Thema: Werk- und Dienstverträge

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1.3.3 Abgrenzung zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung (4 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/279

Um bei der Vergabe von Aufträgen eine klare Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Werkverträgen einerseits und der Personalgestellung (Arbeitnehmerüberlassung) andererseits sicherzustellen, schließt die [Firma] vorsorglich keine Werk- und Dienstleistungsverträge mit konzernfremden Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften ab, deren wesentlicher Geschäftszweck Personaldienstleistungen sind (sog. Leiharbeitsfirmen).

Vereinbarung Maschinenbau 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/285

Der Betriebsrat prüft anhand des in Kopie ausgehändigten Vertrages, ob es sich um einen echten Werkvertrag handelt.

Vereinbarung Chemische Industrie 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/291

Die Parteien haben das gleiche Verständnis dahingehend, dass der Einsatz von Personen auf der rechtlichen Grundlage eines Werkvertrages nur dann möglich ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind, insbesondere die Tätigkeit die Erstellung eines konkreten Werkes zum Inhalt hat.

Vereinbarung Chemische Industrie 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/291

Voraussetzung für den Einsatz von Personen/Firmen auf der rechtlichen Grundlage eines Werkvertrages.
Grundsätzlich müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Arbeitgeberin Personen oder Firmen auf der Grundlage eines Werkvertrages einsetzen kann. Die im Folgenden aufgeführten Punkte besitzen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich sind immer die Gesetzeslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.Folgende Punkte müssen erfüllt sein:
- Gegenstand der Tätigkeit ist die Erstellung eines konkreten Werkes.
- Der Werkunternehmer besitzt eine eigenverantwortliche Organisation sowie unternehmerische Dispositionsfreiheit. Die Arbeitgeberin besitzt keine Einflussnahme auf Anzahl und Qualifikation der am Werkvertrag Beteiligten Arbeitnehmer, es sei denn, ein spezialisiertes Gewerk erfordert eine besondere Qualifikation der Arbeitnehmer des Werkunternehmers. Soweit möglich, setzt der Werkunternehmer eigene Arbeitsmittel ein.
- Der Werkunternehmer besitzt ein Weisungsrecht gegenüber seinen im Betrieb der [Firma] tätigen Arbeitnehmern. Es erfolgt keine Eingliederung der Arbeitnehmer des Werkunternehmers in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess, wenn das Gewerk am Standort [der Firma], auch als Teil des Produktionsprozesses, zu erstellen ist.
- Der Werkunternehmer trägt das Unternehmerrisiko, insbesondere das Risiko der Gewährleistung für Mängel des Gewerkes, Erlöschen der Zahlungspflicht des Bestellers ([Firma]) bei z. B. zufälligem Untergang des Gewerkes.
Es erfolgt grundsätzlich eine erfolgsorientierte Abrechnung der Werkleistung. [...]Es ist nicht zulässig, dass dieselbe Person am selben Tag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einerseits im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages tätig ist und andererseits im Rahmen eines Werkvertrages. [...]
Sofern möglich, sollten die eingesetzten Mitarbeiter von Werkunternehmen einschließlich der weisungsbefugten Personen äußerlich, z. B. durch entsprechende Arbeitskleidung, erkennbar sein.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Zielsetzung, Zweck der Vereinbarung
    1. Notwendigkeit, verantwortungsvoller Umgang, negative Folgen abwenden 7 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlicher Geltungsbereich 2 Textauszüge
    2. Persönlicher Geltungsbereich 2 Textauszüge
    3. Sachlicher Geltungsbereich 3 Textauszüge
  3. Fremdleistungsplanung
    1. Personalplanung 4 Textauszüge
    2. Wirtschaftlichkeits- und Risikoanalyse 4 Textauszüge
    3. Abgrenzung zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung 4 Textauszüge
  4. Begrenzung der Fremdvergabe
    1. Verbot 2 Textauszüge
    2. Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer 1 Textauszüge
    3. Anteil von Werk- und Dienstvertragsarbeitnehmer/innen an der Gesamtbelegschaft 2 Textauszüge
    4. Einsatzbereiche für Werk- und Dienstverträge 3 Textauszüge
    5. Beschäftigungssicherung und Absicherung von Stammarbeitnehmer/innen 11 Textauszüge
    6. "Eigen vor Fremd", der Vorrang innerbetrieblicher Maßnahmen 7 Textauszüge
  5. Auswahlkriterien/-verfahren bei Fremdvergabe
    1. Verpflichtung zur Einhaltung sozialer, gesetzlicher oder anderer Standards 5 Textauszüge
    2. Tarifstandards, Mindestlohn, gleiches Entgelt 6 Textauszüge
    3. Einsatz von Subunternehmen 2 Textauszüge
  6. Angebote für Werkvertrags- und Dienstvertragsarbeitnehmer im Unternehmen
    1. Nutzung sozialer Einrichtungen 2 Textauszüge
    2. Übernahmen 2 Textauszüge
  7. Regelmäßige Kontrollen
    1. Einhaltung von Mindeststandards, Arbeitsschutz, regelmäßige Kontrollen 7 Textauszüge
  8. Beschwerdemöglichkeiten
    1. Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten 2 Textauszüge
  9. Sanktionen
    1. Abmahnung und Beendigung 5 Textauszüge
  1. Unterrichtung des Betriebsrates
    1. Informationsrechte der betrieblichen Interessenvertretung und Prozeduren der Informationsbeschaffung 6 Textauszüge
  2. Konsultationen
    1. Beteiligung des Betriebsrates in den Entscheidungsprozessen zum Einsatz von Fremdarbeit 11 Textauszüge
  3. Mitbestimmung des Betriebsrates
    1. Zustimmungserfordernisse des Betriebsrates zum Einsatz 8 Textauszüge
    2. Betreuung der Werkvertragsarbeitnehmern/-innen durch Betriebsrat im Einsatzunternehmen 2 Textauszüge
  4. Gremien und Arbeitsgruppen
    1. Teilnahme des Betriebsrates an Gremien und Arbeitsgruppen 3 Textauszüge
    2. Paritätischer Ausschuss für Personalplanung und Fremdvergabe 2 Textauszüge
    3. Wirtschaftsausschuss 2 Textauszüge
  5. Streitigkeiten
    1. Kommission zur Streitschlichtung, Einigungsstelle 4 Textauszüge

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