Thema: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

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2.1.1 Rechte und Pflichten der Beschäftigten (10 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/260

Die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zielt auf eine hohe Akzeptanz und Mitwirkung durch die Beschäftigten ab.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/271

Die Beschäftigten werden insbesondere (Erforderlichkeit und Umfang der Information)
- auf bestehende Gefährdungen aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass sie für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen haben (§ 15 ArbSchG). Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften durch den [Arbeitnehmer] bleibt davon unberührt.
- vor Durchführung der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung über das Ziel und den Nutzen sowie über die Vorgehensweise und die angewandten Verfahren informiert (§ 7 BV),
- in die Ermittlung der möglichen Gefährdungen (z. B. durch Mitarbeiterbefragung) einbezogen und haben Gelegenheit zur Meldung von Gefahren (§ 16 ArbSchG),
- über die Ergebnisse der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 7 BV),
- bei der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen einbezogen und haben Gelegenheit, Vorschläge für ihren Arbeitsplatz bzw. Tätigkeitsbereich zu machen (§ 17 ArbSchG).

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/361

Die aktive Mitarbeiterbeteiligung erfolgt
- durch die Schulungen in den Infoveranstaltungen und Qualifizierungsseminaren,
- durch die Workshops im Rahmen der Erhebung und der Wirksamkeitskontrolle,
- durch die Einrichtung von Multiplikatoren ("Kümmerer") auf freiwilliger Basis, die durch die AG Einigungsstelle bestätigt werden. Pro Pilotbereich soll mindestens ein Multiplikator (bei Bedarf auch mehr) gewonnen werden, darunter sollte in der Regel der Sicherheitsbeauftragte sein. Die Multiplikatoren werden auf den Feedback-Veranstaltungen benannt.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/482

Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Steuerkreis getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, so ist dieses dem Steuerkreis anzuzeigen. Der Steuerkreis berät, ob zusätzliche oder veränderte Maßnahmen notwendig sind, und meldet seine Entscheidung dem Mitarbeiter unverzüglich zurück.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/296

Den Führungskräften und Mitarbeitern ist jederzeit Einsicht in die für ihre Aufgaben relevanten Teile der Dokumentation zu gewähren. Ein entsprechendes Verfahren ist zu entwickeln und einzurichten.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/206

Bei Ausscheiden der/des Beschäftigten oder danach sind ihr/ihm alle auf ihrem/seinem Arbeitsplatz bezogenen Dokumentationen auf Verlangen in Kopie auszuhändigen.

Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/409

Eine Verhaltens- und/oder Leistungskontrolle findet nicht statt.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/271

Es dürfen den Beschäftigten keinerlei Nachteile entstehen, wenn sie Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung wahrnehmen.

Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/506

Beschäftigte beteiligen
Die im Arbeitsschutzgesetz §§ 3 bis 6 vorgeschriebenen Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung am Arbeitsplatz beinhalten auch die persönliche Einbindung der Beschäftigten (§§ 16 und 17 ArbSchG), um eine unbeeinflusste Bewertung zu erhalten. Befragungen sollen dazu dienen, Schwachstellen an den Arbeitsplätzen, die Belastungen durch die Arbeitsorganisation und des sozialen Klimas zu erkennen und zu verbessern.
Die Beschäftigten sind berechtigt dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen, dies gilt insbesondere im Verlauf des Verfahrens dieser Betriebsvereinbarung. Es dürfen den Beschäftigten keinerlei Nachteile entstehen, wenn sie Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung wahrnehmen.
Vor der Gefährdungsbeurteilung sind die jeweiligen Beschäftigten von den Vorgesetzten über den Inhalt und die Bedeutung zu informieren.
Möglichkeiten zur Beteiligung der Beschäftigten sind:
- Einbeziehung in die Ermittlungen über die tatsächliche Ausführung der Arbeit, die gefährlichen Arbeitssituationen und Betriebszustände
- Befragung über Sicherheitsmängel, gesundheitliche Beschwerden und subjektiv empfundene Belastungen
- Beteiligung bei der Umgestaltung der Arbeitsplätze bzw. bei der Auswahl der Arbeitsmittel, der Arbeitsstoffe, der persönlichen Schutzausrüstungen und bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen
Eine Beurteilung von psychischen Belastungen und Anforderungen muss in einer anonymisierten Befragung erfolgen.

Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/506

Die Beschäftigten werden entsprechend der in Punkt 3 genannten Verantwortlichen
- vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung über das Ziel und den Nutzen sowie über die Vorgehensweise und die angewandten Verfahren qualifiziert informiert,
- in die Ermittlung von weiterem Gefährdungsabbau (zum Beispiel durch Mitarbeiterbefragung) mit einbezogen,
- über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme,
- in die Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen einbezogen und haben Gelegenheit, Vorschläge für ihren Arbeitsplatz bzw. Tätigkeitsbereich zu machen (§ 17 ArbSchG),
- in die Ermittlung und Beurteilung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen des Arbeitsschutzes einbezogen und haben Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zu Verbesserungsvorschlägen.

Die Beschäftigten haben das Recht, sich während ihrer Arbeitszeit an den Arbeitgeber (bzw. Vorgesetzte), das Analyseteam und den Betriebsrat zu wenden und diese Vorschläge zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu unterbreiten oder auf aus ihrer Sicht bestehende Gefährdungen hinzuweisen. Beschäftigte können jederzeit in die für ihren Arbeitsbereich erstellte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Einsicht nehmen.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
    1. Definition 14 Textauszüge
    2. Zielsetzung 11 Textauszüge
    3. Akteure und Gremien (betriebliche Kommission) 30 Textauszüge
    4. Qualifizierung der Akteure 15 Textauszüge
    5. Quellen der Belastung 13 Textauszüge
    6. Zeitpunkt und Anlässe 15 Textauszüge
    7. Ablauf 18 Textauszüge
  2. Erfassung psychischer Belastungen
    1. Basis Soll-Zustand, Auswahl von Instrumenten, Anpassung der Instrumente 9 Textauszüge
    2. Methoden 14 Textauszüge
    3. Grobanalyse mit Beschäftigtenbefragung 19 Textauszüge
    4. Feinanalyse mit Interviews und Workshops 10 Textauszüge
  3. Ableitung von Maßnahmen
    1. Gesetze, Vorschriften 1 Textauszüge
    2. Beratung von Maßnahmen 14 Textauszüge
    3. Maßnahmengruppen oder -kataloge 10 Textauszüge
    4. Einleitung und Umsetzung von Maßnahmen 12 Textauszüge
  4. Wirksamkeitskontrolle
    1. Aufgabenverteilung, Anpassung der Instrumente, Berichte, Zeiträume 6 Textauszüge
  5. Dokumentation
    1. Koordinator, Teams 8 Textauszüge
  6. Konfliktlösungsverfahren
    1. Kommission bilden 5 Textauszüge
  1. Mitbestimmung und Beteiligung
    1. Rechte und Pflichten der Beschäftigten 10 Textauszüge
    2. Rechte der Interessenvertretung 12 Textauszüge
  2. Datenschutz
    1. Gewährleistung von DatenschutzFragebogen, Gruppen, Anonymität 11 Textauszüge
  1. Betriebsvereinbarung 1
    1. Auszüge aus einer Rahmenbetriebsvereinbarung "Gefährdungsbeurteilung" 1 Textauszüge
  2. Betriebsvereinbarung 2
    1. Auszüge aus einer "Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung" 1 Textauszüge

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