos, findet ein weiteres Gespräch mit der/dem ranghöheren Vorgesetzten sowie Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragter statt. Wird auch hier keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Geschäftsführung nach Anhörung des Betriebsrates und der Gleichstellungsbeauftragten.

Die/Der Mitarbeitende kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der/dem Vorgesetzten ihre/seine Teilnahme an der Mobilen Arbeit beenden.

Bei sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Bedenken hinsichtlich der Effekte der Mobilen Arbeit wie z. B. mögliche Mehrbelastung durch mobile Erreichbarkeit auf die/den Mitarbeitende/n und bei Bedenken hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitseinheit oder der Erreichbarkeit der/des Mitarbeitenden können die Vorgesetzten eine Veränderung oder eine Beendigung der Mobilen Arbeit verlangen. Die/der Mitarbeitende ist zu hören, auf ihren/seinen Wunsch sind der Betriebsrat und die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Im Konfliktfall entscheidet die Geschäftsführung nach Anhörung des Betriebsrats und der Gleichstellungsbeauftragten. Entsprechende Schulungen zur Burn-Out-Prävention für Vorgesetzte und Mitarbeitende werden angeboten.

Die Personalabteilung berichtet Geschäftsführung, Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragter monatlich in Listenform über die eingegangenen und die beendeten Vereinbarungen. Bei Konfliktfällen werden Geschäftsführung, Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragte umgehend informiert.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

- Kontakt zum Betrieb
Die Vorgesetzten stellen sicher, dass die Arbeitnehmer in Telearbeit über betriebliche Vorgänge und Bekanntmachungen sowie über abteilungsinterne Informationen unterrichtet bleiben oder Zugang zu diesen haben. Die Information über und die Teilnahme an Abteilungs- und/oder Betriebsversammlungen muss sichergestellt werden.
Die Kommunikationsadressen des Betriebes bzw. betrieblichen Arbeitsplatzes (Telefon, Email, Post) werden unverändert beibehalten.
Die Teilnahmemöglichkeit an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wird durch Telearbeit nicht berührt.

- Leistungs- und Verhaltenskontrollen
Betriebliche Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten auch am häuslichen Arbeitsplatz. Daten, die zusätzlich im Zusammenhang mit der Telearbeit erhoben oder zum Nachweis vom Arbeitnehmer vorgelegt werden, werden nicht zur Auswertung und Überwachung von Leistung und Verhalten i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG genutzt, soweit andere betriebliche Regelungen dies nicht explizit zulassen.

Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/266

§ 9 Einschränkung bzw. Beendigung des Mobilen Arbeitens
Der Mitarbeiter kann jederzeit von der Möglichkeit des Mobilen Arbeitens ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

Die Führungskraft hat die Möglichkeit, das Angebot des Mobilen Arbeitens gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter teilweise einzuschränken oder gänzlich zu beenden, wenn in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe oder betriebliche Abläufe dies erfordern.
In der Person des Mitarbeiters liegende Gründe können insbesondere in der übersteigerten oder der fehlenden bzw. der verringerten Leistungserbringung aufgrund der individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitarbeiters liegen.
Eine Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe durch die Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens kann insbesondere bei hohem Abstimmungsbedarf mit der Führungskraft und/oder den Kollegen, dem Erfordernis der Team- bzw. Projektarbeit oder dem Erfordernis der persönlichen Anwesenheit gegeben sein.

Die Führungskraft hat die Beendigungsgründe dem betroffenen Mitarbeiter, auf dessen Wunsch auch in Textform mitzuteilen. Finden die Führungskraft und Mitarbeiter im Dialog keine gemeinsame Lösung, kann die lokale Personalabteilung und/oder der lokale Betriebsrat hinzugezogen werden.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/267

Telearbeit
Teilnahmebedingungen für Telearbeit
Im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten kann unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, ggf. unter Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung, Telearbeit vereinbart werden.
Wesentliche Voraussetzungen sind:
- eine geeignete Tätigkeit
- keine betrieblichen Nachteile
- ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und persönlicher Verantwortung
- sowie geeignete private Räumlichkeiten.
Einzelheiten, insbesondere die Aufteilung der Arbeitszeit auf Telearbeit und Tätigkeit am Arbeitsplatz im Betrieb, werden in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag festgelegt. Die Telearbeit soll grundsätzlich in Form der sog. alternierenden Telearbeit stattfinden, wobei die Beschäftigten einen Tag oder mehrere Tage pro Woche zu Hause und an den übrigen Tagen am betrieblichen Arbeitsplatz tätig sind.
Die Zusatzvereinbarung zur Teilnahme an der Telearbeit ist auf einen nach den Umständen geeigneten Zeitraum zu befristen. Eine Verlängerung des Telearbeitsvertrages ist möglich. In der Zusatzvereinbarung werden auch Regelungen vorgesehen, wonach die Beschäftigten nach rechtzeitiger Ankündigung den Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz gewähren müssen, um die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser GBV zu ermöglichen.
Die Initiative zur Vereinbarung der Telearbeit kann sowohl von Vorgesetzten als auch von Beschäftigten ausgehen. Die Teilnahme ist freiwillig.
Ein Rechtsanspruch auf einen Telearbeitsplatz besteht nicht.
Vor Aufnahme der Telearbeit werden die Beschäftigten von Vorgesetzten über die Bestimmungen und Regelungen dieser GBV informiert Ferner erhalten sie vor Aufnahme der Telearbeit eine Einweisung über die Datensicherheit nach Maßgabe des Informationspaketes zu dieser GBV.
Aus steuerrechtlichen Gründen ist eine grenzüberschreitende Telearbeit nicht möglich. Eine gemeindeübergreifende Telearbeit kann insbesondere für Beschäftigte der [Firma] eingeschränkt werden. Ausnahmen bzw. Einzelfälle sind in Abstimmung mit der Steuerabteilung zu entscheiden.

