Thema: Toleranz, Respekt und Kollegialität

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2.1.7 Einzelne Beschäftigtengruppen integrieren und fördern (10 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Sonstige Verkehrsdienstleister 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/36

Mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung werden praktische Leitlinien (zur Chancengleichheit von Männern und Frauen werden darüber hinaus weitere Regelungen in einer gesonderten Betriebsvereinbarung - z. Zt. BV Nr. [...] - getroffen) vereinbart, die der Unternehmensleitung und der Arbeitnehmervertretung der [Firma] helfen sollen, jegliche Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu bekämpfen bzw. zu beseitigen. Darüber hinaus werden verbindliche Vereinbarungen für die Durchführung einer Politik der Integration und Chancengleichheit bei der [Firma] getroffen.

Vereinbarung Chemische Industrie Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 0800600/47

Wir werden ehrlich und konstruktiv miteinander umgehen. Offene Kommunikation nach innen und nach außen sehen wir als Voraussetzung, um ein gemeinsames Zielverständnis zu erreichen und eine sinnerfüllte Tätigkeit zu ermöglichen. Bereichs- und Ländergrenzen sollen dafür keine Hindernisse darstellen: Alle Mitarbeiter - Frauen wie Männer - erhalten gleiche Chancen für ihre berufliche Entwicklung.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010303/68

Die Existenz und das Leben einer Gleichstellungspolitik ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg eines international agierenden Konzerns, und zwar nach innen und außen. Voraussetzung für ein faires, gleichberechtigtes und wertschätzendes Zusammenarbeiten zwischen Frauen und Männern in den Unternehmen ist u. a. das Wissen um unterschiedliche Sozialisation sowie Vorurteile und Rollenklischees. Die [...] und der Konzernbetriebsrat bekennen sich zukunftsorientiert zur Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Chancengleichheit.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 1998 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010601/74

Zum Vorstellungsgespräch werden, wenn ein Geschlecht in einer Organisationseinheit deutlich unterrepräsentiert ist (wenn weniger als 35 % der an vergleichbarer Stelle Beschäftigten in der Organisationseinheit dieses Geschlecht haben), gleich viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen. Ist dies nicht möglich, weil die Zahl der Bewerbungen nach § 8 Abs. 1 hierzu nicht ausreicht oder ist ein Geschlecht nicht im Sinne des Satzes 1 unterrepräsentiert, sind Bewerberinnen und Bewerber im Verhältnis der eingehenden Bewerbungen einzuladen, jedoch mindestens eine Person jeden Geschlechts, soweit möglich. Sollte sich bei der Berechnung eine Stelle nach dem Komma ergeben, wird aufgerundet, sobald sie die 0,5 überschreitet. Im Vorstellungsgespräch sind Fragen des Arbeitgebers nach Familienplanung und Kinderbetreuung unzulässig. Fragen nach Schwangerschaft sind grundsätzlich unzulässig. Ist eine Tätigkeit vorgesehen, bei der die Arbeit von Schwangeren unzulässig ist, sind Bewerberinnen schriftlich hierauf hinzuweisen.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010601/64

Die Eingliederung Schwerbehinderter ist zu unterstützen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist zu beachten.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/68

Arbeitgeber und Betriebsrat beraten regelmäßig über Maßnahmen gem. § 80 I Nr. 2, 2a, 2b, 4, 6 und 7 BetrVG. Der barrierefreie Zugang zum Arbeitsplatz und zur jeweiligen Tätigkeit wird für behinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sichergestellt (Installierung von Rampen, optische Signale für Gehörlose, Spezialbildschirme für Sehbehinderte, besonderes Mobiliar für Körperbehinderte etc.). [...] Betriebsrat und Geschäftsführung überprüfen bestehende Vereinbarungen und Zusagen auf mögliche Benachteiligungen und passen sie gegebenenfalls an.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2005 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010601/80

Behinderte, schwerbehinderte, gleichgestellte Bewerber/innen werden bei fachlicher Eignung bevorzugt.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/27

