Thema: Mobiles Arbeiten

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6.6.1 Versicherung/Haftung (22 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/167

Versicherung/Haftung
Der Umfang des Versicherungsschutzes ist dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossenschaft gleichzusetzen. [Die Firma] übernimmt dafür die Verantwortung und die Haftung.
Die Behandlung von Arbeitsunfällen unterliegt den gleichen Bedingungen wie innerhalb des Betriebes. Unfälle im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Alle Schadensfälle sind dem Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/168

§ 8 Versicherungsschutz
Für Arbeitsunfälle, die sich bei der Ausführung einer Arbeitstätigkeit bei dem außerbetrieblichen Arbeitsplatz in der Wohnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ereignen, sowie bei Unfällen auf dem Weg vom häuslichen Arbeitsplatz zum Betrieb, besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/192

§ 8 Versicherungsschutz und Haftpflicht
Arbeitsunfälle an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte sowie Wegeunfälle zur betrieblichen Arbeitsstätte sind durch die Berufsgenossenschaft versichert. Soweit Teilnehmer im Rahmen dieses Programms einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII erleiden, bestätigt [die Firma], dass die Berufsgenossenschaft (BG) insoweit für den Schaden eintritt, als wenn dieser in den Räumlichkeiten [der Firma] stattgefunden hätte.
Mitarbeiter im alternierenden Arbeitsverhältnis sind dafür verantwortlich, dass ihre Hausratversicherung ausreichende Abdeckung für die Arbeit zu Hause bietet. Sie müssen sich außerdem vergewissern, dass die Arbeit zu Hause keine Verletzung der Versicherungspolice darstellt.
Hinsichtlich Sachschäden beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers und der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie berechtigter Besucher auf Fälle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer nicht.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/215

Haftung
Die Haftung des Mitarbeiters und die von Dritten, die sich berechtigt in der Wohnung aufhalten, ist gegenüber dem Unternehmen auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/233

§ 11 Versicherungsschutz/Haftung
Arbeitsunfälle an der häuslichen Arbeitsstätte und Unfälle auf dem Weg zur Dienststelle fallen unter den gesetzlichen Unfallschutz.

Die Haftung der oder des Beschäftigten, ihrer oder seiner im Haushalt lebenden Familienmitglieder und berechtigter Besucher ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schadensersatzansprüche Dritter - auch als Verletzungen des Datenschutzes -, sofern sie ursächlich auf die häusliche Arbeitsstätte zurückzuführen sind, übernimmt der Arbeitgeber/Dienstherr, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/229

§ 8 Haftung und gesetzliche Unfallversicherung
Die Haftung des Mitarbeiters für Beschädigungen und Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten Arbeits- und Kommunikationsmittel ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Definition dessen ist dem Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung zu entnehmen.

Der Mitarbeiter haftet im gleichen Ausmaß für Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Damit ergeben sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für den Bereich der häuslichen Arbeitsstätte keine Änderungen.

Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen, obliegt der für die Firma zuständigen Berufsgenossenschaft.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 10 Haftung
Für Mitarteiter, deren Home Office durch [die Firma] veranlasst wurde, gilt:
[Die Firma] haftet (auch gegenüber Dritten) für Schäden, die durch von [die Firma] geprüfte, elektrische Geräte (vgl. § 7) wie z. B. PC, Monitor, Drucker, Schreibtischlampe, Kaffeemaschine, Ventilator, Klimagerät, Heizgerät, verursacht wurden. Grobe Fahrlässigkeit ist davon ausgeschlossen.
Es wird allen Mitarbeitern im Home Office dringend empfohlen, eine Hausrat-Versicherung in angemessener Höhe abzuschließen (Schutz vor Unterdeckung).

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/252

§ 8 Haftung:
Im Falle der Beschädigung von Arbeitsmitteln oder elektronisch gespeicherten Daten und Datenträgern der [Firma] haftet der AN nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Kosten, die durch Beschädigung oder Diebstahl der technischen Ausrüstung entstehen, werden vom Arbeitgeber übernommen. Voraussetzung ist aber, dass die Geräte ordnungsgemäß bedient und aufbewahrt werden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/264

§ 9 Haftung
Im Falle der Beschädigung oder des Diebstahls der von [der Firma] zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel - welche im Eigentum von [Firma] verbleiben - haften die Beschäftigten nur, wenn die Beschädigung oder der Diebstahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Für die unzulässige Nutzung von privater IT-Ausstattung für dienstliche Zwecke besteht keine Haftung durch [die Firma].

Die Mitarbeitenden sind dafür verantwortlich, sämtliche relevanten Regelungen zur Nutzung von Computern und insbesondere zur Nutzung des Internets zu beachten und insbesondere Laptops stets umfassend gegen eine Nutzung Dritter zu sichern.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

[...]
- Versicherungsschutz
Für Arbeitsunfälle bei Verrichtung von Telearbeit sowie Unfällen auf dem Weg vom häuslichen Arbeitsplatz zum Betrieb besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei Dienstreisen, die von der Wohnung aus angetreten werden, besteht zusätzlich der Schutz durch die Dienstreise-Unfallversicherung.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

[...]
- Haftung
Die Haftung des Arbeitnehmers und der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie berechtigter Besucher für Beschädigung und Abhandenkommen überlassener Arbeitsmittel ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Besteht im Falle einer Beschädigung durch berechtigte Besucher keine Haftpflichtversicherung, wird im Einzelfall entschieden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn diese berechtigt sind und ursächlich ein Zusammenhang mit der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung besteht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung.

Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/266

§ 7 Haftung
Der Arbeitgeber deckt die aus dem Mobilen Arbeiten erwachsenden Risiken so ab, wie es für die betriebliche Tätigkeit am Standort im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen üblich ist. Die Haftung des Mitarbeiters sowie der in seinem Haushalt lebenden Personen für Beschädigung und Abhandenkommen der eingesetzten Geräte sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Vereinbarung Anonym 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/268

§ 6 Haftung
Die Beschäftigten haften gegenüber dem Unternehmen nicht für Schäden an den unternehmenseigenen Arbeitsmitteln, es sei denn, der Schaden wird grob fahrlässig oder vorsätzliche herbeigeführt. Bei Schäden, die durch im Haushalt lebende Familienangehörige und Gäste am Eigentum des Unternehmens verursacht werden, gelten die gleichen Grundsätze, sofern keine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt.

Vereinbarung Tankstellen, Kfz.-Reparatur und -Handel 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/269

Versicherung, Haftung und Steuern
Der Mitarbeiter ist im Rahmen der versicherten Tätigkeit auch während des mobilen Arbeitens durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Das Unternehmen deckt die aus dem mobilen Arbeiten erwachsenden Risiken so ab, wie es für betriebliche Tätigkeiten am Standort im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen üblich ist. Die Haftung des Mitarbeiters sowie der in seinem Haushalt lebenden Personen für Beschädigung und Abhandenkommen der eingesetzten Geräte sowie Hard-und Softwareeinrichtungen, also der vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/271

Haftung
Im Falle der Beschädigung oder des Abhandenkommens diensteigener Arbeitsmittel haften die Beschäftigten und ihre Familienangehörigen nur, wenn dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder ermöglicht wurde.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/272

§ 6 Haftung des Arbeitnehmers
Die Haftung bei mobile working beschäftigten Arbeitnehmers richtet sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Haftungsbestimmungen.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/272

§ 9 Gesetzliche Unfallversicherung
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Danach ergeben sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitsleistungen im häuslichen Bereich des Arbeitnehmers keine Änderungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der BG [Berufsgenossenschaft] Verkehr.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/273

Unfallversicherung
Die Beschäftigten unterliegen während des Mobilen Arbeitens dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, unabhängig vom Ort der Dienstverrichtung.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/196

§ 8 Haftung
Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung gilt diese weiter.

Werden Vorschriften dieser Vereinbarung durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen ersetzt oder hinfällig, gelten die gesetzlichen oder tariflichen Regelungen. Nicht von diesen Regelungen erfasste Teile der Vereinbarung bleiben weiterhin gültig.

Die Vereinbarung ist unverzüglich den geänderten Regelungen anzupassen. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragspartner, die Vereinbarung auch ohne Kündigung neu zu fassen, wenn Erfahrungen aus der Praxis dies erfordern.

Die Dienststelle führt jährlich eine Überprüfung der in der Präambel formulierten Ziele gemeinsam mit dem Personalrat, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung durch.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/219

Haftung
Die Haftung der Mitarbeiter für Beschädigungen und Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gleiches gilt für Personen, die mit dem Mitarbeiter in häuslicher Gemeinschaft leben.

Vereinbarung Energiedienstleister 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/220

§ 9 Haftung
Für die Beschäftigten, die bei der mobilen Arbeit einen Schaden verursacht haben, gelten die allgemeinen Grundsätze der Haftungsbegrenzung im Arbeitsverhältnis.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeits- und Wegeunfälle richtet sich nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Gesellschaft gewährt Versicherungsschutz für die Risiken, die mit der zur Verfügung gestellten Hard- und Software während der dienstlichen Nutzung verbunden sind.

Den Beschäftigten obliegen unverzügliche Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hinsichtlich aller Schadensfälle gegenüber der Gesellschaft.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

§ 5 Haftung
Im Falle der Beschädigung von [firmen]-eigenen Arbeitsmitteln - einschließlich deren Verlustes bzw. des Verlustes von Datenbeständen - haften die Beschäftigten (einschließlich Haushaltsangehörige oder berechtigt in der Wohnung befindliche Dritte) nur, wenn die Beschädigung bzw. der Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Eine Haftung der Beschäftigten oder ihrer Haushaltsangehörigen bei unabwendbaren oder auf höherer Gewalt beruhenden Ereignissen besteht nicht.

Eine Haftung seitens des [Unternehmens] für nicht-dienstliche IT besteht nicht.

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  3. Vergütung
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    1. Beteiligung des Betriebsrats 4 Textauszüge
  1. Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
    1. Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten 4 Textauszüge
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    1. Pflicht und Grenzen, Verantwortung 6 Textauszüge
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    1. Versicherung/Haftung 22 Textauszüge
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