Kontakt zum Betrieb
Der Kontakt zum Betrieb und zu Vorgesetzten sowie zu Kolleginnen und Kollegen ist für Beschäftigte in Telearbeit von großer Bedeutung. Daher haben Vorgesetzte bei Telearbeit die besondere Aufgabe und Verpflichtung, den Kontakt zu den Beschäftigten zu halten und zu fördern.
Beschäftigte in Telearbeit kommunizieren mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen in der zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlichen Art und Weise. Zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten ist abzusprechen, ob und ggf. welche Kommunikationszeiten einzuhalten sind, in denen die Beschäftigten am häuslichen Arbeitsplatz mindestens erreichbar sein sollen.
Betriebliche Aktivitäten, wie z. B. kollektive Weiterbildungsmaßnahmen und Gruppenbesprechungen, sind so zu organisieren, dass Beschäftigte in Telearbeit ihre Teilnahme ermöglichen können. Alle relevanten betrieblichen Informationen werden den Beschäftigten in Telearbeit in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen steht den Beschäftigten in Telearbeit zu.

Beendigung der Telearbeit
Die Telearbeit kann durch beide Vertragsseiten mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung beendet werden. In begründeten Einzelfällen ist die Telearbeit mit Zustimmung von HR und Betriebsrat auch über den Ablauf der Ankündigungsfrist hinaus bis zu höchstens drei Monaten fortzusetzen.

Mobiles Arbeiten
Die Initiative zum Mobilen Arbeiten geht ausschließlich von den Beschäftigten aus. Sie bedarf der Zustimmung der Vorgesetzten. Die Nutzung ist für beide Seiten freiwillig und bedarf immer einer vorherigen Absprache zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten.
Es besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf die Nutzung von Mobilem Arbeiten nach dieser GBV.
Mobiles Arbeiten soll in erster Linie helfen, die kurzfristigen Anforderungen der Beschäftigten nach einer flexibleren Arbeitsgestaltung zu erfüllen. Gründe für Mobiles Arbeiten können beispielsweise sein:
- kurzfristig erforderliche Betreuung von Kindern
- unvorhergesehenes Erfordernis der Pflege oder Beaufsichtigung von Angehörigen
- Erfordernis der persönlichen Anwesenheit in der Privatwohnung bei Handwerkereinsätzen
- außergewöhnliche Verkehrs- und Witterungslagen.

Auch Mobiles Arbeiten an einem Brückentag an Stelle des betrieblichen Arbeitsplatzes kann im gegenseitigen Interesse liegen, sofern keine anderen betrieblichen Regelungen Vorgehen. Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicher Regelungen bleiben unberührt. Wesentliche Voraussetzungen sind:
- eine geeignete Tätigkeit
- keine betrieblichen Nachteile
- ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und persönlicher Verantwortung.

Vereinbarung Tankstellen, Kfz.-Reparatur und -Handel 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/269