In der Berufsausbildung werden schwerbehinderte Jugendliche nach Möglichkeit miteinbezogen. Bei entsprechenden Auswahlverfahren bzw. Eignungsprüfungen ist die jeweilige Art der Behinderung unter Beachtung der mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen verbundenen Einschränkungen des Tauglichkeitsprofils zu berücksichtigen.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/27

Im Rahmen der angestrebten Eingliederung werden Schwerbehinderte entsprechend ihrer Qualifikation und ihrem Leistungsvermögen eingesetzt, d. h. möglichst so beschäftigt, daß sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können. Die gesetzlichen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes, insbesondere die dem Arbeitgeber nach §§ 5, 6 sowie §§ 14 bis 14 c SchwbG obliegenden Verpflichtungen, finden entsprechende Anwendung. Im Hinblick auf freigewordene Arbeitsplätze, die wiederbesetzt werden sollen, wird im Rahmen der gesetzlichen Beschäftigungspflicht geprüft, ob eine Besetzung mit einem Schwerbehinderten möglich ist; dies gilt insbesondere für Arbeitsplätze, die schon zuvor mit Schwerbehinderten besetzt gewesen waren.

Vereinbarung Verbände und Gewerkschaften Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/72

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird zur Integration der jugendlichen Migrantinnen und Migranten, Lesben, Schwulen, Transsexuellen, Jugendlichen aus sozial benachteiligten Milieus alle geeigneten Maßnahmen beim Betriebsrat beantragen (§ 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung wird zur Integration der Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 95 SGB IX) beitragen.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele und Gegenstand
    1. Allgemeine Ziele 8 Textauszüge
    2. Spezielle Ziele 8 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlicher Geltungsbereich 6 Textauszüge
    2. Persönlicher Geltungsbereich 13 Textauszüge
  1. Aspekte partnerschaftlichen Verhaltens
    1. Diskriminierung unterbinden 8 Textauszüge
    2. Mobbing unterbinden 11 Textauszüge
    3. Sexuelle Belästigung unterbinden 11 Textauszüge
    4. Sozialer Umgang, Konfliktbewältigung und Kommunikation 6 Textauszüge
    5. Unternehmensschädigendes Verhalten vermeiden 4 Textauszüge
    6. Vielfalt fördern und Chancengleichheit herstellen 8 Textauszüge
    7. Einzelne Beschäftigtengruppen integrieren und fördern 10 Textauszüge
  2. Rechte, Pflichten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten
    1. Grundsätze 5 Textauszüge
    2. Belästigungsverbot 7 Textauszüge
    3. Beschwerderecht 12 Textauszüge
    4. Die Rolle des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers 11 Textauszüge
    5. Die Rolle von Vorgesetzten und Führungskräften 10 Textauszüge
    6. Die Rolle von unbeteiligten Dritten 8 Textauszüge
    7. Code of Conduct, Corporate Compliance 6 Textauszüge
  3. Unterstützende Maßnahmen
    1. Information, Sensibilisierung und Aufklärung 8 Textauszüge
    2. Qualifizierung und Fortbildung 7 Textauszüge
    3. Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement 4 Textauszüge
    4. Ansprechpersonen und Beratungsstellen 7 Textauszüge
    5. Konflikt- oder Mobbingbeauftragte 7 Textauszüge
    6. Mediation, Supervision und Coaching 8 Textauszüge
    7. Whistleblowing und Hinweisgebersysteme 7 Textauszüge
    8. Berichte, Überprüfung, Fortschreibung und Dokumentation 11 Textauszüge
  4. Sanktionen
    1. Allgemeine Sanktionen 12 Textauszüge
    2. Abgestufte Sanktionen 5 Textauszüge
  5. Sensibilität im Umgang mit Sprache und Kommunikation
    1. Geschlechtsneutrale Sprache in den Vereinbarungen 6 Textauszüge
    2. Kommunizieren ohne zu diskriminieren 9 Textauszüge
  1. Rechte, Prozeduren und Instrumente
    1. Information und Beratung 8 Textauszüge
    2. Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung 7 Textauszüge
    3. Gemeinsame Gremien und paritätische Kommissionen 7 Textauszüge
    4. Beteiligung von JAV, Schwerbehinderten- und Gleichstellungsbeauftragten 6 Textauszüge

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