Durchführung
Mobiles Arbeiten wird grundsätzlich allen Beschäftigten angeboten, deren Arbeitsaufgabe dies ermöglicht. Die Teilnahme und die Form ihrer Ausführung sind freiwillig und verlangen die Zustimmung des Mitarbeiters. Die Entscheidung über die Berechtigung eines Mitarbeiters, mobil zu arbeiten, obliegt dem direkten Vorgesetzten. Es gilt damit eine doppelte Freiwilligkeit. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten. Der Vorgesetzte kann innerhalb der Abteilung Funktionszeiten festlegen, mit der die zwingende Anwesenheit im Büro festgelegt wird. Die Entscheidung für oder gegen die Teilnahme führt weder zu Vor- noch Nachteilen der Beschäftigten.
Die konkreten Rahmenbedingungen des mobilen Arbeitens werden zwischen den Beschäftigten und dem Vorgesetzten vereinbart (Erreichbarkeit, Reaktionszeiten, Pflichtarbeitstage im Betrieb [...]). Die abschließende Entscheidung trifft der Vorgesetzte. Im Konfliktfall gilt Ziffer 7 dieser Vereinbarung.
Ein Rechtsanspruch der Beschäftigten, ihre Arbeit teilweise außerhalb zu erbringen, besteht nicht. Allerdings müssen Vorgesetzte, die mobiles Arbeiten in ihrem Bereich oder für einzelne Mitarbeiter ablehnen, dafür sachliche Gründe nennen.
Bei mobilem Arbeiten mit Auslandsbezug (z. B. ein in außerhalb Deutschlands wohnender Mitarbeiter arbeitet in Deutschland) ist mobiles Arbeiten nur möglich, sofern und soweit sich hierdurch die Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Mitarbeiters nicht ändert.
Ablehnungsgründe können z.B. betriebsorganisatorische Gründe sein, aber auch personen- und verhaltensbedingte Gründe, da mobiles Arbeiten viel Disziplin und ein hohes Maß an Selbstorganisation für Arbeitsprozesse und Pausen erfordern.
Bei Ablehnung eines Wunsches auf mobile Arbeit ist der Betriebsrat und bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung zu informieren und die Gründe darzulegen.
Regelmäßiger Austausch zwischen Führungskraft und Beschäftigten innerhalb der jährlichen Mitarbeitergespräche stellt sicher, dass die getroffene Vereinbarung eingehalten wird.
Eine erteilte Genehmigung zu mobiler Arbeit kann vom Vorgesetzten mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen jederzeit wieder zurückgenommen werden. Auch hier sind sachliche Gründe aufzuzeigen. Derartige Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn der Mitarbeiter sich beim mobilen Arbeiten überfordert oder sich die Arbeitsleistung des Mitarbeiters durch das mobile Arbeiten verschlechtert. Beendet der Vorgesetzte mobiles Arbeiten, hat er die Gründe dem betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen und zu besprechen. Das Konfliktlösungsverfahren gemäß Ziffer 7 findet Anwendung.
Der Mitarbeiter bleibt auch bei mobilem Arbeiten Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung am jeweiligen Standort. Die Parteien sind sich darüber einig, dass gesetzliche, tarifliche und betriebliche Regelungen - sofern sie in diese Vereinbarung nicht abweichend geregelt werden - für die Mitarbeiter unverändert gelten.
Bei Arbeiten im Betrieb steht dem Mitarbeiter weiterhin ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Mitarbeiter wird auch über technische Medien in die betriebliche Kommunikation eingebunden. Der Zugang/Zugriff zu Umläufen, Aushängen, Abteilungsunterlagen und sonstigen betrieblichen Informationen ist sicherzustellen.
Das Recht des Mitarbeiters, an Abteilungs-und Betriebsversammlungen gem. § 43 BetrVG sowie an Schwerbehindertenversammlungen gern. § 95 Abs. 6 SGB IX teilzunehmen, bleibt bestehen.

Antragsverfahren
Die erstmalige Teilnahme an mobiler Arbeit gemäß dieser Betriebsvereinbarung erfolgt durch schriftlichen Antrag gemäß Anlage 1. Der Antrag ist vom Vorgesetzten und vom Mitarbeiter zu unterzeichnen. Der Antrag ist bei der Personalabteilung einzureichen. Der Betriebsrat und im Fall von schwerbehinderten Mitarbeitern die Schwerbehindertenvertretung sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Vor erstmaliger Aufnahme der mobilen Arbeit erfolgt eine Schulung in der insbesondere noch einmal auf die einzuhaltenden Vorschriften in Bezug auf Informationssicherheit und Datenschutz eingegangen wird.
Soweit die Teilnahme an mobiler Arbeit dauerhaft beendet wird, ist dies ebenfalls mit dem Antragsformular bei der Personalabteilung anzuzeigen. Auch hier sind Betriebsrat und gegebenenfalls Schwerbehindertenvertretung in Kenntnis zu setzen.
Durch diese Vorgehensweise wird sichergestellt, dass der Umfang der Nutzung der mobilen Arbeit erfasst und die die Durchführung der notwendigen Schulung sichergestellt wird.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/271

Antrags- und Genehmigungsverfahren
Der Antrag auf Heim- oder Telearbeit ist beim Hauptamt einzureichen. Anträge auf Telearbeit bis 40 Wochenstunden können nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Dem ablehnenden Bescheid ist eine ausführliche Begründung beizufügen.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/273

Steuerung Mobiler Arbeit
Führungskraft und Beschäftigte/r verständigen sich gemeinsam auf den Zeitpunkt, den Zeitraum, die Lage sowie die Häufigkeit des Mobilen Arbeitens. Darüber hinaus klären sie - sofern erforderlich - sonstige Fragen, die das Mobile Arbeiten im Einzelfall betreffen. Die Interessen der Teammitglieder sind angemessen zu berücksichtigen.

In begründeten Fällen kann die Führungskraft unter Berücksichtigung der geltenden betrieblichen Regelungen die Anwesenheit der/des Beschäftigten am Arbeitsplatz verlangen, z. B. bei der regelmäßigen Team-Regelkommunikation.

Der Arbeitsinhalt von Mobilem Arbeiten wird weiterhin von der Führungskraft festgelegt.

Wird das Mobile Arbeiten in einer regelmäßigen Form im Sinne von Ziff. 3 Abs. 2 gewünscht, werden die gemeinsamen Festlegungen befristet getroffen und dokumentiert.

Klärungsverfahren
Mobiles Arbeiten setzt immer eine Einigung zwischen der/dem Beschäftigten und der Führungskraft voraus.

Kommt es zwischen direkter Führungskraft und der/dem Beschäftigten zu keinem Einvernehmen über die Umsetzung der Mobilen Arbeit, können Führungskraft und Beschäftigte/r den Betriebsrat und/oder den Personalbereich sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung beratend hinzuziehen.

Auf Verlangen einer Seite führen Beschäftigte/r, Führungskraft, Betriebsrat und/oder Personalbereich sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung ein gemeinsames Gespräch mit der nächsthöheren Führungskraft; alle Beteiligten können einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Ziel des Gespräches ist es, unter angemessener Berücksichtigung aller Interessen, eine gemeinsame Lösung zu finden. Wenn keine Einigung gefunden wird, wird das Ergebnis des Gesprächs dokumentiert.
(1)Soweit keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Mobilen Arbeit gefunden wird, kann das Recht auf Mobiles Arbeiten ganz oder teilweise nicht umgesetzt werden.

Beendigung des Mobilen Arbeitens
Die/der Beschäftigte kann das Mobile Arbeiten ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beenden. Ausgenommen hiervon sind nachweisbare organisatorische Probleme, die eine sofortige Anwesenheit am betrieblichen Arbeitsplatz nicht zulassen.

Die Führungskraft kann das Mobile Arbeiten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und nach Durchführung des Verfahrens gemäß Ziff. 6 Abs. 3 mit sofortiger Wirkung beenden. Als sachliche Gründe kommen betriebsorganisatorische, verhaltensbedingte und in der Person der/des Beschäftigten liegende Gründe in Betracht. Auf Wunsch der/des Beschäftigten muss die Begründung schriftlich erfolgen.

Die Führungskraft erläutert der/dem Beschäftigten die Gründe der Beendigung zeitnah in einem persönlichen Gespräch. Betriebsrat und/oder Personalbereich sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung können zu dem Gespräch hinzugezogen werden.

Bei der Beendigung eines vereinbarten regelmäßigen Mobilen Arbeitens nach Ziff. 3 Abs. 2 haben sowohl die/der Beschäftigte als auch die Führungskraft eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/207

Allgemeine Regelungen
Arbeiten außerhalb des Dienstortes setzen voraus, dass
- ein in der Person des Arbeitnehmers liegender oder betrieblicher Grund vorliegt,
- der Mitarbeiter und der Vorgesetzte die Zustimmungen erteilt haben und der örtliche Betriebsrat keine begründete Einwände gegen die generelle Möglichkeit zur kurzzeitigen, externen Arbeit dieses Mitarbeiters erhebt, indem er der Aufnahme des Mitarbeiters in die hierfür anzufertigende, standortbezogene Mitarbeiterliste innerhalb 1 Woche nach Zustellung widerspricht,
- am gewählten Arbeitsort die erforderlichen Voraussetzungen zur sachgerechten und erfolgreichen Ausführung der zu erledigenden Arbeiten vorliegen, d. h. die dazu erforderlichen Arbeitsmittel stehen bereit und es besteht erforderlichenfalls die Möglichkeit der verschlusssicheren Dokumentenablage,

Erforderliche Arbeitsmittel, wie Unterlagen, Laptop, Speichermedien etc. können vom betrieblichen Arbeitsplatz kurzzeitig mitgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Firmen-Laptops zur Erledigung Internet-basierter Tätigkeiten, die aus Gründen der Datensicherung ausschließlich mit einem Firmen-Laptop ausgeführt werden sollen. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel hat der Mitarbeiter mit entsprechender Sorgfalt zu behandeln. Der Mitarbeiter haftet nur bei vorsätzlich oder schuldhaft herbeigeführtem Schaden.

Vereinbarung Energiedienstleister 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/220

§ 3 Inhaltliche Voraussetzungen
Die Gesellschaft ermöglicht auf Antrag der bzw. dem Beschäftigten die mobile Arbeit unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
Die bzw. der Beschäftigte muss erfolgreich in ihr bzw. sein Aufgabengebiet eingearbeitet sein und die betrieblichen Arbeitsabläufe kennen.

Die bzw. der Beschäftigte muss für die mobile Arbeit persönlich und fachlich geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn sie bzw. er die erforderliche Motivation und fachliche Kompetenz besitzt, die Tätigkeit auch außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte eigenständig sowie eigenverantwortlich mit messbaren Ergebnissen auszuführen. Ferner muss sie bzw. er fähig sein, die unmittelbare Führungskraft eigeninitiativ und umfassend über den Inhalt und die Ergebnisse der Arbeit außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte zu informieren.

Die vertraglich geschuldete Tätigkeit muss für die mobile Arbeit geeignet sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die bzw. der Beschäftigte nach Ansicht der zuständigen Leitungsebene die Tätigkeit zu Hause oder von einem anderen Ort in der gleichen Qualität und Quantität wie in der betrieblichen Arbeitsstätte erledigen kann.

Die mobile Arbeit muss wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll sein. Das bedeutet insbesondere, dass durch die mobile Arbeit die betrieblichen Abläufe nicht beeinträchtigt werden.

Ferner muss der bzw. dem Beschäftigten für die Arbeit zu Hause oder an einem anderen Ort ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, der den gesetzlichen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere den ergonomischen Arbeitsbedingungen entspricht.

Bei der bzw. dem Beschäftigten muss für diese Tätigkeiten ein dienstlicher mobiler Client oder ein privater Client jeweils mit Internetzugang vorhanden sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten freiwillig an der mobilen Arbeit teilnehmen wollen. Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der mobilen Arbeit.

§ 4 Formelle Voraussetzungen
Die bzw. der Beschäftigte hat einen Antrag auf Teilnahme an der mobilen Arbeit anhand des dafür vorgesehenen Formulars zu stellen. Über den Antrag, die Ausgestaltung und Dauer der mobilen Arbeit entscheiden die zuständige Leitungsebene, das Personalmanagement und der Betriebsrat.

Die Teilnahme an der mobilen Arbeit erfordert den Abschluss einer schriftlichen unbefristeten oder befristeten Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede kann durch beide Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, sofern in der Nebenabrede keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist Die Nebenabrede endet ohne dass sie einer Kündigung bedarf, wenn bei dem bzw. der Beschäftigten die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mobilen Arbeit nach dieser Betriebsvereinbarung nicht mehr vorliegen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/226

§ 3 Objektive (aufgaben-/arbeitsplatzbezogene) Voraussetzungen
Für alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten geeignete Arbeitsplätze sind gekennzeichnet durch:
- Eignung der Tätigkeit zur IT-gestützten Aufgabenerledigung,
- kein ständiges Präsenzerfordernis am Dienstort,
- keine umfangreichen physischen Arbeitsunterlagen,
- einen hohen Anteil an Eigenständigkeit und flexibler Terminplanung sowie
- ergebnisorientierte Kontrollierbarkeit der Arbeitsergebnisse.

Der alternierenden Telearbeit und dem mobilen Arbeiten dürfen weder dienstliche Interessen entgegenstehen, noch darf es zu einer Mehrbelastung anderer Beschäftigter der betroffenen Organisationseinheit kommen. Die Eignung der Aufgabenfelder und des Arbeitsplatzes sind bei der alternierenden Telearbeit durch die unmittelbare Führungskraft zu prüfen und schriftlich zu bestätigen oder bei Ablehnung schriftlich zu begründen.

§ 4 Subjektive (persönliche) Voraussetzungen

Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit und dem mobilen Arbeiten steht Frauen und Männern nach Maßgabe der in dieser Dienstvereinbarung genannten Voraussetzungen gleichermaßen offen.

Die/der Beschäftigte hat folgende (persönlichen) Anforderungen zu erfüllen:
- Tätigkeit in dem für Telearbeit oder mobiles Arbeiten vorgesehenen Aufgabengebiet grundsätzlich seit mindestens 6 Monaten,
- die persönliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 50 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten,
- gute IT-Kenntnisse, die ein selbstständiges Arbeiten mit Standardanwendungen erlauben,
- Eignung zum selbstständigen, eigenverantwortlichen und ergebnisorientierten Arbeiten,
- Fähigkeit zum Selbst- und Zeitmanagement,
- Zuverlässigkeit (Termintreue, Einhaltung von Absprachen), Loyalität, Vertrauenswürdigkeit sowie
- Flexibilität bei Abstimmung von Arbeitsaufträgen und Arbeitszeit.

Neben den objektiven (aufgaben- und arbeitsplatzbezogenen) Voraussetzungen (§ 3) ist vor Bewilligung der alternierenden Telearbeit auch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die alternierende Telearbeit durch die unmittelbare Führungskraft abzuklären und schriftlich in einem dokumentierten Mitarbeitergespräch zu bestätigen oder bei Ablehnung schriftlich zu begründen.

Von den unter Abs. 2 Ziff. 1-2 genannten Anforderungen kann in begründeten Fällen (z. B. Umsetzung, Rückkehr aus Mutterschutz, Elternzeit, berufliche Wiedereingliederung) abgewichen werden.

§ 5 Verhältnis zum bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, Benachteiligungsverbot
Das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses oder des Dienstverhältnisses bleibt unberührt. Lediglich die Verpflichtung, die Arbeitsleistung in der Dienststelle zu erbringen, wird den Erfordernissen eines Telearbeitsplatzes oder den Erfordernissen von mobilem Arbeiten angepasst.

Während der Telearbeit bzw. dem mobilen Arbeiten gelten die bestehenden dienstlicher Regelungen, wie z. B. bei Urlaub oder Krankheit, unverändert fort.

Wegen der Teilnahme an der alternierenden Telearbeit oder am mobilen Arbeiten dürfen den Beschäftigten keine beruflichen Nachteile entstehen. Es ist auf eine in qualitativer und quantitativer Hinsicht angemessene Verteilung der Aufgaben zwischen den Telearbeitenden und den ständig anwesenden Beschäftigten zu achten. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die räumliche Trennung keine negativen Auswirkungen auf alle Aspekte der Personalentwicklung hat.

Die Einbindung der Beschäftigten in Telearbeit oder in mobilem Arbeiten in den Dienstbetrieb, insbesondere die Teilnahme an Dienstbesprechungen usw. sowie die Information über dienstliche Vorgänge ist grundsätzlich durch die unmittelbare Führungskraft durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 2 Voraussetzungen und Teilnahme
Ein Home Office liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitszeit regelmäßig ganz oder teilweise in seinen Räumen leistet. Die Initiative zur Einrichtung eines Home Office kann sowohl vom Mitarbeiter als auch vom Arbeitgeber ausgehen.
Die Teilnahme der Mitarbeiter an der Einrichtung von Home Offices ist freiwillig. Aus der Ablehnung durch den Mitarbeiter, die keine besondere Begründung verlangt, dürfen ihm keinerlei Nachteile entstehen. Die Angabe "aus persönlichen Gründen" ist ausreichend.
Der Mitarbeiter stellt einen schriftlichen Antrag an seinen hierarchischen Vorgesetzten. Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung dem Mitarbeiter schriftlich mit.
Bei einer positiven Entscheidung wird die "Meldung von Mitarbeitern für Home Office" unverzüglich an HR weitergeleitet. HR leitet die "Meldung von Mitarbeitern für Home Office" an den Betriebsrat zur Genehmigung weiter. Die Meldung zum Home Office ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Jeder Mitarbeiter bleibt seiner bisherigen Lokation zugeordnet. Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bleiben unberührt und sind einzuhalten.
Änderungen der in den Anlagen geregelten Punkte sind HR über die "Meldung von Mitarbeitern für Home Office" mitzuteilen. HR leitet diese an den Betriebsrat zur Genehmigung weiter.
Die Bedingungen zum Betrieb eines Home Office werden analog zur "Meldung von Mitarbeitern für Home Office" in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber abgeschlossen. Sie ist als Anlage 2 beigefügt und Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung absehen. Ein ablehnender Bescheid ist dem Mitarbeiter und dem Betriebsrat gegenüber schriftlich zu begründen.
Die aktuellen betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen und Gesetze gelten unverändert.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/252

§ 3 Voraussetzungen:
Der Antrag auf Home Office setzt voraus, dass
- der AN über einen geeigneten Raum verfügt,
- die Tätigkeit für Home Office geeignet ist, z. B. Tätigkeiten, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind oder die konkret messbare Ergebnisse haben und die ohne Beeinträchtigung der Arbeitsablauforganisation erledigt werden können,
- die Arbeit keine ständige Anwesenheit im Betrieb erfordert.

§ 4 Freiwilligkeit:
Home Office ist für beide Parteien freiwillig und bedarf einer gesonderten individuellen und schriftlichen Vereinbarung. Aus der Teilnahme an einer individuellen Home Office-Regelung dürfen dem AN keine beruflichen Nachteile erwachsen.

§ 5 Betriebszugehörigkeit:
AN, die ein Home Office nutzen, bleiben Mitarbeiter/innen des Betriebes und behalten einen Arbeitsplatz. Hinsichtlich Urlaub, Krankheit und Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen gelten die gleichen Grundsätze wie an betrieblichen Arbeitsplätzen. Die Möglichkeit, an Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen, wird durch Home Office nicht eingeschränkt.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/258

§ 4 Nutzer
Die Entscheidung, welche Nutzergruppen mit mobilen Arbeitsmitteln ausgestattet werden, trifft der Vorstand. Er entscheidet auch, welche Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, Der Personalrat wird im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte beteiligt.
Die Überlassung ist zu dokumentieren.
Eine nur vorübergehende kurzfristige Überlassung - etwa die Überlassung des Abteilungslaptops - ist mit der Führungskraft abzusprechen/ist in der Abteilung zu dokumentieren.

§ 5 Haftung
Es gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze.

§ 6 Auswertungen
Jegliche Auswertungen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung mit dem Personalrat.
Eine Standortermittlung findet nicht statt, ebenso wenig wird ein Bewegungsverhalten aufgezeichnet. Sofern der Anwender bei der Nutzung eines iPhones/iPads die Geodienste für die Profiler-App aktiviert hat, um das Gerät im Verlustfall zu orten, erhält er über eine Standortabfrage automatisch eine Benachrichtigungsmail.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

Allgemeine Regelungen
- Betriebliche Zuordnung
Durch die Teilnahme an Telearbeit ändert sich der Beschäftigtenstatus eines Arbeitnehmers und seine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung nicht. Der für den Betrieb gewählte Betriebsrat ist für die Arbeitnehmer in Telearbeit zuständig. Dies gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, die von Beginn des Arbeitsverhältnisses an in ausschließlicher Telearbeit tätig sind.
Der Gesamtbetriebsrat erhält eine Information über die Anzahl der Arbeitnehmer in alternierender und ausschließlicher Telearbeit und deren betriebliche Zuordnung.

Diese Liste wird bei Veränderungen (Beginn oder Ende der Telearbeit eines Arbeitnehmers) entsprechend aktualisiert.

- Betrieblicher Arbeitsplatz
Für die im Betrieb zu leistenden Arbeitszeiten werden unter Berücksichtigung des Umfangs der bei der jeweiligen Art der Telearbeit im Betrieb zu erbringenden Arbeitszeiten angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt.

Vereinbarung Maschinenbau 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/270

§ 4
Voraussetzungen für die Beschäftigung auf einem mobilen Arbeitsplatz
Für die Beschäftigung auf einem mobilen Arbeitsplatz müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1) persönliche Eignung, 2) betriebliche Belange, und 3) mobiler Arbeitsplatz gem. den Anforderungen des § 8 Abs. 1.

Mobile Arbeit stellt - bedingt durch die eigenverantwortliche und selbstständige Arbeitsausführung - besondere Anforderungen an die in mobiler Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer sollen daher eigenverantwortlich und selbstständig arbeiten können und über die erforderliche Selbstdisziplin verfügen, die bei mobiler Arbeit erforderlich ist (persönliche Eignung).

Die Beschäftigung auf mobilen Arbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip der betrieblichen Machbarkeit und Sinnhaftigkeit (betriebliche Belange). Für mobile Arbeit sind grundsätzlich solche Aufgaben geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, sowie wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll in den privaten Bereich des Arbeitnehmers verlagert werden können.

Die Beurteilung der betrieblichen Belange und der persönlichen Eignung obliegt dem jeweiligen Vorgesetzten in Abstimmung mit der Abteilung Personal. Vorgesetzter im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist der Bereichsleiter/die Bereichsleiterin.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/271

Anspruch auf Telearbeit
Arbeitnehmer, deren Tätigkeit nicht die ständige Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert, haben einen Anspruch auf 40 Stunden monatlich, die ihnen übertragen Tätigkeiten in der Form der Telearbeit zu erledigen. Die Verblockung von zwei aufeinanderfolgenden Telearbeitstagen ist möglich. Die Telearbeitstage sind mit dem Vorgesetzten abzustimmen. Die betrieblichen und dienstlichen Belange sind dabei zu berücksichtigen.
Auf Antrag können auch mehr als 40 Stunden monatlich gewährt werden, wenn keine betrieblichen und dienstlichen Belange dagegen sprechen.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/169

Dienstsitz
Die Unternehmen stellen sicher, dass den betroffenen Mitarbeiterinnen an ihren innerbetrieblichen Arbeitstagen ein (wechselnder) Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der arbeitsvertraglich geregelte Dienstsitz wird von dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt.
Die Mitarbeiterinnen der jeweiligen Organisationseinheit sollen ihre persönlichen Einsatzpläne aufeinander abstimmen.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeit flexibilisieren, Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern, Kosten sparen, Motivation erhöhen 6 Textauszüge
  2. Begriffsbestimmungen
    1. Nutzung und Anwendungsbereiche definieren 8 Textauszüge
  3. Telearbeit und betrieblicher Arbeitsplatz/Desk Sharing
    1. Arbeitsort, zugewiesene Arbeitsplätze, Belegungsquoten 4 Textauszüge
  4. Voraussetzungen der Teilnahme an Telearbeit
    1. Wer darf? Welche Ziele? Wer muss? Welche Ausnahmen? 11 Textauszüge
  5. Begründung und Beendigung von Telearbeit
    1. Freiwilligkeit 3 Textauszüge
    2. Beantragung von und Entscheidung über Telearbeit 4 Textauszüge
    3. Beendigung der Telearbeit 7 Textauszüge
  6. Organisation der Telearbeit
    1. Selbststeuerung, Zuweisung von Aufgaben 1 Textauszüge
    2. Vorbereitung auf Telearbeit 4 Textauszüge
    3. Integration in den Betrieb und die Kommunikation 6 Textauszüge
    4. Arbeitsmittel und Kosten 7 Textauszüge
  7. Ergonomie/Gesundheitsschutz
    1. Vorschriften einhalten, Kontrollen 7 Textauszüge
  8. Arbeitszeit
    1. Betriebliche und häusliche Arbeitszeit vertiefen 5 Textauszüge
    2. Arbeitszeitregelung für mobile Tele- und Teleheimarbeit 6 Textauszüge
    3. Erfassung und Anrechnung der Arbeitszeit 6 Textauszüge
    4. Mehrarbeit und Zuschläge 4 Textauszüge
  9. Beteiligung von Betriebs- und Personalrat
    1. Information 3 Textauszüge
    2. Beteiligung BR/PR 13 Textauszüge
    3. Konflikte 2 Textauszüge
  1. Steuerung des Außendiensts
    1. Zeit und Arbeitsorganisation, Ortungssysteme 4 Textauszüge
  2. Techniknutzung - Kontrolle und Arbeitsverdichtung
    1. Einsatzgebiete, Zweckbestimmung 1 Textauszüge
  3. Arbeitszeit
    1. Erfassung, Vertrauensarbeitszeit, Selbstbestimmtes festlegen 7 Textauszüge
  1. Begriffsbestimmungen
    1. Dienstreise, Entsendung, Einsatzwechseltätigkeit 5 Textauszüge
  2. Sparsamkeit bei Dienstreisen
    1. Verdichtung der Tätigkeit, Bonussysteme 8 Textauszüge
  3. Reisezeit - Arbeitszeit
    1. Anrechnung, Mehrarbeit, Ruhezeiten 13 Textauszüge
  4. Sonderregelungen für häufiges Reisen?
    1. Ausgleich in Zeit und Geld 1 Textauszüge
  5. Kostenerstattung
    1. Steuerliche Richtlinien 1 Textauszüge
  6. Mitbestimmungsfragen
    1. Freiwillige Betriebsvereinbarung 2 Textauszüge
  1. Arbeitszeit
    1. Tatsächliche Arbeitszeit, Zeitausgleich, personelle Besetzung 6 Textauszüge
  2. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
    1. Verantwortung der Führungskräfte, Gesetze einhalten, Arbeitsverweigerung, Vorsorge, Versorgung im Ausland 8 Textauszüge
  3. Vergütung
    1. Zulagen, Prämien 5 Textauszüge
  4. Beteiligung des Betriebsrats, Konfliktfälle
    1. Beteiligung des Betriebsrats 4 Textauszüge
  1. Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
    1. Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten 4 Textauszüge
  2. Erreichbarkeit
    1. Pflicht und Grenzen, Verantwortung 6 Textauszüge
  3. Datenschutz
    1. Informationen, Einweisung 2 Textauszüge
  4. Privatnutzung von mobilen Geräten
    1. Umfang, Umgang mit Kosten 3 Textauszüge
  1. Ziele von Vereinbarungen
    1. Positive Effekte für Beschäftigte und die Arbeitsorganisation 27 Textauszüge
  2. Definition, Anlässe, Orte
    1. Home Office, alternierend 14 Textauszüge
    2. Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten 19 Textauszüge
  3. Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
    1. Grundsätze 26 Textauszüge
    2. Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen 37 Textauszüge
    3. Information und Qualifikation 2 Textauszüge
  4. Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz
    1. Arbeitsstätte, Arbeitsort 4 Textauszüge
    2. Arbeitsschutz 19 Textauszüge
  5. Arbeitszeit
    1. Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung 35 Textauszüge
  6. Haftung, Kosten und Versicherungsfragen
    1. Versicherung/Haftung 22 Textauszüge
    2. Kosten 8 Textauszüge
  7. Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit
    1. Schutz der Daten 30 Textauszüge
  8. Ausstattung, Arbeitsmittel
    1. Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte 36 Textauszüge
  9. Beteiligung, Mitbestimmung des BR und Konfliktlösungsverfahren
    1. Verfahren zur Beilegung von Konflikten 8 Textauszüge
    2. Beteiligung und Mitbestimmung von BR bzw. PR 12 Textauszüge
  10. Geltungsbereiche
    1. Persönlich, sachlich, räumlich 1 Textauszüge

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